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   VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270   

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VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270 (https://dejure.org/2012,33798)
VG München, Entscheidung vom 21.06.2012 - M 15 K 11.5270 (https://dejure.org/2012,33798)
VG München, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - M 15 K 11.5270 (https://dejure.org/2012,33798)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Rückforderung von Kriegsopferfürsorge von der Erbin der Leistungsempfängerin; Kapitallebensversicherung; Abtretung; Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses; rechtsmissbräuchliches Verhalten der Erbin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 20.01.1977 - 5 C 18.76

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Ersatzanspruches mittels Leistungsbescheides

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Denn soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen bestehen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten lässt (BVerwGE 15, 234), sind die erbrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden (BVerwGE 52, 16).

    Die Verpflichtung der Mutter der Klägerin, die überzahlte Kriegsopferfürsorge zurückzuzahlen, ist nämlich bei deren Tod als Erblasserschuld auf die Klägerin als deren Erbin übergegangen (BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892; BayVGH FEVS 58, 76; VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Klägerin kann sich gegen den Erstattungsanspruch lediglich mit den ihr als Erbin zustehenden Haftungsbeschränkungen nach §§ 1975 ff. BGB wehren, hat aber keinen in eigener Person begründeten Anspruch auf Vertrauensschutz; bei der Zumutbarkeit der Rückgewähr ist vielmehr allein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers abzustellen (BVerwG Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 51; BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892).

    Dabei kann offen bleiben, ob - wie primär beantragt - die Dürftigkeitseinrede schon im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid zu beachten ist, weil dieser einen Vollstreckungstitel darstellt, der durchsetzbar ist, sobald er unanfechtbar ist (so BVerwGE 15, 234; VGH Baden-Württemberg NJW 1986, 272; BayVGH FEVS 58, 76), oder ob - wie hilfsweise beantragt - die Erhebung der Einrede lediglich dazu führt, dass die Beschränkung der Haftung gem. §§ 167 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 780 Abs. 1 ZPO im Urteil vorzubehalten ist, die materielle Entscheidung hierüber aber dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BVerwGE 52, 16).

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Als Erbin nach ihrer Mutter ist die Klägerin nach §§ 1922, 1967 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Position ihrer Mutter eingetreten, deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der sich aus §§ 45, 50 SGB X ergebenden Rückzahlungsverpflichtung auf sie übergegangen ist (BVerwG NJW 2002, 1892; BayVGH FEVS 58, 76).

    Die Erben hingegen erlangen die Leistungen nicht aufgrund eines Sozialrechtsverhältnisses, sondern infolge einer Gesamtrechtsnachfolge (BVerwG Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 51; NJW 2002, 1892).

    Die Verpflichtung der Mutter der Klägerin, die überzahlte Kriegsopferfürsorge zurückzuzahlen, ist nämlich bei deren Tod als Erblasserschuld auf die Klägerin als deren Erbin übergegangen (BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892; BayVGH FEVS 58, 76; VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Klägerin kann sich gegen den Erstattungsanspruch lediglich mit den ihr als Erbin zustehenden Haftungsbeschränkungen nach §§ 1975 ff. BGB wehren, hat aber keinen in eigener Person begründeten Anspruch auf Vertrauensschutz; bei der Zumutbarkeit der Rückgewähr ist vielmehr allein auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers abzustellen (BVerwG Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 51; BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1990 - 6 S 1903/88

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Geltendmachung von

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Denn die Rechtswidrigkeit der Hilfegewährung und die tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall etwaigen Vertrauensschutzes lasteten von Anfang an auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfeträger und dem Hilfeempfänger (VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Verpflichtung der Mutter der Klägerin, die überzahlte Kriegsopferfürsorge zurückzuzahlen, ist nämlich bei deren Tod als Erblasserschuld auf die Klägerin als deren Erbin übergegangen (BVerwGE 52, 16; BVerwG NJW 2002, 1892; BayVGH FEVS 58, 76; VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

    Die Rechtswidrigkeit der Hilfebewilligung und die - wesentlich im Verhalten der Mutter der Klägerin wurzelnden - tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall eines etwaigen Vertrauensschutzes lasteten schon vom Zeitpunkt der Antragstellung an auf dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin (vgl. VGH Baden-Württemberg FEVS 41, 392).

  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 74.62

    Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Denn soweit nicht öffentlich-rechtliche Sonderregelungen bestehen oder sich aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis Abweichendes herleiten lässt (BVerwGE 15, 234), sind die erbrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden (BVerwGE 52, 16).

    Dabei kann offen bleiben, ob - wie primär beantragt - die Dürftigkeitseinrede schon im Anfechtungsprozess gegen den Erstattungsbescheid zu beachten ist, weil dieser einen Vollstreckungstitel darstellt, der durchsetzbar ist, sobald er unanfechtbar ist (so BVerwGE 15, 234; VGH Baden-Württemberg NJW 1986, 272; BayVGH FEVS 58, 76), oder ob - wie hilfsweise beantragt - die Erhebung der Einrede lediglich dazu führt, dass die Beschränkung der Haftung gem. §§ 167 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 780 Abs. 1 ZPO im Urteil vorzubehalten ist, die materielle Entscheidung hierüber aber dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BVerwGE 52, 16).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 252/01

    Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Der Anspruch richtet sich dabei auf Auszahlung der Versicherungssumme, auch wenn das Bezugsrecht bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags begründet worden ist (BGHZ 156, 350).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt sind (BVerwG NJW 1985, 819).
  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 3.09

    Angaben; unrichtige oder unvollständige ~; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 Hs. 2 SGB X handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maße verletzt, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG NVwZ-RR 2010, 926; BayVGH v. 12.10.2011 Az. 12 ZB 11.854; BSG FEVS 52, 494).
  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    Darüber hinaus führte auch ein Mitverschulden der Behörde nicht dazu, dass bei Verschulden des Begünstigten von einer Rücknahme abzusehen wäre (BVerwG Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 51; BSGE 81, 156).
  • BGH, 08.05.1996 - IV ZR 112/95

    Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    So fällt die Leistung aus der Versicherung in den Nachlass, als sie vor Eintritt des Todesfalls zur Sicherung an einen Dritten abgetreten wurde (BGH NJW 1996, 2230).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    Auszug aus VG München, 21.06.2012 - M 15 K 11.5270
    1.5 Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Bewilligungsbescheiden um Dauerverwaltungsakte handelt (verneinend zu Sozialhilfebescheiden BVerwG NVwZ 2004, 1002), ist auch die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X vorliegend eingehalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1985 - 6 S 2606/83

    Sozialhilfe; Erbenhaftung; Dürftigkeit des Nachlasses

  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 12 ZB 11.854

    Bundesausbildungsförderungsrecht Zum neuen Sachvortrag einer Zweckschenkung Zur

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

  • BSG, 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Verwertbarkeit

  • BVerwG, 17.05.1995 - 5 C 16.93

    Bedeutung der eheähnlichen Gemeinschaft in der Sozialhilfe - Mitwirkungspflichten

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 144/04

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Verzichts auf nachehelichen Unterhalt zu

  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 24/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 5.03

    Ersetzung als Beihilfe geleisteter Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine

  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88

    Erbenhaftung - Haftungsbeschränkung auf Nachlaß - Haftungserweiternder Rückgriff

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 52.77

    Ersatzpflicht des erbenden Ehegatten - Hilfeempfänger - Mehrheit von Erben -

  • BVerwG, 11.09.1968 - V C 32.68

    Gewährung von Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) -

  • VGH Bayern, 25.04.2001 - 12 ZB 01.553
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 1 A 455/11

    Entgegenstehen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 BGB

    vgl. allgemein zur Begrenzung der Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB durch den Grundsatz von Treu und Glauben etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 31. März 2006 - 9 B 05.1414 -, juris, Rn. 33; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 21. Juni 2012 - M 15 K 11.5270 -, juris, Rn. 75.
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