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   VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02   

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VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02 (https://dejure.org/2003,16938)
VG Minden, Entscheidung vom 03.11.2003 - 3 K 1966/02 (https://dejure.org/2003,16938)
VG Minden, Entscheidung vom 03. November 2003 - 3 K 1966/02 (https://dejure.org/2003,16938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Vorliegens eines öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruchs gegenüberöffentlichen Äußerungen eines Bürgermeisters als Hoheitsträger; Anforderungen an das Vorliegen einer Verletzung des sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass eine - erstmalige oder nochmalige - Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch einfachgesetzliche Rechtsvorschriften geschützten Rechtsposition ernstlich zu besorgen und der Rechtsinhaber nicht verpflichtet ist, diese Beeinträchtigung zu dulden - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -.

    Überdies fehlt es auch an der erforderlichen überschießenden Tendenz, also einem so genannten Wertungsexzess, für den etwa die Verwendung von Schimpfwörtern oder boshafte oder gehässige Wendungen indiziell sind - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -.

    Denn der konkrete Inhalt seines sozialen Geltungsanspruchs bemisst sich im Einzelfall eben nach einem im gewissen Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -.

    Es geht insoweit um den für eine demokratische Gesellschaft konstitutiven Prozess der offenen und freien Meinungsbildung, zu dem jeder - auch eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder dessen Bediensteter - mit Meinungsbekundungen und Stellungnahmen "zugelassen" ist - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1979 - X 639/78
    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern wird entweder aus einzelnen Freiheitsgrundrechten (beispielsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) - vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2/87 -, NJW 1989, 2272 - oder - sei es im Wege einer Analogie oder durch Heranziehung eines allgemeinen gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltenden Rechtsgedankens - aus §§ 1004, 906 BGB - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 - hergeleitet.

    Das ist zu beurteilen nach dem Sinn, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerungen dem unbefangenen Hörer oder Leser aufdrängt - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -.

    Insbesondere bei politischen Meinungsäußerungen ist daher der Rahmen der Zulässigkeit weit zu ziehen, um die notwendige Bildung der öffentlichen Meinung zu ermöglichen - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 1979 - X 639/78 -.

  • VG Minden, 28.08.2003 - 3 K 757/02

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur gerichtlichen

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Die gegen den Bürgermeister persönlich gerichtete Klage hat das Gericht als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 28. August 2003 - 3 K 757/02 -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte - 3 K 757/02 - Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu nimmt die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts im Urteil vom 28. August 2003 - 3 K 757/02 - Bezug.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1991 - 1 S 1088/90

    Zum Anspruch auf Widerruf der Behauptung eines Bürgermeisters innerhalb einer

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Denn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung scheitert bereits daran, dass es an einer zurechenbaren Verbreitung der beanstandeten Äußerung durch den Bürgermeister fehlt - vgl. hierzu allgemein VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 -, NVwZ 1993, 285 -.

    Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, dass diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und dass die Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt - vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. November 1991 - 1 S 1088/90 -, NVwZ 1993, 285 -.

  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Bei Klagen auf Unterlassung und auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen, die von Bediensteten oder Organen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit abgegeben wurden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 -.

    Denn der Anspruch auf Widerruf unrichtiger Tatsachenbehauptungen besteht nicht gegen den Bediensteten, dessen Äußerung beanstandet wird, sondern ist unmittelbar gegenüber der Körperschaft oder Behörde geltend zu machen, für die der Bedienstete hoheitlich aufgetreten ist - vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 -.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht - vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 -.
  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Bei der Beantwortung der Frage, wann der soziale Geltungsanspruch einer Person verletzt wird, kommt es entscheidend auch darauf an, in welcher Weise der Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, ob und wie er in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein oder Verhalten auf andere eingewirkt hat - vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 -.
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung, die sich im demokratischen Gemeinwesen notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen vor allem in Rede und Gegenrede vollzieht - vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 -, BVerfGE 12, 113 -.
  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Ihr fehlt der innere Zusammenhang mit dem Gegenstand der Kritik oder der Auseinandersetzung; die Sachdebatte ist nur der äußere Anlass für die Diffamierung - vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 -, NJW 1974, 1762 -.
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus VG Minden, 03.11.2003 - 3 K 1966/02
    Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens - vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1 -.
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

  • BGH, 20.05.1986 - VI ZR 242/85

    Abwehr rufschädigender Äußerungen

  • VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 213/10

    Beutelschneiderei; Ehrverletzung; Rechtsanwalt; Unterlassung; Widerruf

    Er setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung, deren Widerruf begehrt wird, um eine Behauptung handelt, die für den Betroffenen ehrenrührig ist, und dass dessen Beeinträchtigung in der Gegenwart noch fortwirkt (vgl. VG Minden, Urteil vom 03.11.2003 - 3 K 1966/02 -, Juris Rn. 57).
  • VG Arnsberg, 22.06.2016 - 10 L 858/16

    Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf das zukünftige

    vgl. VG Minden, Urteil vom 3. November 2003 - 3 K 1966/02 -, juris, Rn. 36 ff.
  • VG Minden, 28.08.2003 - 3 K 757/02

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zur gerichtlichen

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Juni 2002 das Verfahren, soweit es sich gegen die Gemeinde B. richtet, gem. § 93 VwGO abgetrennt - dieses wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1966/02 fortgeführt -.
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