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   VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076   

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VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076 (https://dejure.org/2014,37673)
VG München, Entscheidung vom 03.09.2014 - M 18 K 12.6076 (https://dejure.org/2014,37673)
VG München, Entscheidung vom 03. September 2014 - M 18 K 12.6076 (https://dejure.org/2014,37673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Terminsverlegungsantrag; Anspruch auf Bearbeitung einer Petition

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingabe eines Schwerbehinderten gegen seine ordentliche Kündigung wegen einer groben Dienstaufsichtspflichtverletzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 20.03.2013 - 7 D 225/13

    Rechtsmissbräuchliche Verwaltungspetition

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Zu den von Art. 17 GG und Art. 115 BV erfassten Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen zählen auch Verwaltungspetitionen, insbesondere (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden (vgl. HessVGH, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 17 Rn. 6).

    Das Petitionsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundrechtsträgers auf Entgegennahme seiner Petition, auf (sachliche) Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16/17/21; BVerfG; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/08 - juris Rn. 2; VGH Kassel, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 29.1.2008 - 11 LA 448/07 - juris Rn. 4).

    Art. 17 GG und Art. 115 BV gewähren lediglich ein Recht auf Befassung mit der Eingabe und auf deren Bescheidung, jedoch kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 14).

    Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechts führen würde, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte (vgl. BVerfG, B.v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 35; Hess VGH, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 11 ff.).

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Das Petitionsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundrechtsträgers auf Entgegennahme seiner Petition, auf (sachliche) Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16/17/21; BVerfG; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/08 - juris Rn. 2; VGH Kassel, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 29.1.2008 - 11 LA 448/07 - juris Rn. 4).

    Art. 17 GG und Art. 115 BV gewähren lediglich ein Recht auf Befassung mit der Eingabe und auf deren Bescheidung, jedoch kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 14).

    Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Prüfung (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvR 162/51

    Petitionsbescheid

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es grundsätzlich nicht (BVerfG, B.v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 30; BVerfG, B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2).

    Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass es zu einer sinnlosen Ausweitung des Petitionsrechts führen würde, wenn man einem Petenten, der nach ordnungsmäßiger Verbescheidung einer Petition die gleiche Stelle von neuem mit der gleichen Petition angeht, immer wieder einen Anspruch auf sachlichen Bescheid einräumen wollte (vgl. BVerfG, B.v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 35; Hess VGH, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 11 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2008 - 11 LA 448/07

    Umfang der Gewährleistungen durch das Petitionsrecht aus Art. 17 GG; Möglichkeit

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Das Petitionsrecht beinhaltet den Anspruch des Grundrechtsträgers auf Entgegennahme seiner Petition, auf (sachliche) Befassung mit seiner Eingabe und auf Bescheidung der Eingabe, aus der ersichtlich wird, dass und mit welchem Ergebnis sie behandelt wurde (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 16/17/21; BVerfG; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/08 - juris Rn. 2; VGH Kassel, B.v. 20.3.2013 - 7 D 225/13 - juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B.v. 29.1.2008 - 11 LA 448/07 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 138/07

    Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es grundsätzlich nicht (BVerfG, B.v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 - juris Rn. 30; BVerfG, B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 - juris Rn. 2).
  • BFH, 05.06.2007 - VI B 132/06

    NZB: Terminsverlegung wegen Erkrankung

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Wird jedoch der Antrag auf Terminsverlegung in "letzter Minute" gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH v. 5.6.2007, Az: VI B 132/06 - juris, RdNr. 7, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.08.2008 - 12 ZB 07.3029

    Schwerbehindertenrecht/Prozessrecht; keine ernstlichen Zweifel; keine

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Der gegen diese Entscheidung gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2008 abgelehnt (12 ZB 07.3029).
  • VG München, 12.09.2007 - M 18 K 07.115
    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Dezember 2006 wurde mit Urteil des Gerichts vom 12. September 2007 abgewiesen (M 18 K 07.115).
  • VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6226

    Terminsverlegungsantrag; Antrag auf Fortsetzung eines durch Klagerücknahme

    Auszug aus VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6076
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren M 18 K 12.6052 und M 18 K 12.6226 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
  • VG München, 03.09.2014 - M 18 K 12.6226

    Terminsverlegungsantrag; Antrag auf Fortsetzung eines durch Klagerücknahme

    Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2012 wurde in dem vom Sozialgericht verwiesenen Rechtsstreit das Verfahren, soweit die Klage auf eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 19. August 2011 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gerichtet ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6076 fortgeführt.

    In den Verfahren M 18 K 12.6052 (Akteneinsicht beim Integrationsamt) und M 18 K 12.6076 (Antrag des Klägers vom 19. August 2011 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) wurden diese Anträge mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2013 abgelehnt, im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2014.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren M 18 K 12.6052 und M 18 K 12.6076 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Die Klage auf Akteneinsicht beim Integrationsamt wird unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6052, die Klage auf Verbescheidung des Antrages des Klägers vom 19. August 2011 unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6076 geführt.

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