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VG Magdeburg, 11.03.2020 - 3 B 78/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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§ 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 60 Abs 2c AufenthG 2004
Medizinische Versorgung in der Russische Föderation - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Cottbus, 15.11.2019 - 1 K 1579/18
Politische Verfolgung eines russischen Staatsangehörigen, der für die …
Auszug aus VG Magdeburg, 11.03.2020 - 3 B 78/20
Die Behandlung von psychischen Krankheiten ist auch in Tschetschenien genauso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation gewährleistet (vgl. VG Cottbus, U. v. 15.11.2019 - 1 K 1579/18-A -, juris, Rdnr. 74 m. w. N.).Demnach wäre der Antragstellerin eine medizinische Behandlung ihrer seelischen Erkrankungen durch ambulante oder stationäre Psychotherapie und/oder durch Medikamente in der gesamten Russischen Föderation zugänglich und angesichts der genannten Zuzahlungspraxis in Höhe von zehn bis 27 EUR pro Termin auch finanziell zumutbar (vgl. zum Ganzen: VG Cottbus, U. v. 15.11.2019 - a. a. O., Rdnr. 75 f.; ständige Kammerrechtsprechung; zuletzt z.B.: VG Magdeburg, Urteil v. 06.03.2020, 3 A 121/17 MD).
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 2 L 85/17
Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG (juris: AufenthG 2004)
Auszug aus VG Magdeburg, 11.03.2020 - 3 B 78/20
b.) Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hält in der zitierten Entscheidung mit Verweis auf den Beschluss des Senates vom 28.09.2017 (2 L 85/17) ebenso die Frage, ob die Regelung des §§ 60 Abs. 2c AufenthG auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG umfasse nicht für klärungsbedürftig, weil sich diese Frage ohne weiteres anhand des Wortlautes des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lasse. - OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2019 - 2 L 97/18
Abschiebungsverbot nach AufenthG 2004 § 60 Abs 7
Auszug aus VG Magdeburg, 11.03.2020 - 3 B 78/20
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 30.07.2019, 2 L 97/18) ist diese Frage nicht klärungsbedürftig und rechtfertigt nicht einmal die Zulassung der Berufung.