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   VG München, 20.01.2011 - M 15 K 09.3661   

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VG München, 20.01.2011 - M 15 K 09.3661 (https://dejure.org/2011,67829)
VG München, Entscheidung vom 20.01.2011 - M 15 K 09.3661 (https://dejure.org/2011,67829)
VG München, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - M 15 K 09.3661 (https://dejure.org/2011,67829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung; Förderung der Ertüchtigung einer städtischen Kläranlage; Widerruf des Zuwendungsbescheids; Auflagenverstoß; Schwerer Vergabeverstoß; Dringliche zwingende Gründe zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus VG München, 20.01.2011 - M 15 K 09.3661
    Im Zuwendungsrecht ist hierbei weiter zu beachten, dass auf Zuwendungen grundsätzlich kein Anspruch besteht und sie bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben werden (BVerwG NJW 1996, 1766).
  • VG München, 20.01.2011 - M 15 K 10.3150

    Rückforderung von Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben;

    Mit Vertrag vom 30. Dezember 1988/2. Januar 1989 (Raumordnungsverfahren zum geplanten Neubau der Kläranlage, Bl. 257 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661) sowie vom 20. März 1990/12. August 1991 (Neubau der Kläranlage, Leistungsphasen 1 - 4, Bl. 250 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661) betraute die Klägerin die Rechtsvorgänger des Ingenieurbüros ..., die Ingenieure G. und F., mit der Planung des Neubaus der Kläranlage.

    Die Einleitung der geklärten Abwässer in die Isar wurde durch das Landratsamt ... mit beschränkter wasserrechtlicher Erlaubnis vom 21. Juli 1992, geändert durch Bescheide vom 12. Januar 1993, 29. September 1994 und 12. Dezember 1997, bis 31. Dezember 1997 genehmigt (Bl. 117 - 143 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 (Bl. 154 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) änderte das Landratsamt ... die o.g. wasserrechtlichen Bescheide dahingehend, dass die Klägerin bis spätestens 30. September 1999 ein Abwasserentsorgungskonzept vorzulegen habe (Nr. 1.3.2), und verlängerte die Erlaubnis bis 31. Dezember 1999 (Nr. 1.2).

    Ausweislich der Ergebnisniederschrift vom 18. November 1999 einer Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, des Ingenieurbüros ..., des Wasserwirtschaftsamts (WWA) ... und des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft (LfW) am 15. November 1999 (Bl. 158 - 160 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) stellte die Klägerin das im Bescheid vom 17. Juli 1998 geforderte Abwasserentsorgungskonzept vor.

    Mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 (Bl. 156 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2000.

    Mit "Vertragsanpassung" vom 23. November 2000/27. November 2000 beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro ... mit der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage "im Rahmen unseres Ingenieurvertrags vom 30.12.1988/01.01.1989" (Bl. 161 - 163 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 (Bl. 164 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) änderte das Landratsamt ... die o.g. wasserrechtlichen Bescheide dahingehend, dass bis spätestens 31. Oktober 2001 ein Konzept für die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung in der bestehenden Kläranlage vorzulegen sei (Nr. 1.3.2), und verlängerte die Erlaubnis bis 31. Dezember 2001 (Nr. 1.2).

    Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 (Bl. 237 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2002 und mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 (Bl. 240 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) bis 31. Dezember 2003.

    Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 (Bl. 262 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2005 und mit Bescheid vom 10. November 2005 (Bl. 265 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) bis 31. August 2006.

    Mit "Vertragsanpassung zum Ingenieurvertrag vom 20.03.1990/12.08.1991" vom 10. Mai 2005/24. Mai 2005 beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro ... mit der Durchführung der Ertüchtigung der Kläranlage (Bl. 241 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661).

    In der Folgezeit verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis mehrfach weiter, zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 bis 30. April 2008 (Bl. 260 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 13. März 2008 (Bl. 244 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) erteilte das Landratsamt ... der Klägerin eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG.

    Mit Anhörungsschreiben gem. Art. 28 BayVwVfG vom 5. Mai 2010 (Bl. 91 - 87 d. Behördenakte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erneute Überprüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass analog BA 35 (Az. M 15 K 09.3661) bei der Vergabe der Ingenieurleistungen von einem schweren Vergabeverstoß auszugehen sei.

    Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 12. Mai 2010 unter Verweis auf die Klagebegründung im Verfahren M 15 K 09.3661 und ergänzt, dass gerade bzgl. BA 37 zeitliche Gründe entscheidend gewesen seien.

    Sie verweist auf die Klagebegründung und ihren weiteren schriftsätzlichen Vortrag im Verfahren M 15 K 09.3661.

    Er verweist auf seine Klageerwiderung und weitere schriftsätzliche Stellungnahmen im Verfahren M 15 K 09.3661.

    Der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Verfahren M 15 K 09.3661 erwidert.

  • VG München, 20.01.2011 - M 15 K 10.3148

    Rückforderung von Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben;

    Mit Vertrag vom 30. Dezember 1988/2. Januar 1989 (Raumordnungsverfahren zum geplanten Neubau der Kläranlage, Bl. 257 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661) sowie vom 20. März 1990/12. August 1991 (Neubau der Kläranlage, Leistungsphasen 1 - 4, Bl. 250 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661) betraute die Klägerin die Rechtsvorgänger des Ingenieurbüros ..., die Ingenieure G. und F., mit der Planung des Neubaus der Kläranlage.

    Die Einleitung der geklärten Abwässer in die Isar wurde durch das Landratsamt ... mit beschränkter wasserrechtlicher Erlaubnis vom 21. Juli 1992, geändert durch Bescheide vom 12. Januar 1993, 29. September 1994 und 12. Dezember 1997, bis 31. Dezember 1997 genehmigt (Bl. 117 - 143 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 (Bl. 154 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) änderte das Landratsamt ... die o.g. wasserrechtlichen Bescheide dahingehend, dass die Klägerin bis spätestens 30. September 1999 ein Abwasserentsorgungskonzept vorzulegen habe (Nr. 1.3.2), und verlängerte die Erlaubnis bis 31. Dezember 1999 (Nr. 1.2).

    Ausweislich der Ergebnisniederschrift vom 18. November 1999 einer Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin, des Ingenieurbüros ..., des Wasserwirtschaftsamts (WWA) ... und des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft (LfW) am 15. November 1999 (Bl. 158 - 160 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) stellte die Klägerin das im Bescheid vom 17. Juli 1998 geforderte Abwasserentsorgungskonzept vor.

    Mit Bescheid vom 8. Dezember 1999 (Bl. 156 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2000.

    Mit "Vertragsanpassung" vom 23. November 2000/27. November 2000 beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro ... mit der Planung der Ertüchtigung der Kläranlage "im Rahmen unseres Ingenieurvertrags vom 30.12.1988/01.01.1989" (Bl. 161 - 163 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 (Bl. 164 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) änderte das Landratsamt ... die o.g. wasserrechtlichen Bescheide dahingehend, dass bis spätestens 31. Oktober 2001 ein Konzept für die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Abwasserbeseitigung in der bestehenden Kläranlage vorzulegen sei (Nr. 1.3.2), und verlängerte die Erlaubnis bis 31. Dezember 2001 (Nr. 1.2).

    Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 (Bl. 237 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2002 und mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 (Bl. 240 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) bis 31. Dezember 2003.

    Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 (Bl. 262 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis bis 31. Dezember 2005 und mit Bescheid vom 10. November 2005 (Bl. 265 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) bis 31. August 2006.

    Mit "Vertragsanpassung zum Ingenieurvertrag vom 20.03.1990/12.08.1991" vom 10. Mai 2005/24. Mai 2005 beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro ... mit der Durchführung der Ertüchtigung der Kläranlage (Bl. 241 ff. d. Behördenakte Bd. 2 im Verfahren M 15 K 09.3661).

    In der Folgezeit verlängerte das Landratsamt ... die wasserrechtliche Erlaubnis mehrfach weiter, zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 bis 30. April 2008 (Bl. 260 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661).

    Mit Bescheid vom 13. März 2008 (Bl. 244 d. Gerichtsakte M 15 K 09.3661) erteilte das Landratsamt ... der Klägerin eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG.

    Mit Anhörungsschreiben gem. Art. 28 BayVwVfG vom 5. Mai 2010 (Bl. 108 - 107 d. Behördenakte) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die erneute Überprüfung des Verwendungsnachweises ergeben habe, dass analog BA 35 (Az. M 15 K 09.3661) bei der Vergabe der Ingenieurleistungen von einem schweren Vergabeverstoß auszugehen sei.

    Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 12. Mai 2010 unter Verweis auf die Klagebegründung im Verfahren M 15 K 09.3661 und ergänzte, dass gerade bzgl. BA 36 zeitliche Gründe entscheidend gewesen seien.

    Sie verweist auf die Klagebegründung und ihren weiteren schriftsätzlichen Vortrag im Verfahren M 15 K 09.3661.

    Er verweist auf seine Klageerwiderung und weitere schriftsätzliche Stellungnahmen im Verfahren M 15 K 09.3661.

  • VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070

    Widerruf eines Bewilligungsbescheids wegen eines schweren Vergabeverstoßes

    Unabhängig davon begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Vermutung einer richtlinienkonformen Verwaltungspraxis (vgl. VG München, U.v. 20.1.2011 - M 15 K 09.3661 - juris Rn. 58).
  • VG Göttingen, 27.11.2019 - 1 A 71/16

    Auflage; Gesamtauftragswert; Schwellenwert

    Die (materielle) Beweislast für das Vorliegen von Ausnahmegründen trägt nach der Gesetzessystematik deshalb i.d.R. der öffentliche Auftraggeber, der sich auf eine der Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 VOF beruft (VG München, Urt. v. 20.01.2011 - M 15 K 09.3661 -, juris Rn. 38).
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