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   VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13   

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VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13 (https://dejure.org/2015,5680)
VG Minden, Entscheidung vom 11.03.2015 - 11 K 3063/13 (https://dejure.org/2015,5680)
VG Minden, Entscheidung vom 11. März 2015 - 11 K 3063/13 (https://dejure.org/2015,5680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen NABU Windanlagen in Preußisch Oldendorf erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (48)

  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3058/13

    Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13
    Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 2 11 K 3061/13, 11 K 3062/13) hat auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU), vertreten durch den Landesverband NRW, Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13).

    Wegen der weiteren Einzel eines Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706 /13, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.

    Aus der im Genehmigungsverfahren erstellten Schallimmissionsprognose der enveco GmbH aus April 2012 (BA V Bl. 305 ff. in 11 K 3058/13), die Bestandteil der Genehmigung ist und deren Inhalt und Umfang bestimmt (vgl. Nebenbestimmung Nr. 111 C 5 und Nr. VII Anhang 9), ergibt sich aber, dass die enveco GmbH für alle Immissionsaufpunkte - mit Ausnahme des IP A - einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Nachtbetrieb zu Grunde gelegt hat, der bei Einhaltung des in der Genehmigung festgelegten maximalen Schallemissionspegels nicht überschritten wird.

    Dass diese Werte hier eingehalten werden, steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der vom Betreiber im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der enveco GmbH (Stand: April 2012, BA V Bl. 305 ff. in 11 K 3058/13) fest.

    Die im Genehmigungsverfahren erstellte Schallimmissionsprognose der enveco GmbH geht davon aus (BA V Bl. 313 in 11 K 3058/13), dass bei einem Betrieb der WEA G 1 und WEA G 2 unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch einen schallreduzierten Betrieb der WEA S 1 bis S 3 an dem ca. 100 - 150 m nördlich des klägerischen Grundstück des Klägers gelegenen Grundstück "A. neuen G. 16" (IP J) der nächtliche Immissionsrichtwert mit einer Gesamtbelastung von 44, 5 dB(A) eingehalten wird.

    Hierbei wurde ein Sicherheitszuschlag von 2, 5 dB(A) berücksichtigt (BA V Bl. 312 in 11 K 3058/13).

    Soweit es die Vorbelastung durch die WEA S 1 bis S 3 im schallreduzierten Nachtbetrieb betrifft, berücksichtigt die Prognose einen vom Hersteller angegebenen Schallleistungspegel für die WEA S 1 von 105, 6 dB(A) im reduzierten Nachtbetrieb mit einer Leistung von 2.500 kW und für die WEA S 2 und 3 von 104, 0 dB(A) im reduzierten Nachtbetrieb mit einer Leistung von 2.000 kW (BA V Bl. 309 und 310 in 11 K 3058/13).

    Nach der im Genehmigungsverfahren vom Betreiber vorgelegten Schattenwurfprognose der enveco GmbH (Stand: April 2012, BA V Bl. 327 ff. in 11 K 3058/13) liegt das Grundstück des Klägers (IP J) in einem Bereich, in dem die Beschattungsdauer weniger als 30 min/d und 8 h/a Jahresstunden beträgt (BA V Bl. 412 in 11 K 3058/13).

    Die Schattenwurfprognose berücksichtigt an allen Immissionsorten nicht nur die durch die WEA G 1 und G 2 entstehenden Schattenwurfzeiten, sondern ergänzend auch solche, die bei einer Gesamtbetrachtung aller fünf WEA entstehen (BA V Bl. 335, Tabelle 3 in 11 K 3058/13).

    Für die Frage, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist, ist wegen § 3c Satz 6 UVPG auf die Begründung des Prüfergebnisses abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

    Die hier im Genehmigungsbescheid vom 14.08.2013 festgesetzten Abschaltzeiten beruhen auf Forderungen der unteren Landschaftsbehörde des Beklagten und sind nach Art und Umfang in einer Stellungnahme des LANUV NRW vom 04.07.2013 als erforderlich, aber auch ausreichend bezeichnet worden (BA IV Bl. 128 in 11 K 3058/13).

  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3060/13

    Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13
    Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 2 11 K 3061/13, 11 K 3062/13) hat auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU), vertreten durch den Landesverband NRW, Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13).

    Auf den Antrag des NABU im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG NRW unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 18.03.2014 (11 L 706/13) mit Beschluss vom 23.07.2014 (8 B 356/14) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG NRW mit weiterem Beschluss vom 27.11.2014 zurückgewiesen (8 B 1093 /14).

    Im Klageverfahren hat der Kläger neben artenschutzrechtlichen Einwänden und Einwänden gegen Art und Umfang der UVP-Vorprüfung - die auch vom NABU im Verfahren 11 K 3060/13 vorgetragen wurden und auf die hier Bezug genommen wird - zusätzlich Folgendes geltend gemacht: Von den WEA G 1 und G 2 ginge im Zusammenwirken mit den anderen Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung aus.

    Er beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten artenschutzrechtlichen Bedenken und der Durchführung der Vorprüfung nach dem UVPG ebenfalls auf die Ausführungen im Verfahren 11 K 3060/13 und trägt zusätzlich vor: Er habe im Genehmigungsverfahren durch Vorlage einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den im Einwirkungsbereich der geplanten WEA gelegenen Wohnhäusern eingehalten werden.

    vgl. Landschaftsplanung Osnabrück, Volpers und Mütterlein GbR, Ornithologisches Gutachten im Rahmen der Begutachtung zur Eignung eines potenziellen Windvorranggebietes in Q. P. -H. , Stand August 2014 (Bl. 102 GA ff. in 11 K 3060/13).

    Soweit es die hier im Klageverfahren allein substantiiert geltend gemachten schädlichen Umwelteinwirkungen für Weißstörche und Rohrweihe betrifft, hat der Beklagte sich bei der Prüfung an den Gutachten von Dense & Lorenz, vgl. hierzu Dense & Lorenz, 2014 Seite 2 und die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13), orientiert und ist davon ausgegangen, dass die Verwirklichung von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch die in den Genehmigungsbescheiden in Form von Nebenbestimmungen vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.

    Mögliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind bereits in der artenschutzrechtlichen Prüfung zum landschaftpflegerischen Begleitplan, vgl. Dense & Lorenz, Neubau von fünf Windenenergieanlagen in H. und Schröttinghausen, Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung vom 12.12.2012 (BA III Bl. 83 ff. in 11 K 3060/13), empfohlen und noch weitergehende Maßnahmen als Nebenbestimmungen zu den Genehmigungsbescheiden festgesetzt worden.

    Für die Frage, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist, ist wegen § 3c Satz 6 UVPG auf die Begründung des Prüfergebnisses abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

    Der Horst wurde erstmals im Frühjahr 2012 besetzt, vgl. Dense & Lorenz, Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13) unter Bezugnahme auf die Raumnutzungsanalyse zum Storchenhorst H. , 2012, in den Jahren 2013 und 2014 - ebenso wie der 2013 errichtete Horst in Schröttinghausen - aber nicht wieder als Brutstandort aufgesucht.

    vgl. Dense & Lorenz 2014, Seite 15 und die Übersichtskarte 1 BA III Bl. 79 in 11 K 3060/13.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13
    Auf den Antrag des NABU im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG NRW unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 18.03.2014 (11 L 706/13) mit Beschluss vom 23.07.2014 (8 B 356/14) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 8.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 8.

    Eine Vorprüfung auch unter Einbeziehung der WEA G 1 und G 2 ist im gerichtlichen Verfahren aber mit Blick auf die Entscheidung des OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris, nachgeholt worden.

    Soweit das OVG NRW im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 68, die durchgeführte Vorprüfung beruhe auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhaltes (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG), weil die Umweltauswirkungen der WEA G 1 und G 2, insbesondere deren Wirkungen auf die Avifauna, nicht berücksichtigt worden seien, ist dieser Mangel durch die ergänzende allgemeine Vorprüfung behoben worden.

    Im Rahmen dieser Vorprüfung, bei der der Beklagte sich maßgeblich auf die ergänzenden Untersuchungen des Büros für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung Dense & Lorenz GbR gestützt hat, sind nicht nur die Auswirkungen der im engeren Untersuchungsgebiet (bis 1.000 m) liegenden WEA G 1 und G 2, sondern auch die Auswirkungen weiterer Anlagen in einem erweiterten Untersuchungsgebiet bis zu 6.000 m, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 73, berücksichtigt worden.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - juris, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89;.

    Die Lage von Brutstandorten des Weißstorches und der Rohrweihe, innerhalb des vom OVG NRW im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. als "Ausschlussbereich" bezeichneten 1.000 m-Radius um die streitbefangene WEA führt nicht zwingend zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

    Für die Frage, ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist, ist wegen § 3c Satz 6 UVPG auf die Begründung des Prüfergebnisses abzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

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