Rechtsprechung
VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rewis.io
Zur Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Jahrespauschalkurbeitrags
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06
Ehegattensplitting
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
§ 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. grundlegend hierzu BVerfG, B. v. 07.05.2013 - 2 BvR 909.06 u. a. - BVerfGE 133, 377, wonach sowohl Ehe als auch eingetragene Lebenspartnerschaft in vergleichbarer Weise verbindlich gefasste Lebensformen darstellen, die in ihren Grundstrukturen bereits seit der Einführung der Lebenspartnerschaft nur wenige Unterschiede aufweisen. Auch der Gesetzeszweck, Ehen als Gemeinschaften des Erwerbs und Verbrauchs unabhängig von der Einkommensverteilung steuerlich gleich zu behandeln, rechtfertige eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht. Eine steuerliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (dort: hinsichtlich des Splittingverfahrens nach dem EStG) sei nicht gerechtfertigt, da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Partnern ebenfalls eine solche Gestaltungsfreiheit zuerkenne und von der Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Erwerbstätigkeit ausgehe. - VGH Bayern, 16.03.2005 - 23 BV 04.2295
Aufrechterhaltung eines Verbesserungsbeitragsbescheids als …
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht eine punktuelle Änderung einzelner Regelungen des Beitragsteils nicht aus, ein vollständiger Neuerlass des Beitragsteils der Satzung wäre erforderlich (vgl. hierzu u. a. BayVGH, U. v. 16.03.2005 - 23 BV 04.2295 - BayVBl 2006, 109). - VGH Bayern, 13.08.1999 - 4 B 97.973
Pauschalisierter Kurbeitrag für Zweitwohnungsinhaber und deren Ehegatten
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 13.08.1999 - 4 B 97.973 - VGHE 53, 8 bzw. NVwZ 2000, 225) ausgeführt, der Gesetzgeber sei an einer Typisierung der Kurbeitragserhebung bei Zweitwohnungsinhabern nicht durch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung oder durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert.
- BVerwG, 16.05.1990 - 8 B 170.89
Aufenthaltsvermutung und Erhebung einer pauschalen Jahreskurabgabe
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 16.05.1990 - 8 B 170.89 - NVwZ-RR 1991, 320) wonach Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine Gleichbehandlung mit Ehegatten verlangen können, erging zu einer Zeit, als das Lebenspartnerschaftsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und ist für heute eingetragene Lebenspartner ohne Belang. - VGH Bayern, 04.05.2006 - 4 BV 06.341
Pauschalierter Kurbeitrag neben Zweitwohnungssteuer
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Diese Auffassung wurde auch in einer späteren Entscheidung aufrechterhalten (BayVGH, U. v. 04.05.2006 - 4 BV 06.341 - ZKF 2007, 117). - VG Augsburg, 08.10.2014 - Au 6 K 13.1562
Kurbeitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern; zulässiger pauschalierter …
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg im Urteil vom 8. Oktober 2014 (Au 6 K 13.1562 - juris), dass auch auf bereits etliche Jahre zurückliegende Ermittlungen zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer zurückgegriffen werden kann. - VG Augsburg, 18.12.2002 - Au 5 K 00.1628
Auszug aus VG München, 07.05.2015 - M 10 K 14.2190
Dort wurde es für zulässig gehalten, hinreichend gesicherte Erkenntnisse aus dem Kalenderjahr 1996 auf das Jahr 2006 zu übertragen, in welchem eine Änderungssatzung erlassen worden war, wobei allerdings bereits eine Überprüfung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer durch Urteil vom 18. Dezember 2002 (Au 5 K 00.1628) stattgefunden hatte.
- VG München, 03.03.2016 - M 10 K 15.1340
Erhebung eines pauschalen Kurbeitrags von einem Zweitwohnungsinhaber und seinen …
Zudem sind, abhängig von der Art der Ermittlung der Durchschnittsdauer, gewisse Unschärfen immer hinzunehmen (so schon VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).Es ist nicht gerechtfertigt, auch dauernd getrenntlebende Ehegatten zu einem pauschalen Jahreskurbeitrag heranzuziehen, da bei diesen gerade wegen des dauernden Getrenntlebens sehr viel dafür spricht, dass sie die Zweitwohnung nicht mehr zusammen mit dem zweitwohnungsinnehabenden Ehegatten nutzen (vgl. VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).
Wenn sich ein Ehegatte bei Pauschalierung weniger Tage als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhielte, würde er gegenüber einem nicht pauschal herangezogenen Lebenspartner, der sich weniger als die durchschnittliche Aufenthaltsdauer aufhält, schlechter gestellt; umgekehrt würde ein Ehegatte besser gestellt als ein Lebenspartner, wenn sich der Ehegatte im Rahmen der Pauschalierung länger als die angenommenen 31 Tage Durchschnittsaufenthalt aufhielte als ein nicht in die Pauschalierung einbezogener Lebenspartner (vgl. zum Ganzen wiederum VG München, U. v. 7.5.2015 - M 10 K 14.2190).