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   VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21.A   

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https://dejure.org/2021,14134
VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21.A (https://dejure.org/2021,14134)
VG Potsdam, Entscheidung vom 10.05.2021 - 12 L 99/21.A (https://dejure.org/2021,14134)
VG Potsdam, Entscheidung vom 10. Mai 2021 - 12 L 99/21.A (https://dejure.org/2021,14134)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 19.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Die Rechtsmittelfrist und die Ausreisefrist dürfen indes nicht gleichzeitig laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19/19 -, juris, Rn. 37).

    Bei gegebenem Konflikt zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020, a. a. O., Rn. 48 mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht nämlich ausgeführt, dass dieser Rechtsbegriff in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Auslegung gefunden hat, die ihn mit einem hinreichend bestimmten Rechtsgehalt füllt und den Gerichten Entscheidungen nach objektiven Kriterien ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, - 1 BvR 1470/82 - in BVerfGE 65, 76, 96).

    Warum eine Klage nicht nur als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei, habe sich mithin aus den die Unbegründetheit der Klage darlegenden Entscheidungsgründen des Urteils zu ergeben, denn durch diese Darlegungspflicht werde die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 1983, a. a. O.).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Diese Vorschrift der Asylverfahrensrichtlinie legt eindeutig die Pflicht fest, der Person, die internationalen Schutz beantragt, Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, bevor eine Entscheidung über ihren Antrag getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 C-517/17 - Rn. 46, in InfAuslR 2020, 393, 394).

    Mit dieser Vorschrift wird dem Recht eines Asylantragstellers aus Art. 12 Abs. 1 b S. 1 Asylverfahrensrichtlinie in dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland Rechnung getragen, erforderlichenfalls einen Dolmetscher beizuziehen, damit er seinen Fall darlegen kann, und die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 c Asylverfahrensrichtlinie an den Dolmetscher in nationales Recht umgesetzt (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 16 Juli 2020 C-517/17 Rn. 65, a. a. O., S. 396).

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Ob im Einzelfall eine solche eindeutige Aussichtslosigkeit besteht, hat das Bundesamt durch umfassende Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - in BVerfGE 67, 43, 56 f.; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, Anm. 13 zu § 30 AsylG).

    Das dabei erforderliche Maß an Richtigkeitsgewissheit des Offensichtlichkeitsurteils darf dabei nicht hinter der Abweisung einer asylrechtlichen Klage als offensichtlich unbegründet zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1984, a. a. O., 57).

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Vielmehr müssen alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden, und daher darf insbesondere die in Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 Gnandi gegen Belgien -, Rn. 61 und 62).
  • BVerwG, 01.03.1979 - 1 B 24.79
    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    "Offensichtlich unbegründet ... ist die Klage eines Asylbewerbers ..., wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerwG, DÖV 1979, S. 902 [903]).".
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Behördenentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil 14. Mai 1996 zu sogenannten Flughafenverfahren - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99).
  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Die in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ausdrücklich vorgeschriebene persönliche Anhörung ist das zentrale Herzstück des in dem auf die Prüfung individueller Verfolgungsbehauptungen (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 in BVerfGE 54, 341, 359) angelegten Verfahrens.
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Das Recht auf Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen und dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt ihre Erklärungen zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht, bevor eine nachteilige Entscheidung ergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-277/11 - in NVwZ 2013, Rn. 87, 88).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2018 - 3 N 301.17

    Unzutreffend angenommene örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in

    Auszug aus VG Potsdam, 10.05.2021 - 12 L 99/21
    Das Verwaltungsgericht Potsdam ist zur Entscheidung berufen, obwohl sich die Antragstellerin im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Stellung ihres Aussetzungsantrages außerhalb der allgemeinen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam aufhielt, weil die Beschlüsse vom 1. Februar 2021, mit der das ursprünglich angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Verfahren an das entscheidende Gericht verwiesen hat, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu § 15 Abs. 2 der Gerichtszuständigkeitsverordnung (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 -, juris) jedenfalls nicht willkürlich erscheinen und somit das Verwaltungsgericht Potsdam binden.
  • VG Potsdam, 23.12.2020 - 12 L 928/20
  • VG Schwerin, 14.04.2022 - 5 B 222/22

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel, Ukraine-Krieg

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Potsdam (VG Potsdam, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 L 99/21.A -, juris) darauf verweist, dass eine ordnungsgemäße Anhörung deshalb nicht stattgefunden habe, weil der Dolmetscher im persönlichen Gespräch am 30. Dezember 2021 bzw. in der Anhörung zur Zulässigkeit am 18. Januar 2022 mit einer Nummer und nicht mit Namen benannt ist, verkennt er schon, dass es sich hierbei gerade nicht um eine Anhörung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG gehandelt hat.
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