Rechtsprechung
VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Befugnisse der Polizei bei Versammlungen; Meinungsäußerungsfreiheit; Verdacht einer Straftat; Papstpuppe; Schmähkritik; vorbeugende Feststellungsklage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
- VG München, 12.03.2008 - M 7 K 08.1146
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Es ist zu beachten, dass die "allgemeinen Gesetze" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG einerseits diesem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 7, 198 (208)).Das Recht der Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden (BVerfGE 7, 198 (210)); ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall aufgrund der beschränkenden Gesetze durch Abwägung der sich gegenüberstehenden geschützten Rechtsgüter zu bestimmen (BVerfGE 33, 52 (77)).
- BVerwG, 08.09.1981 - 1 C 88.77
Beleidigung durch Plakate mit der Aufschrift "Mörderbande" - Zulässigkeit der …
Auszug aus VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Im Rahmen der Abwehr der von einer Versammlung ausgehenden Gefahren kann sich die zuständige Behörde aller ihr nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einzusetzen, das angesichts der konkreten Gefahrenlage als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig erweist (BVerwG vom 8.9.1981, Az.: 1 C 88.77).Die Kriterien des § 193 StGB können als Maßstab für die Abwägung zwischen einer zulässigen und einer unzulässigen Meinungsäußerung herangezogen werden (BVerwG vom 8. September 1981, Az.: 1 C 88.77).
- VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
Keine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf …
Auszug aus VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Da Kennzeichen solcher Äußerungen gerade ihre Mehrdeutigkeit bzw. der Umstand ist, dass erhebliche Teile eines verständigen Publikums ihren Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass - auch entsprechend geschulte - Polizeibeamte eine Äußerung zunächst als eindeutig im Sinne einer Beleidigung wahrnehmen (Berliner VerfGH vom 27.6.2007, Az.: VerfGH 167/01).Die Polizei muss einerseits bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede besteht (VerfGH Berlin v. 27.6.2006, Az.: VerfGH 167/01).
- BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67
Filmeinfuhrverbote aus der DDR
Auszug aus VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Das Recht der Meinungsäußerung muss zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden (BVerfGE 7, 198 (210)); ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall aufgrund der beschränkenden Gesetze durch Abwägung der sich gegenüberstehenden geschützten Rechtsgüter zu bestimmen (BVerfGE 33, 52 (77)). - BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02
Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf
Auszug aus VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459
Eine Äußerung nimmt dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, NJW 2003, 3760).
- VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
"Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München M 7 K 06.3459 sowie das Urteil M 7 K 08.1146, soweit es den Kläger im Verfahren 10 B 09.1837 betrifft, werden aufgehoben.