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VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.1104 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- BAYERN | RECHT
VwZVG Art. 21, Art. 18 f.; VwGO § 43 Abs. 1; BayVwVfG Art. 35 S. 1
Zwangsgeldandrohung wegen Zweckentfremdung einer Wohnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- VG München, 24.02.2016 - M 9 K 15.3083
Zwangsgeldandrohung wegen Zweckentfremdung von Wohnraum
Auszug aus VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.1104
Die Fälligkeitsmitteilung hat keinen Regelungscharakter im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG und kann nur mittels Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, angegriffen werden (vgl. z.B. VG München, U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris).Somit darf eine erneute Androhung erfolgen, auch in anderer Höhe; das ursprüngliche Zwangsgeld muss auch nicht vorher beigetrieben werden (vgl. zum Ganzen ausführlich VG München, U.v. 24.2.2016 - M 9 K 15.3083 - juris).
- VGH Bayern, 29.08.2017 - 12 C 17.1544
Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines Zweckentfremdungsverbots für Wohnraum …
Auszug aus VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.1104
Einwendungen nach Art. 21 VwZVG ergeben sich hieraus nicht (BayVGH, B.v. 29.8.2017 - 12 C 17.1544 - Entscheidungsabdruck). - VGH Bayern, 21.03.2017 - 20 ZB 17.30303
Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, beim Kläger nachzufragen, …
Auszug aus VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.1104
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht - auch nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2017 - 20 ZB 17.30303 - juris) und nach nochmaligem Aufruf der Sache - erschienen ist, da in der per Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. - VG München, 22.02.2017 - M 9 K 16.4248
Zweckentfremdungsrechtlicher Bescheid
Auszug aus VG München, 18.10.2017 - M 9 K 17.1104
Am 22. Februar 2017 verhandelte die Kammer über die gegen den vorliegend nicht streitgegenständlichen Grundbescheid vom 17. August 2016 gerichtete Klage (Az. M 9 K 16.4248).
- VG München, 11.04.2018 - M 9 K 17.3554
Zweckentfremdung von Wohnraum
Hier ist nur die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, zulässig (vgl. statt aller VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104 - juris). - VG München, 11.04.2018 - M 9 K 17.2381
Zweckentfremdung von Wohnraum durch Fremdenbeherbergung
Hier ist nur die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, zulässig (vgl. statt aller VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104 - juris). - VG München, 14.08.2018 - M 9 S 18.1201
Zwangsgeld wegen Wohnungszweckentfremdung
Gegen die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (u.a. VG München, U.v. 18.10.2017, M 9 K 17.1104) mit der Folge, dass wegen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist.
- VG München, 01.08.2018 - M 9 K 18.1649
Fälligerklärung eines Zwangsgeldes und Zwangsgeldandrohung wegen fortgesetzten …
Im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft (§ 43 Abs. 1 VwGO) (VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104). - VG München, 01.08.2018 - M 9 K 18.2949
Zweckentfremdete Nutzung einer Wohnung durch Fremdenbeherbergung - …
Insbesondere im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. u.a. VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104 - juris). - VG München, 10.09.2018 - M 9 S 18.2157
Zweckentfremdung von Wohnraum - Medizintouristen
Gegen die Fälligkeitsmitteilung ist nur die allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (VG München, U.v. 18.10.2017, M 9 K 17.1104) mit der Folge, dass wegen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig ist. - VG München, 01.08.2018 - M 9 K 18.3410
Weiteres Zwangsgeld wegen Zweckentfremdung
Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig und statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. z.B. VG München, U.v. 18.10.2017 - M 9 K 17.1104). - VG München, 01.08.2018 - M 9 K 18.2397
Zwangsgeld wegen unzulässiger Fremdbeherbung in einer Wohnung
Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung, Ziff. I. des Schreibens vom 16. April 2018, ist als allgemeine Feststellungsklage statthaft, § 43 Abs. 1 VwGO (VG München U.v. 18.10.2017 M 9 K 17.1104).