Rechtsprechung
   VG Münster, 22.02.2021 - 20 K 3530/18.O   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,68487
VG Münster, 22.02.2021 - 20 K 3530/18.O (https://dejure.org/2021,68487)
VG Münster, Entscheidung vom 22.02.2021 - 20 K 3530/18.O (https://dejure.org/2021,68487)
VG Münster, Entscheidung vom 22. Februar 2021 - 20 K 3530/18.O (https://dejure.org/2021,68487)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,68487) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Münster, 06.08.2021 - 20 K 151/20:O
    Disziplinarrechtlich war ein Verfahren zur Gesch.-Nr. 20 K 3530/18.O anhängig, das aufgrund nicht hinreichender Bestimmtheit der Einleitungsverfügung durch Urteil vom 22.02.2021 eingestellt worden ist.

    Bei dem Schreiben handelte es sich um die Verfügung zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, das Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung im Verfahren 20 K 3530/18.O war.

    Ausweislich der Verfahrensakte 20 K 3530/18.Q2.

    Zum einen lagen die vorgeworfenen Tathandlungen zeitlich vor dem Erlass der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000, die Gegenstand des Verfahrens 20 K 3530/18.Q2.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 31 A 2371/21

    Anforderungen an Berufungsbegründung bezüglich des Dienstvergehens eines Beamten

    Die Rüge greift nicht durch, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, eine disziplinarrechtliche Vorbelastung der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen; das Disziplinarverfahren unter dem Aktenzeichen 20 K 3530/18.O sei Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens (bis zum 31.12.2021: 3d, nunmehr:) 31d A 691/21.O. Die Beklagte greift die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf, die hier zu Grunde liegenden Tathandlungen lägen zeitlich vor dem Erlass der Disziplinarverfügung, die Gegenstand des vorerwähnten Streitverfahrens seien.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht