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   VG Koblenz, 04.03.2022 - 4 L 127/22.KO   

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https://dejure.org/2022,6164
VG Koblenz, 04.03.2022 - 4 L 127/22.KO (https://dejure.org/2022,6164)
VG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2022 - 4 L 127/22.KO (https://dejure.org/2022,6164)
VG Koblenz, Entscheidung vom 04. März 2022 - 4 L 127/22.KO (https://dejure.org/2022,6164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 BauGB, § 17 Abs 8 S 1 BNatSchG, § 18 Abs 2 S 1 BNatSchG
    Naturschutzrechtliche Untersagung von Fäll- und Beräumungsarbeiten; vorbereitende Abräumarbeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fäll- und Räumarbeiten sind anzeigepflichtig!

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG München, 25.04.2012 - M 9 K 11.3620

    Unzulässige naturschutzrechtliche Untersagung eines Eingriffs; Fällung von zwei

    Auszug aus VG Koblenz, 04.03.2022 - 4 L 127/22
    Nicht erfasst sind hingegen Eingriffe vor der eigentlichen Realisierung des Vorhabens (vgl. VG München, Urteil vom 25. April 2012 - M 9 K 11.3620 -, juris, Rn. 28; VG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 2 L 140/20.KO -, n.v., S. 4).
  • OVG Hamburg, 27.02.2024 - 2 Bs 19/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die Fällung einer

    Dies ergibt sich insbesondere aus dem auf bauplanungsrechtliche Vorschriften Bezug nehmenden Wortlaut der Norm sowie aus ihrem Ziel, eine Harmonisierung von Bau- und Naturschutzrecht zu erreichen, welches nur durch ein einheitliches Begriffsverständnis erreicht werden kann (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2022, 4 L 127/22, NuR 2022, 509, juris Rn. 15; Kerkmann, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, § 18 Rn. 18a; i.E. ebenso Meßerschmidt, BundesnaturschutzR, Stand: Aug. 2023, § 18 BNatSchG Rn. 47; Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 18 Rn. 49).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Vorschrift in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG über den Wortlaut hinaus auf reine Vorbereitungsmaßnahmen anwendbar wäre (Meßerschmidt, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 47), zumal es an jeglichem Bezug zu einem konkreten Bauvorhaben wie etwa einem Bauantrag fehlt (vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 4.3.2022, a.a.O., juris Rn. 18 ff.).

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