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   VG Neustadt, 23.05.2012 - 1 K 8/12.NW   

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https://dejure.org/2012,13739
VG Neustadt, 23.05.2012 - 1 K 8/12.NW (https://dejure.org/2012,13739)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23.05.2012 - 1 K 8/12.NW (https://dejure.org/2012,13739)
VG Neustadt, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 1 K 8/12.NW (https://dejure.org/2012,13739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 6 Abs 2 JAG RP, § 6 Abs 5 JAG RP, § 14 Abs 4 S 1 Nr 3 JAPO RP, § 14 Abs 4 S 2 JAPO RP
    Juristischer Vorbereitungsdienst; Ende des Dienstverhältnisses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Zeitpunkt der Beendigung des Juristischen Vorbereitungsdienstes gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 JAPO

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 13.02.1997 - 7 NE 96.4138
    Auszug aus VG Neustadt, 23.05.2012 - 1 K 8/12
    Da die juristische Staatsprüfung jederzeit auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgeleistet werden kann, besteht kein sachlicher Grund oder eine Verpflichtung des Beklagten dazu, das Ausbildungsverhältnis nach vollständigem Durchlaufen der Ausbildungsstationen noch über einen längeren Zeitraum weiter zu führen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997, NVwZ-RR 1997, 417).

    Insbesondere ist Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht verletzt, da der Anspruch auf Wahl der Ausbildungsstätte durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes erfüllt ist und das zweite Staatsexamen jederzeit außerhalb des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Februar 1997, a.a.O., dort auch zu Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus VG Neustadt, 23.05.2012 - 1 K 8/12
    Auf die Durchführung eines Vorverfahrens, das gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 3 JAG, 218 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - auch für die Feststellungsklage gilt, kann im vorliegenden Fall ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie verzichtet werden, weil der Beklagte sich sachlich auf die Klage eingelassen hat, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, und der Präsident des Oberlandesgerichts Zweibrücken gemäß § 17 Abs. 3 JAPO auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13/01 -, juris, m.w.N.).
  • VG Neustadt, 17.07.2013 - 1 K 948/12

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche

    Seine Klage auf Feststellung, dass er u. a. wegen der unterbrechenden Wirkung der Elternzeit für das Ausbildungsverhältnis über den Monat November 2011 hinaus im juristischen Vorbereitungsdienst zu beschäftigen sei, wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2012 (1 K 8/12.NW) abgewiesen.

    Nach dem Ende der Elternzeit ab 6. Juni 2012 konnte der Kläger die Zeit bis zum 30. November 2012 aber nicht zur konzentrierten Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung nutzen, weil er aufgrund des Bescheides des Beklagten vom 9. November 2010 und des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Mai 2012 (1 K 8/12.NW) damals noch davon ausgehen musste, dass seine Referendarzeit aufgrund Gesetzes bereits zum 30. November 2011 beendet war.

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