Rechtsprechung
VG Mainz, 09.05.2019 - 1 K 760/18.MZ |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 40 Abs 1 BDSG, § 40 Abs 4 BDSG, Art 57 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, Art 58 Abs 1 Buchst a EUV 2016/679, § 15 Abs 2 DSG RP
Datenschutzrecht, Verwaltungsvollstreckungsrecht - datenschutz.eu
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verhängt Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wg. fehlender DSGVO-Auskunft
- kanzlei.biz
Auskunftsverlangen darf mittels Zwangsgeldes durchgesetzt werden
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
5000 EURO Zwangsgeld durch Landesdatenschutzbeauftragten wegen Nichtbeantwortung eines Fragenkatalogs zur Videoüberwachung angemessen
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Vollstreckung einer Auskunftspflicht nach DS-GVO
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
DSGVO-Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wegen fehlender Auskunft eines Unternehmens
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro wegen unterbliebener Datenauskunft eines Unternehmens ist rechtmäßig
Wird zitiert von ... (2)
- VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503
Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde bei Videoüberwachung eines …
Auf das Urteil des VG Mainz vom 9. Mai 2019 (Az. 1 K 760/18.MZ) werde verwiesen.Daher war es insofern auch nicht erforderlich, dass der Beklagte per Verwaltungsakt einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO erhob und durchsetzte, dem der datenschutzrechtlich Verantwortliche grundsätzlich nachkommen müsste (vgl.VG Mainz, U.v. 9.5.2019 - 1 K 760/18.MZ -, juris), zumal der Grundstücksnachbar eine Bescheinigung der die beanstandete Kamera einbauenden Firma vorgelegt hat (s. Behördenakte), aus der sich ergibt, dass die streitbefangene Kamera so seitens dieser Firma installiert worden ist, dass eben keineswegs das Nachbargrundstück erfasst wird.
- VG Weimar, 05.06.2020 - 3 E 1797/19 Der Aufsichtsbehörde kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln, was bereits im Wortlaut der Vorschrift ("anzuweisen") zum Ausdruck kommt (VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 - 1 K 760/18.MZ - Juris Rdnr. 36).
Dieses ist auch im EU-Recht anerkannt (vgl. hinsichtlich der Untersuchungsbefugnis nach Art. 58 Abs. 1 a) DS-GVO auch VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 - a. a. O. Rdnr. 37).