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   VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17.KO   

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https://dejure.org/2018,17246
VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17.KO (https://dejure.org/2018,17246)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2018 - 5 K 196/17.KO (https://dejure.org/2018,17246)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - 5 K 196/17.KO (https://dejure.org/2018,17246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Festsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtmäßig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Festsetzung der Versorgungsbezüge und fehlender Hinweis auf Schwerbehinderung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall rechtmäßig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann zu einem Versorgungsabschlag führen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand: Beamter muss bei fehlendem Hinweis auf Schwerbehinderung Versorgungsabschlag hinnehmen - Schwerbehinderung und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufendes Verfahren zur Erhöhung des GdB zu keinem Zeitpunkt erwähnt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.04.2014 - 2 C 65.11

    Beamter; Ruhestand; Antrag; Auslegung; Zurruhesetzungsverfügung; Grund für die

    Auszug aus VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17
    Eine nachträgliche Auswechslung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand ist aus Gründen der Rechtsklarheit nicht möglich ( BVerwG , Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, juris, Rn. 24).

    Der Beamte hat lediglich die Wahl, entweder 'pünktlich' wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung in den Ruhestand zu treten ( BVerwG , Urteil vom 30. April 2014, a. a. O. , Rn. 27).

    Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtenrecht selbst geregelte Voraussetzungen knüpft ( BVerwG , Urteil vom 30. April 2014, a. a. O. , Rn. 24; so auch schon BVerwG , Urteil vom 25. Oktober 2007, a. a. O. , Rn. 13).

    Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben ( BVerwG , Urteil vom 30. April 2014, a. a. O. , Rn. 25).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - 2 A 10665/11

    Beamter; vorzeitige Zurruhesetzung; Antrag; Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17
    Im Übrigen müsse den zutreffenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus seiner Entscheidung vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11.

    Der Inhalt des Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ( OVG RP, Urteil vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11 -, juris, Rn. 24).

    Eine nachträgliche Berücksichtigung der materiell bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Schwerbehinderung kommt in dieser Konstellation nicht mehr in Betracht (so auch OVG RP, Urteil vom 22. September 2011, a. a. O. , Rn. 27).

  • BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 22.06

    Änderung der Versetzung in den Ruhestand; Antrag, Auslegung; Bindung der

    Auszug aus VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17
    Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; erforderlichenfalls muss sie den Antragsteller auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung oder Änderung seines Antrags auffordern ( BVerwG , Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22.06 -, juris, Rn. 9).

    Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtenrecht selbst geregelte Voraussetzungen knüpft ( BVerwG , Urteil vom 30. April 2014, a. a. O. , Rn. 24; so auch schon BVerwG , Urteil vom 25. Oktober 2007, a. a. O. , Rn. 13).

  • VG Freiburg, 25.01.2011 - 5 K 1000/10

    Abänderung des Zurruhesetzungsgrundes; Schwerbehinderung

    Auszug aus VG Koblenz, 08.06.2018 - 5 K 196/17
    Bleibt aus objektiver Sicht unklar, aus welchem Grund der Beamte seine Zurruhesetzung begehrt, so hat eine Zurruhesetzung zu unterbleiben ( vgl. VG Freiburg [Breisgau], Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 - juris, Rn. 44).
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