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   VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122   

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VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 (https://dejure.org/2015,54929)
VG München, Entscheidung vom 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 (https://dejure.org/2015,54929)
VG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - M 23 K 14.5122 (https://dejure.org/2015,54929)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186

    Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Wird die Anordnung von Radwegbenutzungspflichten an §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 StVO - insbesondere an § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - gemessen, so trägt das ferner dazu bei, Akzeptanzprobleme zu vermeiden, die sich dann ergeben, wenn den Betroffenen die sachliche Rechtfertigung eines Vorschriftszeichens nicht nachvollziehbar ist (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 53 f.).

    Ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied kann zwar im Einzelfall auch zur Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage führen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 63ff; VG Köln, U.v. 8.5.2015 - 18 K 189/14 - juris).

    Andernfalls hätte es einer generellen Lösung durch den Gesetzgeber insoweit bedurft (vgl. zum Erfordernis eines objektiv zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens: BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 08.186 - juris).

    Ein Überholen der Fahrradfahrer ist bei einem Ausbleiben von Gegenverkehr auch bei der vorhandenen geringen Straßenbreite unter Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands weiterhin möglich (vgl. BayVGH, U.v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 84).

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 11 ZB 14.189

    Radwegbenutzungspflicht; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Zwar bestanden entsprechende verkehrsrechtliche Regelungen bereits seit langer Zeit, die Neuanordnung vom 13. Oktober 2014 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die dem Kläger die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 11 ZB 14.189 - juris Rn. 8).

    Zwar ist bei einem einheitlichen Regelungsabschnitt eine Gesamtbetrachtung und keine kleinräumige oder gar punktuelle Betrachtung anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 11 ZB 14.189 - juris Rn. 12).

    Dies bestätigt auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO; insbesondere zu § 2 Rn. 9) (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris 25 ff.; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 11.186; U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892; B.v. 4.12.2014 - 11 ZB 14.189 - jeweils juris).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer im Einzelfall zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (BVerwG B.v. 16.4.12 - 3 B 62/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 11 ZB 14.189 - juris Rn. 11).

    Zwar ist ein Abweichen von den Vorgaben der VwV-StVO im Einzelfall möglich (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 11 ZB 14.189 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09

    Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr;

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 14 m.w.N).

    Denn die durch das vorgenannte Verkehrszeichen angeordnete Radwegbenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) (vgl. hierzu ausführlich BVerwG U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris).

    Dies bestätigt auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO; insbesondere zu § 2 Rn. 9) (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris 25 ff.; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 11.186; U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892; B.v. 4.12.2014 - 11 ZB 14.189 - jeweils juris).

    Ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied kann zwar im Einzelfall auch zur Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage führen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 63ff; VG Köln, U.v. 8.5.2015 - 18 K 189/14 - juris).

  • VG Köln, 08.05.2015 - 18 K 189/14

    Radfahrer muss den Radweg benutzen

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied kann zwar im Einzelfall auch zur Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage führen (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 08.186 - juris Rn. 63ff; VG Köln, U.v. 8.5.2015 - 18 K 189/14 - juris).

    Insoweit vermag sich das Gericht auch nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung anzuschließen, dass bereits die Existenz eines Radwegs dazu führe, dass Autofahrer nicht mehr damit rechnen würden, dass auch die Fahrbahn von Radfahrern benutzt werde und damit eine Gefahrenerhöhung vorläge (vgl. VG Köln, U.v. 8.5.15 - 18 K 189/14 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 06.04.2011 - 11 B 08.1892

    Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Dies bestätigt auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO; insbesondere zu § 2 Rn. 9) (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 3 C 42/09 - juris 25 ff.; BayVGH, U.v. 11.8.2009 - 11 B 11.186; U. v. 6.4.2011 - 11 B 08.1892; B.v. 4.12.2014 - 11 ZB 14.189 - jeweils juris).

    Auch die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) Ausgabe 2010 - die zumindest als Entscheidungshilfe der Verwaltung mit herangezogen werden können (vgl. VwV-StVO zu § 2 Rn. 13; BayVGH, U.v. 06.04.2011 - 11 B 08.1892, Rn. 36; BVerwG, U.v. 16.04.2012 - 3 B 62/11, Rn. 20 - jeweils juris) - führen zu Zweirichtungsradwegen innerorts aus, dass solche Radwege nur nach sorgfältiger Prüfung und nach Sicherung der Konfliktpunkte (insbesondere Einmündungen und Grundstückszufahrten) in Gegenrichtung freigegeben werden dürfen.

  • VGH Bayern, 03.07.2015 - 11 B 14.2809

    Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet auch das Radfahren in freier Natur, wenn

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Für die Frage, ob eine erhöhte Gefahrenlage anzunehmen ist, kommt es insbesondere auch auf die Häufigkeit der Begegnungen an (vgl. BayVGH, U.v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht jedoch ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - juris; BayVGH, U.v. 28.09.2011 - 11 B 11.910 - juris Rn. 24), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
  • VGH Bayern, 28.09.2011 - 11 B 11.910

    Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots aufgrund der besonderen Umstände

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht jedoch ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - juris; BayVGH, U.v. 28.09.2011 - 11 B 11.910 - juris Rn. 24), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten.
  • VG Augsburg, 19.05.2015 - Au 3 K 14.1518

    Radwegbenutzungspflicht; Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg); qualifizierte

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Ein Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz kann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durch das Verkehrszeichen zum Ausdruck gebrachten Regelung haben und in Einzelfällen sogar zur Nichtigkeit führen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.05.2015 - Au 3 K 14.1518, Rn. 38; BayVGH, B.v. 22.04.2013 - 11 B 12.2671 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 22.04.2013 - 11 B 12.2671

    Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht; Verfahrensmangel; Anordnung einer

    Auszug aus VG München, 06.10.2015 - M 23 K 14.5122
    Ein Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz kann Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durch das Verkehrszeichen zum Ausdruck gebrachten Regelung haben und in Einzelfällen sogar zur Nichtigkeit führen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.05.2015 - Au 3 K 14.1518, Rn. 38; BayVGH, B.v. 22.04.2013 - 11 B 12.2671 - juris Rn. 21).
  • VG Freiburg, 09.12.2021 - 4 K 4099/19

    Abgrenzung zwischen straßenbegleitenden und abgesetzten Radwegen

    Im vorliegenden Fall ist § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, anders als der Kläger meint, aber nicht einschlägig, da es sich im hier betroffenen Bereich nicht mehr um einen straßenbegleitenden, sondern um einen von der Straße abgesetzten Radweg handelt, für den diese Regelung nicht gilt (so im Ergebnis wohl auch VG München, Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris Rn. 51, das insoweit ebenfalls zwischen begleitendem und abgesetztem Radweg unterscheidet).

    Insbesondere trägt sein Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris) nicht.

    Hierbei ist auf ein ganzes Bündel von Umständen wie Streckenführung, Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingte Einflüsse, Verkehrsbelastungen und Unfallzahlen abzustellen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 -, juris Rn. 17 ff.; VG München, Urt. v. 06.10.2015 - M 23 K 14.5122 -, juris Rn. 43, jeweils m.w.N.).

  • VG München, 19.07.2017 - M 23 K 16.2671

    Beseitigung einer Straßensperre

    Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. VG München, U.v. 6.10.2015 - M 23 K 14.5122 - juris Rn. 35 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.01.1993 - 11 C 35/92; BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 15/03, - juris Rn. 18 f.).
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