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   VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 329/17.NW   

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https://dejure.org/2017,53382
VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 329/17.NW (https://dejure.org/2017,53382)
VG Neustadt, Entscheidung vom 06.12.2017 - 1 K 329/17.NW (https://dejure.org/2017,53382)
VG Neustadt, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 1 K 329/17.NW (https://dejure.org/2017,53382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 GVO, § 5 GVollzBKostV RP 2015
    Anspruch des Gerichtsvollziehers auf besondere Gerichtsvollziehervergütung; Angemessenheit der Beschäftigung von Büropersonal gegen Entgelt

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03

    Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.

    Auszug aus VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 329/17
    Der Kläger erhob Widerspruch und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 (2 C 41/03).

    Wie dieser zu Recht ausführt, kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Büroorganisation nicht darauf verwiesen werden, eine erforderliche Unterstützung durch Büropersonal durch die unentgeltliche Mithilfe von Familienangehörigen oder anderen Personen ausführen zu lassen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 2 C 41/03 -, juris).

    Der Dienstherr hat nämlich die Pflicht zur regelmäßigen Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.).

    Die vom Verordnungsgeber im Jahr 2016 für das Jahr 2015 ermittelten Durchschnittswerte (durchschnittliches Gebührenaufkommen, durchschnittliche Sach- und Personalkosten, durchschnittliche Gerichtsvollziehervergütung) dienten demgegenüber allein dazu, die nach der Rechtsprechung gebotene realitätsnahe Basis für die in § 1 Abs. 2 GVVergVO festgesetzten Prozentsätze zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG RP, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07.OVG -).

    Er selbst hat nämlich nur Anspruch auf eine auskömmliche, seinen tatsächlichen und notwendigen Gerichtsvollzieherkosten und den Zielen der GVVergVO entsprechende Vergütung, die hier gewährleistet ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 - OVG 4 B 18.06 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2007 - 2 A 10364/07

    Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher in Rheinland-Pfalz; Anforderungen

    Auszug aus VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 329/17
    Die vom Verordnungsgeber im Jahr 2016 für das Jahr 2015 ermittelten Durchschnittswerte (durchschnittliches Gebührenaufkommen, durchschnittliche Sach- und Personalkosten, durchschnittliche Gerichtsvollziehervergütung) dienten demgegenüber allein dazu, die nach der Rechtsprechung gebotene realitätsnahe Basis für die in § 1 Abs. 2 GVVergVO festgesetzten Prozentsätze zu erlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG RP, Urteil vom 27. August 2007 - 2 A 10364/07.OVG -).

    Gerade die unternehmerische Freiheit des Gerichtsvollziehers schließt nämlich umgekehrt auch die Pflicht ein, die Ausgaben für das Gerichtsvollzieherbüro an die individuelle Geschäftsbelastung und das damit einhergehende (geringere) Gebührenaufkommen anzupassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. August 2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2007 - 4 B 18.06

    Zur Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher im Land Brandenburg für das

    Auszug aus VG Neustadt, 06.12.2017 - 1 K 329/17
    Er selbst hat nämlich nur Anspruch auf eine auskömmliche, seinen tatsächlichen und notwendigen Gerichtsvollzieherkosten und den Zielen der GVVergVO entsprechende Vergütung, die hier gewährleistet ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19. August 2004, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007 - OVG 4 B 18.06 -, juris).
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