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   VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441   

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VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441 (https://dejure.org/2023,38640)
VG Regensburg, Entscheidung vom 08.11.2023 - RN 3 K 23.441 (https://dejure.org/2023,38640)
VG Regensburg, Entscheidung vom 08. November 2023 - RN 3 K 23.441 (https://dejure.org/2023,38640)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Art. 14 Abs. 2 S. 2 Bestattungsgesetz (BestG), Art. 15 Abs. 1 BestG; § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV), § 15 BestV
    Öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, Ersatzvornahme der Bestattung, Bestattungskosten, Heranziehung der Angehörigen, keine außergewöhnlichen Umstände

 
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  • VGH Bayern, 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815

    Heranziehung eines Bestattungspflichtigen zur Erstattung der Beerdigungskosten

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Die Verwandtschaft ist rein rechtlich zu betrachten; dies ist auch verfassungsgemäß (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6).

    Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit und der Zumutbarkeit der Kostentragungspflicht obliegt dabei gemäß § 74 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) dem Sozialhilfeträger (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 9).

    Nach der o.g. Zweckrichtung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG entspricht es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 6).

    Unterhaltspflichtverletzungen sind jedoch nicht zu diesen schweren Straftaten zu zählen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.4.2023 - 4 B 22.2078 - BeckRS 2023, 10170; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), obwohl nicht zu bagatellisieren ist, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen die Klägerin in der Vergangenheit wirtschaftlich und auch sozial stark belastete.

  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 4 ZB 15.1029

    Heranziehung zu Bestattungskosten; Bestattungspflicht kraft Gesetzes; Rangfolge

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig oder die Familienverhältnisse intakt gewesen sind (s.o.; vgl. etwa BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029 - juris Rn. 3).

    Durch den streitgegenständlichen Bescheid hat die Beklagte die Klägerin als diejenige bestimmt, von der sie die Kostenerstattung verlangt, mithin eine Auswahlentscheidung getroffen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029 - juris Rn. 4).

    In diesem Fall wäre die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern die Beklagte heranzieht, in ihren weiten Ermessensspielraum gefallen und hätte die Wahl des Schuldners (lediglich) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheinen müssen (BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.1029 - juris Rn. 8; vgl. zur Gesamtschuldnerschaft auch Heinemeyer in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 421 Rn. 74).

  • VGH Bayern, 17.01.2013 - 4 ZB 12.2374

    Bestattungskosten; unbillige Härte

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Daher können Ausnahmen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - ZB 07.2815 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), welche die Totenfürsorge als eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (NdsOVG, B.v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 - NJW 2021, 2057 Rn. 14 m.w.N.).

    Unterhaltspflichtverletzungen sind jedoch nicht zu diesen schweren Straftaten zu zählen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.4.2023 - 4 B 22.2078 - BeckRS 2023, 10170; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), obwohl nicht zu bagatellisieren ist, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen die Klägerin in der Vergangenheit wirtschaftlich und auch sozial stark belastete.

  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Zivilrechtliche Kostentragungspflichten schließen öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht aus; derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1994 - 1 B 149/94 - juris Rn. 5).
  • BGH, 14.12.2011 - IV ZR 132/11

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Anspruch des Veranlassers der Beerdigung auf

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht, auf die sich der Anspruch der Beklagten stützt, sowie der daraus folgende Anspruch auf Kostenerstattung bestehen mithin unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Verpflichtungen oder dem Totenfürsorgerecht und bestehen vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr (vgl. auch BGH, B.v. 14.12.2011 - IV ZR 132/11 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 10 LA 233/20

    Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Daher können Ausnahmen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des Bestattungspflichtigen angenommen werden (BayVGH, B.v. 9.6.2008 - ZB 07.2815 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), welche die Totenfürsorge als eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würden und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnten (NdsOVG, B.v. 3.5.2021 - 10 LA 233/20 - NJW 2021, 2057 Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 08.08.2017 - B 5 K 17.273

    Erstattung von Bestattungskosten

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Die endgültige Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ist eine Frage des Zivilrechts, nicht des öffentlichen Rechts (vgl. auch VG Bayreuth, G.v. 8.8.2017 - B 5 K 17.273 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 28.04.2023 - 4 B 22.2078

    Heranziehung zur Erstattung von Beerdigungskosten

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Unterhaltspflichtverletzungen sind jedoch nicht zu diesen schweren Straftaten zu zählen (vgl. etwa BayVGH, U.v. 28.4.2023 - 4 B 22.2078 - BeckRS 2023, 10170; BayVGH, B.v. 9.6.2008 - 4 ZB 07.2815 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 17.1.2013 - 4 ZB 12.2374 - juris Rn. 7), obwohl nicht zu bagatellisieren ist, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht des Verstorbenen die Klägerin in der Vergangenheit wirtschaftlich und auch sozial stark belastete.
  • VG München, 11.03.2021 - M 12 K 20.2467

    Erfolglose Klage gegen Verpflichtung zur Erstattung von Bestattungskosten

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Hinzu kommt, ohne dass es jedoch nach dem Vorstehenden entscheidend darauf ankommen würde, dass der Verstorbene für die Verletzung von Unterhaltspflichten wohl auch nicht verurteilt worden ist (vgl. zu diesem Aspekt VG München, U.v. 11.3.2021 - M 12 K 20.2467 - juris Rn. 57ff.).
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 4 ZB 14.734

    Bestattungspflicht; Bestattungsauftrag; vertraglicher Kostenersatzanspruch

    Auszug aus VG Regensburg, 08.11.2023 - RN 3 K 23.441
    Aus der Pflicht, für die Durchführung der Bestattung zu sorgen (s.o.), folgt zugleich die Verpflichtung, die für die notwendigen Amtshandlungen nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung anfallenden Gebühren und Auslagen zu tragen, wie sie die Beklagte hier mit Leistungsbescheid vom 9. November 2022 geltend gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 4 ZB 14.734 - juris Rn. 4).
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