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VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
- VGH Bayern, 21.01.2019 - 21 ZB 16.552
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69
Berlinhilfegesetz
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Im Gegensatz dazu ist das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage bei dem unecht rückwirkenden Eingriff in noch nicht abgeschlossene, in der Entwicklung befindliche und noch einem Risiko ausgesetzte Sachverhalte in geringerem Maße geschützt (BVerfGE 30, 392).Die nur unechte Rückwirkung bedarf im Gegensatz zur echten Rückwirkung keines besonderen Rechtsfertigungsgrundes, sondern ist auch ohne einen solchen "grundsätzlich zulässig" (BVerfGE 30, 392); der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis - und damit den zulässigen Regelungsinhalten - Schranken setzen, d.h. bestimmte Regelungsinhalte ausschließen.
Bei der Entscheidung über diese Frage ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit andererseits abzuwägen (BVerfGE 30, 392).
- BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86
Hinterbliebenenrenten
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (BVerfGE 97, 271).Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (BVerfGE 97, 271).
Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich auch dann, wenn der überlebende Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat (BVerfGE 97, 271).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Eine solche läge nämlich nur dann vor, wenn der Satzungsgeber auf eine bei Inkrafttreten der Änderungssatzung bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise einwirken würde, dass diese nachträglich entfiele (BVerfG, B.v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 - juris Rn. 56 und 57).Eine "unechte Rückwirkung" - die belastenden Rechtsfolgen treten erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsnorm ein, knüpfen aber an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt an (BVerfG, B.v. 07.07.2010 - a.a.O., Rn. 57) - wäre dagegen grundsätzlich zulässig, denn der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren.
- BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; …
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht würde unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (…BVerfG, B.v. 7.7.2010 - a.a.O.; BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 8/09 - juris Rn. 69). - VGH Bayern, 29.03.2011 - 21 BV 09.647
Arztwitwe; Spätehe; kein Witwengeld; Unterhaltsbeitrag; Dauer der …
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (zuletzt mit U.v. 30.03.2011 - 21 BV 09.647) entschieden, dass die nach § 51 Abs. 1 der Satzung erforderliche häusliche Gemeinschaft dann nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden könne, wenn sie mit Zeiten einer anderen noch bestehenden Ehe des versicherten Mitgliedes zusammenfalle. - BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69
Absicherungsgesetz
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bemisst sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der "echten" Rückwirkung als Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt - von einigen eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - danach, ob zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohls vorliegen (BVerfGE 13, 261; 30, 250). - BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten zugutekommen, der während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat (BVerfGE 3, 58; 21, 329). - BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bemisst sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der "echten" Rückwirkung als Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt - von einigen eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - danach, ob zwingende, dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnete Gründe des gemeinen Wohls vorliegen (BVerfGE 13, 261; 30, 250). - BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Damit soll die Versorgung insbesondere demjenigen Ehegatten zugutekommen, der während einer längeren Zeitspanne die Arbeit des anderen Ehegatten mitgetragen hat (BVerfGE 3, 58; 21, 329). - BVerwG, 27.02.1970 - IV C 28.67
Rechtsmittel
Auszug aus VG München, 08.10.2015 - M 12 K 15.3332
Die Erweiterung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient (BVerwG NJW 1970, 1564). - BVerfG, 03.10.1973 - 1 BvL 30/71
Verfassungsmäßigkeit der "Abschmelzung" des Knappschaftsruhegeldes
- BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78
Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten
- BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06
Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines …
- VGH Bayern, 17.01.2003 - 9 ZB 02.2768