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   VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955   

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VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955 (https://dejure.org/2006,51645)
VG München, Entscheidung vom 24.05.2006 - M 22 S 06.1955 (https://dejure.org/2006,51645)
VG München, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - M 22 S 06.1955 (https://dejure.org/2006,51645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines gegen einen Besucher eines gemeindlichen Volksfests ausgesprochenen Aufenthaltsverbots durch die Behörde wegen äußerst aggressiven und uneinsichtigen Verhaltens des Besuchers; Erforderlichkeit einer vorherigen rechtskräftigen Verurteilung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 23.04.1999 - 24 CS 98.3551
    Auszug aus VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955
    Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 GG , Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV) einschränken dürfen (s.a. BayVGH vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).

    Aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG , wonach der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist, folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der streitgegenständlichen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Antragsteller wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, 24 CS 98.3198 und vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).

  • VGH Bayern, 11.09.1981 - 4 CE 81 A.1921

    Zulassung eines Fahrgeschäfts zum Oktoberfest

    Auszug aus VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955
    Gemeindlich veranstaltete Volksfeste, die nicht gemäß §§ 60b , 69 GewO förmlich festgesetzt sind, sind öffentliche Einrichtungen nach Art. 21 BayGO (so BayVGH NVwZ 1982, 120; Hölzl/Hien/Huber, BayGO, Art. 21 Anm. 5 c; Bauer/Böhle/Masson/ Samper, BayGO, Art. 21 Rd.Nr. 19 ff.).
  • VGH Bayern, 18.02.1999 - 24 CS 98.3198

    Aufenthaltsverbote gegen Dealer

    Auszug aus VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955
    Aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG , wonach der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist, folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der streitgegenständlichen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Antragsteller wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, 24 CS 98.3198 und vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).
  • VG München, 09.10.2020 - M 7 S 20.4452

    Corona: Eilantrag gegen Hausverbot für Münchner Stadtbibliothek wegen

    Der Zulassungsanspruch kann auch nachträglich durch widmungs- und funktionswidriges Verhalten entfallen (vgl. VG München, B.v. 24.5.2006 - M 22 S 06.1955 - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 28.10.2008 - Au 3 K 08.982

    Wahlanfechtung; Gemeinderat; Ungültigerklärung; Wahlwerbung auf

    cc) Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch kein Wahlrechtsverstoß daraus, dass die Gemeinde ihr förmliches Verbot vom 29. Februar 2008 nicht auf die richtigerweise heranzuziehende Rechtsgrundlage des Art. 21 Abs. 1 GO i.V.m. den Art. 18, 29 ff. des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) oder Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) gestützt hat (zur richtigen Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Benutzern öffentlicher Einrichtungen einer Gemeinde vergleiche auch BayVGH vom 11.9.1981, NVwZ 1982, 120 sowie VG München vom 24.5.2006, M 22 S 06.1955).
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