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   VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701   

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VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701 (https://dejure.org/2016,28053)
VG München, Entscheidung vom 22.06.2016 - M 7 K 15.2701 (https://dejure.org/2016,28053)
VG München, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - M 7 K 15.2701 (https://dejure.org/2016,28053)
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  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, U. v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a).

    Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, U. v. 18. Januar 2005, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 13).

  • BGH, 10.02.2004 - VI ZR 218/03

    Zurechnungszusammenhang bei Unfall aufgrund einer Sperrung der Autobahn

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).

    Vorliegend ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Unfallgegners zur Schaffung eines Risikos geführt hat, das mit dem vom Kläger geschaffenen Risiko nur noch "äußerlich", gleichsam "zufällig" zusammenhängt (vgl. BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - a. a. O.).

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 4 BV 08.166

    Kostenersatzanspruch; Feuerwehr; Mähdrescher; Arbeitsmaschine;

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Bei der Bestimmung, ob eine Gefahr oder ein Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Betriebsbegriff des BayFwG grundsätzlich weit aus und orientiert sich dabei an der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung, wie sie sich in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeprägt hat (BayVGH, B. v. 19. Juli 2013 - 4 ZB 12.2339 - juris Rn. 13 u. U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a; ebenso SächsOVG, B. v. 25. Januar 2016 - 5 A 789/13 - juris Rn. 10).

    Es genügt, dass sich das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet und sich eine kraftfahrzeugtypische Gefahr bzw. von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGH, U. v. 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, U. v. 7. Mai 2009 - 4 BV 08.166 - juris Rn. 18; Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 33a).

  • VGH Bayern, 03.09.2009 - 4 BV 08.696

    Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Havarie eines Schiffes auf der Donau;

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    In Anbetracht der nicht unerheblichen Schadenslage haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Aufwendungen nicht notwendig waren, d. h. von der Feuerwehr den Umständen entsprechend aus der Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33) nicht für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. Forster/Pemler/Remmele, Komm. zum BayFwG, Stand: Januar 2014, Art. 28 Rn. 8).

    Weiterer Ermessenserwägungen bedurfte es nicht (vgl. BayVGH, U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 30 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.02.2013 - 4 B 12.717

    Zieht die Gemeinde einen haftpflichtversicherten Unfallverursacher zum

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit, zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 22).

    An die Betätigung des Entschließungsermessens, d. h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21).

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, U. v. 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - u. U. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - jeweils juris Rn. 5).
  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (BGH, U. v. 24. März 2015 - VI ZR 265/14 - u. U. v. 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13 - jeweils juris Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2010 - VI ZR 263/09

    Fahrzeughalterhaftung: Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).
  • BGH, 26.02.2013 - VI ZR 116/12

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Hat ein eigenständiges (auch nicht vorsätzliches) Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gegeben, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, ist eine Haftung des Erstunfallverursachers nicht gerechtfertigt (BGH, U. v. 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03 - juris Rn. 13, U. v. 21. September 2010 - VI ZR 263/09 - juris Rn. 6, 8 u. U. v. 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12 - juris Rn. 10; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 3 Rn. 81 ff., 194).
  • VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949

    Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; technische Hilfsleistung;

    Auszug aus VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701
    Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d. h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24. Februar 2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 24) die Kosten "nach seinem Belieben" von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann.
  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 4 ZB 12.2339

    "Durch den Betrieb" eines Kraftfahrzeugs veranlasst (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG)

  • OVG Sachsen, 25.01.2016 - 5 A 789/13

    Feuerwehr, Einsatzkosten, beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, Betriebsgefahr,

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