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   VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162   

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VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162 (https://dejure.org/2019,15914)
VG München, Entscheidung vom 27.05.2019 - M 5 M 19.1162 (https://dejure.org/2019,15914)
VG München, Entscheidung vom 27. Mai 2019 - M 5 M 19.1162 (https://dejure.org/2019,15914)
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    Auch mehrere Gegenstände können "eine Angelegenheit" sein!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733.4; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10).

    c) Derselbe Rahmen ist gegeben, wenn die Leistung des Rechtsanwalts inhaltlich und in ihrer Zielsetzung weitgehend übereinstimmt (BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 ), sodass der Rechtsanwalt hinsichtlich mehrerer Gegenstände gleichartig und gleichgerichtet vorgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733).

    Ausreichend ist, wenn die verschiedenen Gegenstände in einem einheitlichen Vorgehen bearbeitet werden können (vgl. BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn. 10).

    d) Ein innerer Zusammenhang der Gegenstände ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören und einem einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen (vgl. BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 14).

  • VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1133

    Teilweise erfolgreiche Kostenerinnerung: Mehrheit von Streitwertbeschlüssen

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Die Verfahren mit den Aktenzeichen M 5 M 19.1133 und M 5 M 19.1162 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 15.02.2019 (M 5 M 19.1133/M 5 K 18.1364) sowie vom 20.12.2018 (M 5 M 19.1162/M 5 K 18.4877) werden aufgehoben und wie folgt einheitlich neu gefasst:.

    Zu M 5 M 19.1133 (Klageverfahren M 5 K 18.1364).

    f) Für beide Klageverfahren ergibt sich daher gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2, 22 Abs. 1 RVG unter Zugrundelegung der (inzwischen) rechtskräftigen Streitwertfestsetzungen ein Gesamtgegenstandwert in Höhe von 434.869,80 EUR (424.869,80 EUR in M 5 M 19.1162/M 5 K 18.4877 + 10.000 EUR in M 5 M 19.1133/M 5 K 18.1364 - ab dem 24.1.2018), was einer einfachen Gebühr von 2.973 EUR entspricht (Anlage 2 zum RVG).

  • VGH Hessen, 29.03.2017 - 6 E 263/17

    Gesamtgegenstandswert in Massenverfahren

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    e) Der Einordnung beider Klageverfahren als "dieselbe Angelegenheit" steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Gericht beide Verfahren getrennt behandelt und dementsprechend für beide Verfahren gesondert Streitwerte festgesetzt und in der Folge gesondert Gerichtsgebühren angefordert hat (so aber VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 - 6 E 263/17; OVG NW, B.v. 20.1.2010 - 12 E 1642/09; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 142; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56, zu mehreren parallel geführten aktienrechtlichen Anfechtungsklagen Schneider, NZG 2010, 933).

    Zwar ist "der für die Gerichtsgebühren maßgebende [gerichtlich festgesetzte Streit-]Wert (...) auch für die Festsetzung [der] Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG" (OVG NW, B.v. 20.1.2010 - 12 E 1642/09; ebenso VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 - 6 E 263/17.).

    Daraus (§§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG) folgt allerdings kein Verbot einer "Zusammenrechnung der [mehreren gerichtlichen Streitwertfestsetzung entsprechenden] Werte mehrerer Gegenstände [als Teile derselben Angelegenheit] (...) nach § 22 Abs. 1 RVG" (so aber VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 - 6 E 263/17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 12 E 1642/09

    Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Abweichung von der Regelung des § 32 Abs. 1

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    e) Der Einordnung beider Klageverfahren als "dieselbe Angelegenheit" steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das Gericht beide Verfahren getrennt behandelt und dementsprechend für beide Verfahren gesondert Streitwerte festgesetzt und in der Folge gesondert Gerichtsgebühren angefordert hat (so aber VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 - 6 E 263/17; OVG NW, B.v. 20.1.2010 - 12 E 1642/09; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 142; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 15 Rn. 56, zu mehreren parallel geführten aktienrechtlichen Anfechtungsklagen Schneider, NZG 2010, 933).

    Zwar ist "der für die Gerichtsgebühren maßgebende [gerichtlich festgesetzte Streit-]Wert (...) auch für die Festsetzung [der] Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG" (OVG NW, B.v. 20.1.2010 - 12 E 1642/09; ebenso VGH Hessen, B.v. 29.3.2017 - 6 E 263/17.).

    Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es sachwidrig und damit unzulässig wäre, mehrere erhobene Klagen einerseits im Hinblick auf die Gerichtskosten isoliert zu behandeln bzw. nicht zu verbinden (mit der Folge ggf. höherer Gesamtgerichtskosten aufgrund der Gebührendegression) und diese Klagen andererseits im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten als dieselbe Angelegenheit zu behandeln bzw. die Gegenstandswerte zu addieren (mit der Folge geringerer Gesamtgebühren; so angedeutet in OVG NW, B.v. 20.1.2010 - 12 E 1642/09).

  • VGH Bayern, 14.04.2009 - 20 C 09.733

    Rechtsanwaltsgebühren in parallelen Klageverfahren; dieselbe Angelegenheit

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733.4; BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10).

    c) Derselbe Rahmen ist gegeben, wenn die Leistung des Rechtsanwalts inhaltlich und in ihrer Zielsetzung weitgehend übereinstimmt (BGH, U.v. 21.6.2011 - VI ZR 73/10 ), sodass der Rechtsanwalt hinsichtlich mehrerer Gegenstände gleichartig und gleichgerichtet vorgehen kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2009 - 20 C 09.733).

  • VGH Bayern, 03.12.2003 - 1 N 01.1845
    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin, da auch die zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen (B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.1364, B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.4877) durch die Berichterstatterin erfolgt sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 sowie B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845).
  • VGH Bayern, 21.11.2017 - 7 C 16.1330

    Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Der Gesetzgeber hat es der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten, ob ein gebührenpflichtiger Auftrag vorliegt oder mehrere einzeln abzurechnende Aufträge gegeben sind (BayVGH, B.v. 21.11.2017 - 7 C 16.1330).
  • VGH Bayern, 04.08.2016 - 4 C 16.755

    Besondere anwaltliche Mitwirkung für Erledigungsgebühr

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Funktionell zuständig für die Entscheidung ist die Berichterstatterin, da auch die zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen (B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.1364, B.v. 28.11.2018 im Verfahren M 5 K 18.4877) durch die Berichterstatterin erfolgt sind (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 - 4 C 16.755 sowie B.v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2011 - 2 E 772/11

    Bestimmung der Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten bei zeitgleich

    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Trotz prozessual verschiedener Verfahren (also auch ohne Verfahrensverbindung gem. § 93 VwGO, ohne objektive bzw. subjektive Klagehäufung gem. §§ 173 Satz 1 VwGO, 260, 59 ff. ZPO) kann es sich bei mehreren Klagen also um dieselbe Angelegenheit i.S.d. RVG handeln (so auch OVG NW, B.v. 15.8.2011 - 2 E 772/11; weitere Nachweise aus der Rspr. bei Enders in Hartung/Schons/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3. Aufl. 2017, § 15 Rn. 139 ff.).
  • ArbG Herne, 05.10.2017 - 5 Ca 1536/17
    Auszug aus VG München, 27.05.2019 - M 5 M 19.1162
    Am 24. November 2017 erhob der Antragsteller zur Niederschrift vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Klage beim Arbeitsgericht ... (Az. 5 Ca 1536/17) gegen die Hochschule ... (hiesige Antragsgegnerin zu 1.) mit dem Antrag, (1.) festzustellen, dass der Kläger alle Voraussetzungen gem. BayHSchPG für die Berufung zum Professor für maschinenbauliche Grundlagen und Holzbearbeitungsmaschinen, Kennziffer 2016-35-PROF-HTB erfülle, (2.) festzustellen, dass die Hochschule wissentlich einen Bewerber berufen habe, der die Voraussetzungen gem. BayHSchPG nicht erfülle, aber deutlich jünger sei und damit den Kläger wegen Alters diskriminiert habe, (3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 424.869,80 EUR zu bezahlen.
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