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VG München, 18.05.2001 - M 2 S 01.1810 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 03.3360
Verfügung gegen das Aufstellen von Altkleidercontainern
Auch der von der Beklagten u.a. angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2001 (Az.: M 2 S 01.1810) betreffe einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall einer Vielzahl von Kfz-Anhängern, die im Stadtgebiet zu Werbezwecken am Straßenrand abgestellt worden seien. - VG Ansbach, 08.09.2020 - AN 10 K 18.01859
Unerlaubte Sondernutzung durch das Abstellen von Kfz-Anhängern mit Werbung
Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, U.v. 10.1.2013 - M 10 K 12.3715 und B.v. 18.5.2001 - M 2 S 01.1810 - jeweils juris).Daher sind Sachverhalte, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber die Absicht der Ortsveränderung nur ein untergeordneter Nebenzweck ist, weil in erster Linie gewerbliche, gesellschaftliche oder andere Ziele verfolgt werden, nicht mehr vom Gemeingebrauch umfasst (VG München, B.v. 18.5.2001, a.a.O.;… Wiget, in: Zeitler, BayStrWG, Art. 14 Rn. 37).
- VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715
Werbeanhänger; Sondernutzung; Gebührenschuldner
Dadurch wird der Zweck, der mit der Straßenbenutzung verfolgt wird, zum inhaltlich mitentscheidenden Kriterium für die Bestimmung des Gemeingebrauchs (VG München, B. v. 18.5.2001 - M 2 S 01.1810).