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   VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099   

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VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099 (https://dejure.org/2021,5785)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099 (https://dejure.org/2021,5785)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18. März 2021 - RN 4 S 20.3099 (https://dejure.org/2021,5785)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; LStVG Art. 18 Abs. 2; VGemO Art. 4 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
    Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nach Beißattacken - Formelle Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit

  • rewis.io

    Zwangsgeldandrohung, Aufschiebende Wirkung, Antragsgegner, Sofortige Vollziehbarkeit, Summarische Prüfung, Konkrete Gefahr, Verwaltungsgerichte, Bescheid, Leinen- und Maulkorbzwang, übertragener Wirkungskreis, Gemeindeordnung, Teil des Gemeindegebiets, Gemeindeaufgabe, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53

    Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Dass Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) die "örtliche Polizei" als Angelegenheit der Gemeinde bezeichnet, führt nicht zwangsläufig dazu, dass Anordnungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehören würden (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

    Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO), wonach Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen sind (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 11).

    Anordnungen im Bereich des Sicherheitsrechts rechnen dementsprechend dann zum eigenen Wirkungskreis, wenn die Gefahr, die abgewehrt werden soll, in ihren Auswirkungen und in ihrer Tragweite auf das Gemeindegebiet beschränkt ist (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 12).

    Ein anderes gilt dann, wenn eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht nur innerhalb des Gemeindegebiets vor dem gefährlichen Hund schützen soll, sondern alle Personen, die mit dem Hund zusammentreffen können, in ihren Schutzbereich einbezieht - unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebiets aufhalten (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 12).

    Weil eine solche Schutzrichtung regelmäßig anzunehmen ist, sofern sich aus dem Bescheid nichts anderes ergibt, haben Anordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG im Regelfall bayernweite Geltung und gehören deshalb zum übertragenen Wirkungskreis (BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 31.07.2014 - 10 ZB 14.688

    Maulkorbzwang; hundetypisches Verhalten; sicherheitsrechtliche Zuordnung

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Ist es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, dann ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen (B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673, juris Rn. 8), mit der Folge, dass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG regelmäßig geboten sind (B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791, juris Rn. 24).

    Demnach ist die Anordnung eines Maulkorbzwangs neben dem Leinenzwang grundsätzlich verhältnismäßig, wenn es dem Hund gelungen ist, einen Menschen oder ein anderes Tier zu verletzen, obwohl er angeleint war (vgl. BayVGH, B.v. 31.07.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706

    Anordnung zur Hundehaltung; Maulkorbzwang

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann dann verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, einen kombinierten Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen (vgl. BayVGH, B. v. 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706, juris).

    Die Vorfälle lassen nicht den Rückschluss zu, dass sich "R ..." zum Angriff auf andere losreißen würde, wenn sie angeleint ist, angeleint zubeißen würde oder bereits einmal aus dem Halsband geschlüpft wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706, BeckRS 2013, 50873 Rn. 5).

  • VGH Bayern, 25.08.2014 - 10 ZB 12.2673

    Anordnungen zur Hundehaltung; Leinenzwang; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Ist es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, dann ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen (B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673, juris Rn. 8), mit der Folge, dass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG regelmäßig geboten sind (B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791, juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1791

    Anordnungen zur Hundehaltung; Sofortvollzug; besonderes Vollzugsinteresse;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Ist es in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen oder sonstigen Zwischenfällen gekommen, dann ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen (B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673, juris Rn. 8), mit der Folge, dass Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG regelmäßig geboten sind (B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688, juris Rn. 9, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791, juris Rn. 24).
  • VG Würzburg, 09.04.2015 - W 5 K 14.250

    Golden Retriever; ausnahmsloser Leinenzwang; ausnahmsloser Maulkorbzwang;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Daher sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, eine Anordnung zu erlassen, nach der die Hündin innerhalb des eigenen Grundstücks in bestimmter Art und Weise zu halten sei, soweit es nicht um die Abwehr von Gefahren für Dritte außerhalb des Anwesens durch Entweichen des Hundes gehe (VG Bayreuth, U. v. 04.12.2012, B 1 K 11.5; VG Würzburg, U. v. 09.04.2015, W 5 K 14.250).
  • VG Bayreuth, 04.12.2012 - B 1 K 11.5

    Klagestattgabe; Auflagen zur Hundehaltung

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Daher sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, eine Anordnung zu erlassen, nach der die Hündin innerhalb des eigenen Grundstücks in bestimmter Art und Weise zu halten sei, soweit es nicht um die Abwehr von Gefahren für Dritte außerhalb des Anwesens durch Entweichen des Hundes gehe (VG Bayreuth, U. v. 04.12.2012, B 1 K 11.5; VG Würzburg, U. v. 09.04.2015, W 5 K 14.250).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Dies kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch der streitgegenständliche Bescheid gehört, in Betracht (BayVGH, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806, juris).
  • VGH Bayern, 14.02.2002 - 19 ZS 01.2356

    Nachholen einer unzureichend gegebenen Begründung für eine Anordnung der

    Auszug aus VG Regensburg, 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099
    Diese Begründungspflicht verlangt von der zuständigen Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheids unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalls darzustellen (BayVGH, B. v. 14.2.2002 - 19 ZS 01.2356, NVwZ-RR 2002, 646).
  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 CS 17.1797

    Erfolglose Beschwerde: Formelle Anforderungen an die Anordnung des

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • VGH Bayern, 18.11.2011 - 10 ZB 11.1837

    Anordnungen zur Haltung eines Hundes; Gefahrenprognose; Zeitablauf zwischen

  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

  • VG Augsburg, 06.11.2012 - Au 1 K 12.153

    Hundehaltung; Anordnungen für den Einzelfall; Leinenzwang; ausbruchssichere

  • VG Augsburg, 07.08.2023 - Au 8 S 23.1202

    Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anordnung eines kombinierten Leinen-

    Ein zusätzlicher Maulkorb- bzw. Beißkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Hundeführer nicht in der Lage ist, das angeleinte Tier zuverlässig zurückzuhalten, wenn es aggressiv reagiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2005 - 24 CS 05.1458 - juris Rn. 12), der Hund bereits einmal aus dem Halsband geschlüpft ist bzw. sich der Hund - zum Angriff auf andere Personen oder (Haus-)Tiere - von der Leine losreißen oder auch angeleint zubeißen würde (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 - Au 5 S 12.316 - juris Rn. 55; VG Bayreuth, B.v. 17.3.2022 - B 1 S 22.166 - juris Rn. 45; VG Regensburg, B.v. 18.3.2021 - RN 4 S 20.3099 - juris Rn. 48; VG Würzburg, U.v. 27.7.2018 - W 9 K 17.332 - juris Rn. 35).
  • VG Göttingen, 27.09.2023 - 1 B 200/23

    Anbindehaltung; Beißvorfall; Einfriedungsanordnung; Kombination; kombiniert;

    Das Gericht sieht sich allerdings auch daran gehindert, den kombiniert verfügten Leinenzwang isoliert zu betrachten, weil die Antragsgegnerin eindeutig zum Ausdruck bringt, gerade die Kombination beider Maßnahmen im Rahmen einer einheitlich getroffenen Ermessensentscheidung für erforderlich zu halten (im Ergebnis wie hier: VG Regensburg, Beschl. v. 18.03.2021 - RN 4 S 20.3099 -, juris Rn. 48).
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