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   VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03.MZ   

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VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03.MZ (https://dejure.org/2004,24454)
VG Mainz, Entscheidung vom 08.12.2004 - 7 K 1239/03.MZ (https://dejure.org/2004,24454)
VG Mainz, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 7 K 1239/03.MZ (https://dejure.org/2004,24454)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Denn auch wenn die Vorbereitungstätigkeiten des Klägers für die von ihm für die Steuerberaterkammer XXXXXXX abgehaltenen Veranstaltungen der Definiton der (wissenschaftlichen) Forschung als nach Inhalt und Form ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113), entsprechen - dies wird insoweit auch vom Beklagten nicht ernstlich in Abrede gestellt - stellt sich die k o n k r e t e Nebentätigkeit des Klägers - die dieser in seinen Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als "Veranstaltungen der Aus- und Fortbildung für Angehörige der steuerberatenden Berufe und deren qualifizierte Mitarbeiter" bezeichnet hat (vgl. z.B. Bl. 186, 222 der Personalakten des Klägers) nicht als ermittelnde, sondern vermittelnde Tätigkeit dar.

    Denn diese Faktoren bestimmen gerade den Bereich der wissenschaftlichen Lehre, d.h. die wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973, a.a.O S. 113), die auch das wissenschaftliche Gespräch mit umfasst.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen ankommt, für den die Tätigkeit ausgeübt wird, der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003 - 2 C 17.02 und 2 C 47.02 -).

    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003, a.a.O; Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Wenn aus der Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht zu entstehen braucht, solange die Besoldung sich im Rahmen der Angemessenheit hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 241 [BVerfG 25.11.1980 - 2 BvL 7/76]), dann kann die Belassung eines Teils dieser Vergütung um so weniger verfassungsrechtlich missbilligt sein (vgl. zu alldem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2001 - 2 A 11037/01.OVG -).
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen ankommt, für den die Tätigkeit ausgeübt wird, der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003 - 2 C 17.02 und 2 C 47.02 -).
  • BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003, a.a.O; Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2001 - 2 A 11037/01

    Hochschullehrer: Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03
    Wenn aus der Übernahme einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nicht zu entstehen braucht, solange die Besoldung sich im Rahmen der Angemessenheit hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 241 [BVerfG 25.11.1980 - 2 BvL 7/76]), dann kann die Belassung eines Teils dieser Vergütung um so weniger verfassungsrechtlich missbilligt sein (vgl. zu alldem OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2001 - 2 A 11037/01.OVG -).
  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. Dezember 2004 - 7 K 1239/03.MZ -,.
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