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   VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17.NW   

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VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17.NW (https://dejure.org/2017,52915)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.12.2017 - 3 K 1183/17.NW (https://dejure.org/2017,52915)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 3 K 1183/17.NW (https://dejure.org/2017,52915)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Augsburg, 31.03.2016 - Au 2 K 15.1778

    Härtefallausgleich bei Festbetragsregelung für Medikament

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    Gegen die in § 22 Abs. 3 BBhV enthaltene "dynamische" Verweisung auf § 35 SGB V und die dort geregelten Modalitäten zur Festlegung der Festbeträge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 -, m.w.N.; alle juris).

    § 7 Satz 2 BBhV ermöglicht indes einen Härtefallausgleich auch in den Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht - wie hier - zwar nicht betroffen ist (denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die für das Medikament "P..." geltende Festbetragsregelung in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten würde, die ihn - insoweit dauerhaft - finanziell derart überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62/08 -, juris), d. h., wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der - vollständigen - Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11331/10 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 - alle juris).

    Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist insbesondere dann keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen (vgl.: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2012 - B 1 KR 22/11 R - VG Augsburg, Urteil vom 26. August 2015 - Au 2 K 14.1573 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 - alle juris).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    Gegen die in § 22 Abs. 3 BBhV enthaltene "dynamische" Verweisung auf § 35 SGB V und die dort geregelten Modalitäten zur Festlegung der Festbeträge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 -, m.w.N.; alle juris).

    § 7 Satz 2 BBhV ermöglicht indes einen Härtefallausgleich auch in den Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht - wie hier - zwar nicht betroffen ist (denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die für das Medikament "P..." geltende Festbetragsregelung in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten würde, die ihn - insoweit dauerhaft - finanziell derart überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62/08 -, juris), d. h., wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der - vollständigen - Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11331/10 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 - alle juris).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    Für die rechtliche Beurteilung des von dem Kläger insoweit geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 4/12 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 u. juris.).
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Vollversorgung mit Arzneimitteln ohne Begrenzung auf den

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist insbesondere dann keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen (vgl.: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2012 - B 1 KR 22/11 R - VG Augsburg, Urteil vom 26. August 2015 - Au 2 K 14.1573 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 - alle juris).
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    Für die rechtliche Beurteilung des von dem Kläger insoweit geltend gemachten Beihilfeanspruchs ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 4/12 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, NVwZ-RR 2014, 609 u. juris.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11331/10

    Beihilfe für Bundesbeamte durch Arzneimittelfestbeträge wirksam beschränkt

    Auszug aus VG Neustadt, 13.12.2017 - 3 K 1183/17
    § 7 Satz 2 BBhV ermöglicht indes einen Härtefallausgleich auch in den Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht - wie hier - zwar nicht betroffen ist (denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die für das Medikament "P..." geltende Festbetragsregelung in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten würde, die ihn - insoweit dauerhaft - finanziell derart überfordern würde, dass etwa vorhandenes Vermögen kontinuierlich aufgezehrt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62/08 -, juris), d. h., wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der - vollständigen - Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln führt (BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11331/10 - VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2016 - Au 2 K 15.1778 - alle juris).
  • VG Köln, 21.11.2022 - 3 K 1963/22
    vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 K 1183/17.NW -, juris, Rn. 23 m.w.N.

    vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 K 1183/17.NW -, juris, Rn. 27.

  • VG München, 13.02.2023 - M 17 K 22.632

    Beihilfe, Festbetragsregelung

    Gegen die Regelung des § 22 Abs. 3 BBhV bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, sie ist insbesondere mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vorbehalt des Gesetzes vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 9/14 - juris Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße) U. v. 13.12.2017 - M 3 K 1183/17.NW - juris Rn. 22).
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