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   VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW   

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https://dejure.org/2016,35121
VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW (https://dejure.org/2016,35121)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW (https://dejure.org/2016,35121)
VG Neustadt, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW (https://dejure.org/2016,35121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).
  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW - juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25).
  • VG Neustadt, 12.12.2016 - 2 L 993/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme oder Fortsetzung einer

    Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch - und gerade - eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris).

    Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, 1etzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - 7 B 11589/16

    Aufenthalt eines Ausländers; Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken

    Dabei kann es hier dahinstehen, ob hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Frage, ob Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung konkret bevorstehen, auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Kammer abzustellen ist (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8), die vorliegend am 31. Oktober 2016 erfolgte (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte - GA -), oder die Sachlage im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung des Ausbildungsverhältnisses entscheidend ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19).
  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung fehlt es der mit einer Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise verbundenen Abschiebungsandrohung auch an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung (so im Ergebnis wohl auch HambOVG, Beschluss vom 5.9.2017 - 1 Bs 175/17 -, juris Rn. 2, 13, 27; a.A. VG Neustadt, Beschluss vom 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW -, juris Rn. 9 f.; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2016, AufenthG, § 60a Rn. 101).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2019 - 2 M 110/18

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Ob für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, nach Vorlage des Ausbildungsvertrags auf den ggf. späteren Zeitpunkt der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die sog. Lehrlingsrolle abzustellen ist (offen gelassen: VG Neustadt [Weinstraße], Beschl. v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rdnr. 8), kann dahinstehen.
  • VG Schleswig, 24.11.2016 - 1 B 77/16

    Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Bevorstehen konkreter

    Das wirtschaftliche Interesse daran, aus dem Kreis ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, muss in diesen Fällen zurücktreten (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 12.10.2016, 2 L 680/16.NW; Juris, Rn. 7).
  • VG Trier, 15.03.2019 - 11 L 947/19

    Keine Ausbildungsduldung für "Prümer Taliban"

    - 2 L 680/16.NW -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des - in engem zeitlichen Zusammenhang aufzunehmenden - (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung konkretisiert in VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.: "die Aufnahme der Ausbildung [muss] zeitlich zudem schon bei Antragstellung unmittelbar bevorstehen" [Rn.18]), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).
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