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   VG München, 09.03.2015 - M 1 SN 14.4679   

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https://dejure.org/2015,8544
VG München, 09.03.2015 - M 1 SN 14.4679 (https://dejure.org/2015,8544)
VG München, Entscheidung vom 09.03.2015 - M 1 SN 14.4679 (https://dejure.org/2015,8544)
VG München, Entscheidung vom 09. März 2015 - M 1 SN 14.4679 (https://dejure.org/2015,8544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

  • rewis.io

    Keine Antragsbefugnis eines nicht anerkannten Vereins

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG München, 09.03.2015 - M 1 SN 14.4679
    Wegen des in Art. 9 Abs. 3 AK enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts kommt dieser Bestimmung derzeit keine unmittelbare Wirkung zu (EuGH, U.v. 8.3.2011 - C 240.09 "Slowakischer Braunbär" - juris Rn. 45 ff., 52; BVerwG, U.v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 21).

    Ferner haben zwar sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass die nationalen Gerichte gleichwohl verpflichtet seien, ihr nationales Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht soweit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (EuGH, U.v. 8.3.2011 a.a.O. Rn. 50; BVerwG, U.v. 5.9.2013 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu jedoch das Vorliegen einer unmittelbar anwendbaren Norm Voraussetzung (BVerwG, U.v. 5.9.2013 a.a.O. Rn. 25 ff., 37, unter Hinweis auf § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans).

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