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   VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037   

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VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037 (https://dejure.org/2022,2366)
VG München, Entscheidung vom 25.01.2022 - M 6 K 21.30037 (https://dejure.org/2022,2366)
VG München, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 (https://dejure.org/2022,2366)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60 Abs. 5
    Klage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots erfolgreich (Afghanistan, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann mit Familie im Herkunftsland)

  • rewis.io
  • milo.bamf.de

    AsylG, § 77 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3
    Afghanistan: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für einen alleinstehenden und arbeitsfähigen Mann aufgrund geänderter innenpolitischer und wirtschaftlicher Lage im Herkunftsland

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 13a B 20.31087

    Kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots bezogen auf

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen").

    Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 25).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31918

    Kein Abschiebungsverbot für Afghanistan

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.).

    Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 22; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 21; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 43 ff. m.w.N; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 43 m.w.N).

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Die dargestellte Rechtsprechung macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein "ganz außergewöhnlicher Fall" vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (BayVGH, U.v. 26.10.2020 - 13a B 20.31087- juris Rn. 21; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - Rn. 21 ff.; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 20 m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 111 f. m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 18.08.2021 - 21 L 1606/21
    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung können diese Verhältnisse jedoch nicht mehr zugrunde gelegt werden (vgl. bereits VG Düsseldorf, B.v. 18.8.2021 - 21 L 1606/21.A - juris Rn. 113 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 Grundrechte-Charta darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EUGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff.).
  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 13a B 21.30342

    Kein Abschiebungsverbot für einen volljährigen, alleinstehenden und

    Auszug aus VG München, 25.01.2022 - M 6 K 21.30037
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs ist in den Urteilen vom 7. Juni 2021 (13a B 21.30342 - juris) bzw. 23. Juni 2021 (13a ZB 21.30438 - UA Rn.18) davon ausgegangen, dass ein junger und gesunder Mann trotz der Corona-Pandemie weiterhin in der Lage sein wird, in Afghanistan das Existenzminimum zu erwirtschaften.
  • BVerwG, 29.06.2009 - 10 B 60.08

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 , 3

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 13a B 19.33361

    Rückkehrmöglichkeit für alleinstehende arbeitsfähige Männer

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 939/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 6 K 760/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 09.06.2022 - 6 K 2880/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 580/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 14.09.2022 - 6 K 199/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 14.09.2022 - 6 K 985/19
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 09.06.2022 - 6 K 769/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 910/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 30.05.2022 - 6 K 429/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 25.05.2022 - 6 K 720/17
    Diese versetzten Rückkehrer in die Lage, ihr Existenzminimum in Afghanistan über einen hinreichenden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschließenden Zeitraum bestreiten zu können (Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis regelmäßig auch gewährt würden und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 07. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris; VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 18, juris).

    Bestand das Risiko einer Hungersnot früher hauptsächlich in ländlichen Gebieten, sind nun auch die Menschen in den Städten betroffen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 22. November 2021, S. 2; vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

    Vor diesem Hintergrund vermögen auch z.B. die 36 Tonnen an Hilfslieferungen aus Russland (u.a. Weizen, Zucker und Tee) sowie die einmalige Ausgabe von etwa 265 US-$ an Hilfsgeldern für 1.000 bedürftige Familien in Kabul (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6. Dezember 2021, S. 2) die katastrophale humanitäre Lage nicht nennenswert verbessern (vgl. VG München, Urteil vom 25. Januar 2022 - M 6 K 21.30037 -, Rn. 20, juris).

  • VG Cottbus, 25.05.2022 - 6 K 830/17
  • VG Cottbus, 21.09.2022 - 6 K 1399/17
  • VG Cottbus, 08.09.2022 - 6 K 940/17
  • VG Cottbus, 31.08.2022 - 6 K 115/18
  • VG Cottbus, 16.06.2022 - 6 K 699/17
  • VG Cottbus, 04.03.2022 - 6 K 3120/17

    Afghanistan: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für einen jungen und

  • VG Cottbus, 04.03.2022 - 6 K 1479/17
  • VG Cottbus, 03.03.2022 - 6 K 1080/17
  • VG Cottbus, 24.02.2022 - 6 K 3059/17
  • VG Augsburg, 22.12.2022 - Au 8 K 21.30651

    Verbot der Abschiebung eines gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne familiäres

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