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VG Magdeburg, 11.10.2023 - 2 A 182/21 MD |
Volltextveröffentlichung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Straßen- und Wegerecht (Grundstückszufahrtskosten)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 2 L 55/15
Erstattungspflicht von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt
Auszug aus VG Magdeburg, 11.10.2023 - 2 A 182/21
Die Gemeinde muss aufgrund objektiver Kriterien, insbesondere aufgrund der tatsächlichen oder geplanten Grundstücksnutzung davon ausgehen können, dass die Zufahrt dem mutmaßlichen Willen des Grundstückseigentümers entspricht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12.10.2017 -2 L 55/15-, juris).Bloßes Nicht-Widersprechen reicht nicht (OVG LSA, Urteil vom 12.10.2017, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 2 L 90/13
Vergütung von Mehrkosten für eine Grundstückszufahrt- Abzug von ersparten …
Auszug aus VG Magdeburg, 11.10.2023 - 2 A 182/21
Als Verwirklichung des Gemeingebrauchs in der besonderen Form des Anliegergebrauchs wird traditionell die Anlage von Zufahrten von privaten Grundstücken zur öffentlichen Straße angesehen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015, - 2 L 90/13-, m.w.N., juris).Im Allgemeinen können also technische und wirtschaftliche Gründe die einheitliche Herstellung der Straße rechtfertigen, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 15.09.2015,- 2 L 90/13 -, m.w.N. juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 2 L 4/12
Erstattung von Mehrkosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt
Auszug aus VG Magdeburg, 11.10.2023 - 2 A 182/21
Auch aus den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.08.1987 -4 L 54-55/83-, juris) und des OVG LSA (Urteil vom 14.11.2013 -2 L 4/12-, juris) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.
- VG Schleswig, 21.01.2022 - 2 B 52/21
Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Teil einer …
Wohl aufgrund von Bedenken wegen der moorigen Beschaffenheit des Untergrunds wurde dieser Verlauf jedoch abgeändert (vgl. Verwaltungsvorgang in der Hauptsache, Az. 2 A 182/21, BA B, Bl. 15).Allenfalls in dem Bereich, wo die nördliche und östliche Grundstücksgrenze des Antragstellers zusammentreffen, nähert sich die Trasse der Grundstücksgrenze weiter an als genehmigt (vgl. die vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder, BA B zu 2 A 182/21, Bl. 20 ff.).