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   VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639   

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https://dejure.org/2016,31844
VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639 (https://dejure.org/2016,31844)
VG München, Entscheidung vom 16.06.2016 - M 10 K 15.5639 (https://dejure.org/2016,31844)
VG München, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - M 10 K 15.5639 (https://dejure.org/2016,31844)
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  • VGH Bayern, 29.11.2002 - 4 B 98.1347

    Fremdenverkehrsbeitrag bei Ortsfremden, Vorauszahlung, Betriebsstätte

    Auszug aus VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639
    Dieses Merkmal ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und verhindert, dass auswärtige Lieferanten, die lediglich in Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (vgl. BayVGH, U. v. 29.11.2002 - 4 B 98.1347 - juris Rn. 15).

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 2002 (Az.: 4 B 98.1347 - juris Rn. 17) zur Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines Telekommunikationsunternehmens handelte es sich bei den im Gemeindegebiet vorhandenen Telefon- und Kabelanschlüssen in Verbindung mit den daran angeschlossenen Endgeräten nicht um Betriebsstätten, da dem in diesem Verfahren beigeladenen Telekommunikationsunternehmen die Verfügungsmacht hierüber fehle.

    Das Vorhalten eines Stromnetzes ist hierbei zu vergleichen mit dem Vorhalten eines Telefonnetzes, für das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 29.11.2002 - Az.: 4 B 98.1347 - juris Rn. 17) angenommen hat, dass es sich hierbei nicht um eine Betriebsstätte "in der Gemeinde" handelt, sondern um eine (einheitliche) überregionale Betriebsstätte, die sich lediglich auch auf das Gebiet des Beklagten erstreckt.

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02555
    Auszug aus VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639
    Der Beitragspflicht können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ortsfremde Personen unterfallen; das setzt allerdings voraus, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (etwa BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - juris; U. v. 7.2.1990 - 4 B 87.1411 - NVwZ-RR 1990, 647).

    Deshalb unterliegt dieses mit dem Betreiben des Leitungsnetzes ebenso wenig der Fremdenverkehrsbeitragspflicht wie ein auswärtiges Nahverkehrsunternehmen, das die Fremdenverkehrsgemeinde anfährt und dort eine Haltestelle eingerichtet hat (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - juris).

  • BFH, 30.10.1996 - II R 12/92

    Unterirdische Rohrleitungen als Betriebsstätte

    Auszug aus VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639
    Dabei kann sich die örtliche Fixierung aus mechanischer Verbindung mit der Erde oder aus bloßer Belegenheit an derselben Stelle ergeben (vgl. BFH, U. v. 30.10.1996 - II R 12/92 - BStBl 1997 II, S. 12/14, eine Betriebsstätte wurde hier angenommen beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline).
  • VGH Bayern, 07.02.1990 - 4 B 87.1411
    Auszug aus VG München, 16.06.2016 - M 10 K 15.5639
    Der Beitragspflicht können nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch ortsfremde Personen unterfallen; das setzt allerdings voraus, dass sie zu der beitragserhebenden Gemeinde in einer nicht nur vorübergehenden, objektiv verfestigten Beziehung stehen (etwa BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02555 - juris; U. v. 7.2.1990 - 4 B 87.1411 - NVwZ-RR 1990, 647).
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