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   VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382   

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VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,17818)
VG München, Entscheidung vom 24.01.2022 - M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,17818)
VG München, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - M 8 K 21.5382 (https://dejure.org/2022,17818)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsandrohung gegenüber dem Zustandsstörer (IVR 2022, 97)

 
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  • VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.2279

    (isolierte) Zwangsgeldandrohung, Vollstreckung einer bestandskräftigen

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Die Verfahren M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 und M 8 K 21.5382 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Der Bescheid war adressiert an den Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten; er ging diesem laut dessen Eingangstempel (Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) am 29. März 2021 zu.

    Mit Klageschrift vom 28. April 2021, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, erhob der Kläger Klage (M 8 K 21.2279).

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.2279 Klageabweisung.

    Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 nahm der Kläger im Klageverfahren M 8 K 21.2279 persönlich ergänzend Stellung und trug vor, er sehe sich durch die Inanspruchnahme als Handlungsstörer und die Androhung des Zwangsgeldes in seinen Rechten verletzt.

    Mit Schriftsatz ebenfalls vom 27. Juli 2021, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Juli 2021 Klage (M 8 K 21.4004).

    Die Beklagte beantragt im Verfahren M 8 K 21.4004 ebenfalls Klageabweisung.

    Dies werde vom Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2021 im Verfahren M 8 K 21.2279 bestätigt.

    Mit Blick auf die Zusicherung des Vertreters der Beklagten, aus dem Bescheid vom 5. Juli 2021 nicht vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Verfahren M 8 K 21.4004 zu vollstrecken, wurde das Verfahren M 8 S 21.4003 von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 8 S 21.2310, M 8 S 21.4003, M 8 K 21.2279, M 8 K 21.4004 sowie M 8 K 21.5382 und die vorgelegten Behördenakten sowie das (schriftsätzliche) Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen verwiesen.

    Der Nachweis, dass das Schriftstück dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zuging (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), ist durch die Einreichung der Kopie des angefochtenen Bescheids mit Eingangsstempel des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 29. März 2021 zur Gerichtsakte geführt (siehe Anlage AST 1 zum Schriftsatz vom 28. April 2021, Gerichtsakte M 8 S 21.2310, Bl. 10 sowie Anlage K 2 zum Schriftsatz vom gleichen Tag im Verfahren M 8 K 21.2279, Gerichtsakte Bl. 14) Damit konnten auch etwaige Verletzungen zwingender Zustellungsvorschriften nach Art. 9 VwZVG geheilt werden, wonach das Schriftstück dem Empfänger als zu dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem er es tatsächlich erhalten hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 8 A 10623/10

    Zur Untersagung einer baurechtswidrigen Prostitutionstätigkeit

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456, weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob es dem Kläger - wie er vorträgt - gelungen ist, die ungenehmigte Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls vorübergehend - zu unterbinden. Maßgeblich ist vielmehr, dass der rechtliche Erfolg von ihm nicht erbracht werden kann. Der Kläger hat keine Möglichkeit, dem Nießbrauchsberechtigten dessen Nießbrauchsrecht einseitig zu entziehen. Dieses erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 BGB), ferner mit Eintritt der in der Bestellungsurkunde vereinbarten Bedingung (Pfändungsfall oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • VG München, 02.05.2011 - M 8 K 10.2456

    Nutzungsuntersagung/Nutzungsänderung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Richtet sich die Verfügung nicht gegen den unmittelbaren Nutzer des Anwesens, sondern gegen den Eigentümer, so enthält sie darüber hinaus noch ein Handlungsgebot zum aktiven Tätigwerden, die zur Verfügung stehenden eigentumsrechtlichen oder mietvertraglichen Möglichkeiten zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung abzustellen (OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456; Decker in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 270 ff., insbes. Rn. 272 unter Verweis auf BayVGH vom 23.4.1975 - 124 II 70; vgl. zur Reichweite der Nutzungsuntersagung auch: OVG SH, B.v. 17.11.2015 - 1 MB 25/15).

    bb) Die Inanspruchnahme des Klägers stellt sich in der hier vorliegenden Konstellation darüber hinaus auch als ungeeignetes Mittel dar (vgl. hierzu: OVG RhPf, B.v. 13.7.2010 - 8 A 10623/10; VG München, U.v. 2.5.2011 - M 8 K 10.2456, weil er die Nutzungsuntersagung infolge des bestellten Nießbrauchsrechts aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob es dem Kläger - wie er vorträgt - gelungen ist, die ungenehmigte Nutzung in tatsächlicher Hinsicht - jedenfalls vorübergehend - zu unterbinden. Maßgeblich ist vielmehr, dass der rechtliche Erfolg von ihm nicht erbracht werden kann. Der Kläger hat keine Möglichkeit, dem Nießbrauchsberechtigten dessen Nießbrauchsrecht einseitig zu entziehen. Dieses erlischt kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 BGB), ferner mit Eintritt der in der Bestellungsurkunde vereinbarten Bedingung (Pfändungsfall oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

  • OVG Bremen, 26.01.2021 - 1 B 321/20
    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Daraus ergibt sich, dass die Behörde dann, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, in der Regel nicht mehr gehalten ist, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20; OVG MV, B.v. 14.6.2006 - 3 L 394/05; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999; B.v. 10.5.2019 - 1 ZB 17.1039; Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 28 m.w.N.; Zeiser in: Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 19 Rn. 46).

    Unterbleibt die Mitteilung eines Umstandes, der in erster Linie in der Sphäre des Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts liegt, kann er hernach die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen (OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20; OVG NW, U.v. 6.9.1993 - 11 A 694/90; Kyrill-Alexander Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 26 VwVfG Rn. 35).

  • VG München, 27.12.2016 - M 8 S 16.5031

    Zwangsgeldandrohung gegen Rechtsnachfolger einer Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mehrfach sowohl gegen eine frühere Betreiberin des Autoverkaufsplatzes, bei der es sich nach Aktenlage um die Schwiegertochter des Adressaten der Nutzungsuntersagung, Herrn H1., handelte (vgl. VG München, B.v. 27. Dezember 2016 - M 8 S 16.5031 - Beschlussumdruck S. 7) als auch - später - gegen die vormalige Grundstückseigentümerin (nach Aktenlage die Mutter von Herrn H1. und nach Angaben des Klägerbevollmächtigten die Großmutter des Klägers) Zwangsgelder angedroht und für fällig erklärt.

    Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos (siehe die unanfechtbaren Beschlüsse der Kammer vom 27. März 2018 in den Verfahren M 8 S 18.938, M 8 S 18.939, M 8 S 18.146, die rechtskräftigen Urteile vom 12. November 2018 in den Verfahren M 8 K 17.4448 und M 8 K 18.940, M 8 K 18.148 sowie den rechtskräftigen Beschluss vom 27. Dezember 2016 im Verfahren M 8 S 16.5031).

  • BGH, 20.10.1989 - V ZR 341/87

    Vermietung einer Sache durch den Nießbraucher

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Hierdurch gewinnt er selbst mittelbare Sachfrüchte (Pohlmann in: Münchner Kommentar, 8. Auflage 2020, § 1030 Rn. 114; BGH, U.v. 20.1.1989 - V ZR 341/87; Reischl in: BeckOK BGB, 60. Edition, § 1030 Rn. 28).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2021 - 1 LB 11/17

    Anordnung der Beseitigung einer Mauer; Inanspruchnahme des Zustandsstörers vor

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    - bestellte Nießbrauchsrecht (vgl. bei einer Beseitigungsanordnung: OVG SH, U.v. 26.5.2021 - 1 LB 11/17; Tillmanns, jurisPR-ÖffBauR 10/2021 Anm. 3; OVG SH).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 2 CS 14.1326

    Beschwerde; Nutzungsuntersagung; Störerauswahl; Auswahlermessen

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 28.7 2014 - 2 CS 14.1326 B.v. 28.05.2001 - 1 ZB 01.664; U.v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl 1993, 147; VG Ansbach, B.v. 05.09.2018 - AN 9 K 18.01014; Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 179).
  • VGH Bayern, 22.04.1992 - 2 B 90.1348

    Beseitigungsanordnung gegen Eigentümer, der nicht Bauherr ist?

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Handlungsstörer durch seine Tätigkeit mehr zur Störung der Rechtsordnung beiträgt als etwa der Grundstückseigentümer als Zustandsstörer, wird es dabei regelmäßig sachgerecht sein, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. BayVGH, B.v. 28.7 2014 - 2 CS 14.1326 B.v. 28.05.2001 - 1 ZB 01.664; U.v. 22.4.1992 - 2 B 90.1348 - BayVBl 1993, 147; VG Ansbach, B.v. 05.09.2018 - AN 9 K 18.01014; Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand September 2021, Art. 76 Rn. 179).
  • VGH Bayern, 02.12.2019 - 9 ZB 19.999

    Anforderungen an den Verpflichteten einer Nutzungsuntersagung

    Auszug aus VG München, 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
    Daraus ergibt sich, dass die Behörde dann, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist, in der Regel nicht mehr gehalten ist, insoweit von sich aus allen sonstigen denkbaren Erkenntnismöglichkeiten nachzugehen, um die Tatsachen aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B.v. 26.1.2021 - 1 B 321/20; OVG MV, B.v. 14.6.2006 - 3 L 394/05; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2019 - 9 ZB 19.999; B.v. 10.5.2019 - 1 ZB 17.1039; Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 24 Rn. 28 m.w.N.; Zeiser in: Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 19 Rn. 46).
  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 1 ZB 06.2296
  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 14 CS 13.1790

    Dienstunfall (Zeckenbiss); Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen für die

  • VGH Bayern, 28.05.2001 - 1 ZB 01.664
  • VGH Bayern, 10.05.2019 - 1 ZB 17.1039

    Zwangsvollstreckung einer Besichtigungsanordnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1993 - 11 A 694/90

    Landschaftsschutzrechtliches Wiederherstellungsgebot; Ordnungspflicht einer

  • VGH Bayern, 21.08.2017 - 1 ZB 17.926

    Isolierte Zwangsgeldandrohung - Einwendungen gegen den zu vollstreckenden

  • VGH Bayern, 08.01.2021 - 9 ZB 19.322

    Fälligkeit eines Zwangsgelds nach Verstoß gegen eine Baueinstellungsverfügung

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.11.2015 - 1 MB 25/15

    Vollzug einer Nutzungsuntersagungsverfügung mit Festsetzung eines Zwangsgeldes;

  • VGH Bayern, 15.10.2020 - 1 ZB 18.148

    Androhung von Zwangsgeldern zur Durchsetzung des Abbruchs von drei Nebengebäuden

  • VGH Bayern, 20.10.2021 - 9 ZB 21.1749

    Einwendungen gegen isolierte Zwangsgeldandrohung

  • VG Ansbach, 05.09.2018 - AN 9 K 18.01014

    Störerauswahl bei Nutzungsuntersagung für ein durch eine Gesellschaft

  • VGH Bayern, 27.05.1993 - 24 B 90.1654
  • VG München, 20.07.2009 - M 8 K 09.91

    Fälligstellung; Zwangsgeld

  • VG München, 22.08.2017 - M 8 S 17.3296

    Fälligstellung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes nach

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2006 - 3 L 394/05
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