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   VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036   

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VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036 (https://dejure.org/2013,80634)
VG München, Entscheidung vom 26.08.2013 - M 7 E 13.3036 (https://dejure.org/2013,80634)
VG München, Entscheidung vom 26. August 2013 - M 7 E 13.3036 (https://dejure.org/2013,80634)
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  • OVG Niedersachsen, 09.02.2009 - 11 OB 417/08

    Anordnungsverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme durch

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Denn die Bestätigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt nicht den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 GG ) gegen behördliche Durchsuchungsanordnungen, weil sich die gerichtliche Prüfung in diesem Verfahren ausschließlich darauf beschränkt, ob die materiellen Voraussetzungen für die zu bestätigende Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen (OVG Lüneburg, B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3).

    Das Verwaltungsgericht entscheidet folglich nicht darüber, ob die zu bestätigende behördliche Maßnahme rechtmäßig war, also unter anderem nicht, ob die Behörde zuvor ihre Zuständigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte, sondern trifft eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Anordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (OVG Lüneburg, B. v. 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 - <> Rz 5 und B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3, 10 m.w.N.; aA Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 98 Rz 17 m.w.N.).

    Nachträglicher Rechtsschutz, den die Antragsgegnerin vorliegend nicht in Anspruch genommen hat, wird im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. ggf. die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gewährt (OVG Lüneburg, B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3; OVG BE-BB, B. v. 17. September 2010 - 1 L 83.10 - <> Rz 1).

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 4 A 04.532

    Verbot der "Fränkischen Aktionsfront" bestätigt

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Diesbezüglich war im Verbotsverfahren der F.A.F. maßgeblich, dass diese nicht nur aus zwei oder drei Personen der sog. Interessengemeinschaft "Wir", dem faktischen Vorstand der F.A.F., bestand, sondern ein darüber hinausgehender personeller Zusammenschluss vorhanden war, der sich zur Verschleierung bewusst die flexible Organisationsform einer Aktionsgemeinschaft zugelegt hatte (BayVGH, U. v. 29. Juni 2006 - 4 A 04.532 - <> Rz 17).

    Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung wurde bei der F.A.F. deshalb angenommen, weil sie in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufwies (BayVGH, U. v. 29. Juni 2006 - 4 A 04.532 - <> Rz 23 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2010 - 11 OB 424/10

    Voraussetzungen für die richterliche Beschlagnahme von Unterlagen zur

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Das Verwaltungsgericht entscheidet folglich nicht darüber, ob die zu bestätigende behördliche Maßnahme rechtmäßig war, also unter anderem nicht, ob die Behörde zuvor ihre Zuständigkeit wegen Gefahr im Verzug annehmen durfte, sondern trifft eine eigenständige, dem Richtervorbehalt des § 4 Abs. 2 VereinsG Rechnung tragende Anordnung, die die zuvor nichtrichterlich angeordnete Beschlagnahme ersetzt (OVG Lüneburg, B. v. 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 - <> Rz 5 und B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3, 10 m.w.N.; aA Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 98 Rz 17 m.w.N.).

    In der Sache setzt eine Beschlagnahmeanordnung einen Anfangsverdacht dafür voraus, dass Verbotsgründe gegenüber dem betroffenen Verein vorliegen bzw. der betroffene Verein eine Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins im Sinn von § 8 Abs. 1 VereinsG darstellt; ferner, dass es sich bei der betroffenen Person um ein Mitglied oder einen Hintermann des Vereins handelt und die bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände als Beweismittel in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 1 StPO entsprechend; OVG Lüneburg, B. v. 26. Oktober 2010 - 11 OB 424/10 - <> Rz 5).

  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Es liegen Verdachtsgründe vor, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG, B. v. 5. Mai 2011 - 2 BvR 1011/10 - <> Rz 19), dass es sich beim FNS um eine Ersatzorganisation der neonazistischen F.A.F. im Sinn von § 8 Abs. 1 VereinsG handelt, die die verfassungswidrigen Bestrebungen der F.A.F. an deren Stelle weiterverfolgt.
  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvB 2/51

    Vollstreckung eines Urteils des BVerfG

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation ( BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - <> Rz 18 unter Bezug auf BVerfG, B. v. 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - <> Rz 18).
  • BVerfG, 31.08.2010 - 2 BvR 223/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei (Unverletzlichkeit der Wohnung;

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Auch steht die Schwere dieses grundgesetzlichen Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 31. August 2010 - 2 BvR 223/10 - <> Rz 27) mit Blick auf den Umfang und das Gewicht der vorliegenden Erkenntnisse und auf die aus dem Agieren der neonazistischen Szene resultierenden Gefahren für höchste Rechtsgüter, die Schwierigkeiten, in einem unübersichtlichen, kaum über formale Organisationsstrukturen verfügenden, teilweise konspirativen Umfeld zu ermitteln, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck, eine vereinsrechtliche Entscheidung vorzubereiten, sowie zu der hierdurch zu schützenden verfassungsmäßigen Ordnung.
  • VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478

    Vereinsverbot, Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren,

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Als Ermittlungsbehörde ( § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ) obliegt es ihr auch, beim Verwaltungsgericht eine Beschlagnahme von Beweismitteln ( § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ; vgl. BayVGH, B. v. 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 - <> Rz 22) bzw. die nachträgliche Bestätigung dieser Maßnahme zu beantragen, wenn der Betroffene - wie hier - ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat ( § 4 Abs. 5 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO ).
  • BVerwG, 28.10.1999 - 1 A 4.98

    Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung - Feststellung

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, dass sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation ( BVerwG, Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - 1 A 4.98 - <> Rz 18 unter Bezug auf BVerfG, B. v. 21. März 1957 - 1 BvB 2/51 - <> Rz 18).
  • BGH, 18.09.1961 - 3 StR 25/61

    Zulässigkeit einer Kandidatur ehemaliger Mitglieder der KPD nach Parteiverbot auf

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Maßgeblich ist, ob die neu gebildete Organisation in der Art ihrer Betätigung, in der Verfolgung ihrer Ziele, nach den in ihr wirksamen Kräften, nach dem Kreis der von ihr Angesprochenen, nach der Haltung ihrer Anhänger und nach dem aus der zeitlichen Abfolge des Geschehens erkennbaren Zusammenhang, eine verbotene Vereinigung zu ersetzen bestimmt ist (BVerfG, aaO; BVerwG, aaO; BGH, U. v. 18. September 1961 - 3 StR 25/61 - <> Rz 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2010 - 1 L 83.10

    Beschwerde; vereinsrechtliche Ermittlungen; behördlich angeordnete Durchsuchung

    Auszug aus VG München, 26.08.2013 - M 7 E 13.3036
    Nachträglicher Rechtsschutz, den die Antragsgegnerin vorliegend nicht in Anspruch genommen hat, wird im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. ggf. die Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gewährt (OVG Lüneburg, B. v. 9. Februar 2009 - 11 OB 417/08 - <> Rz 3; OVG BE-BB, B. v. 17. September 2010 - 1 L 83.10 - <> Rz 1).
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