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   VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26   

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VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26 (https://dejure.org/2012,89980)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22.11.2012 - 5 K 12.26 (https://dejure.org/2012,89980)
VG Regensburg, Entscheidung vom 22. November 2012 - 5 K 12.26 (https://dejure.org/2012,89980)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 22 CS 11.34

    Sofort vollziehbare erweiterte Gewerbeuntersagung

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Auf die Beschwerde des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.2.2011 (Az. 22 CS 11.34) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes R. vom 17.9.2010 wiederhergestellt bzw. angeordnet.

    In derartigen Fällen wird die Frage diskutiert, ob und wie sich § 12 GewO auf die Gewerbeuntersagung auswirkt (eine Übersicht über den Meinungsstand findet sich bei: Pluta/Heidrich, Juris PR-InsR 18/2012, Anm. 3; vgl. ferner BayVGH vom 14.2.2011, Az. 22 CS 11.34 ).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die dem Kläger eingeräumte Frist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 22 CS 11.34) aufgrund der Formulierung des Bescheidstenors nicht lediglich als bloße Auslauffrist angesehen, innerhalb derer dem Gewerbetreibenden die Abwicklung bereits angenommener Aufträge ermöglicht werden soll.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10.12.2010 (Az. 22 CS 11.34) festgestellt, dass die sich aus § 12 GewO ergebenden Folgen höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sind, wenn - wie hier - dessen Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem das betreffende Gewerbe noch rechtmäßig ausgeübt werde.

  • VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Das gerichtliche Verfahren betrifft somit nicht die Insolvenzmasse, was § 240 Satz 1 ZPO aber gerade voraussetzt (vgl. BVerwG vom 18.1.2006, NVwZ 2006, 599; BayVGH vom 16.9.2012, Az. 22 ZB 12.949 und vom 12.1.2007, GewArch 2007, 163; HessVGH vom 21.11.2002, NVwZ 2003, 626; OVG NRW vom 23.11.2009, Az. 4 A 3724/06 ; Hahn, GewArch 2000, 361).

    Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, der in einer Entscheidung vom 21.11.2002 (NVwZ 2003, 626) Folgendes ausgeführt hat: "Bei § 12 GewO handelt es sich um eine materiellrechtliche Vorschrift des Gewerberechts, in der keine Aussagen darüber getroffen werden, welche prozessrechtlichen Folgen sich insbesondere aus einem Insolvenzverfahren für ein Gerichtsverfahren ergeben, das ein Gewerbeuntersagungsverfahren betrifft.

  • VGH Bayern, 05.05.2009 - 22 BV 07.2776

    Gewerbeuntersagung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Im Ergebnis bedeutet dies, dass § 12 GewO den nach ständiger Rechtsprechung maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht verschiebt, so dass eine zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung rechtmäßige Gewerbeuntersagung nicht durch die spätere Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO oder die spätere Einleitung eines Insolvenzverfahrens rechtswidrig wird (so auch: Tettinger/Wank/Ennuschat a. a. O., § 12 Rnr. 14; VG Augsburg vom 16.8.2012, Az. AU 5 K 12.579 ; VG München vom 31.8.2006, Az. M 16 K 05.6153 und wohl auch BayVGH vom 5.5.2009, Az. 22 BV 07.2776 ).

    Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass § 12 GewO uneingeschränkt bezüglich des gesamten Vermögens des Schuldners - also auch des der Freigabe nach § 35 Abs. 2, 3 InsO unterfallenden Vermögens - anwendbar sei, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nach § 12 GewO begünstigte Zeitraum mithin noch nicht abgelaufen ist (VG Trier vom 14.4.2010, GewArch 2010, 453; VG Oldenburg vom 14.7.2008, Az. 12 B 1781/08 ; VG München vom 12.5.2009, Az. M 16 K 09.923 ; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2009, GewArch 2009, 311. Letztere Entscheidung bezog sich allerdings auf § 35 InsO a. F.; d. h. § 35 Abs. 2 und 3 InsO in der derzeit gültigen Fassung waren noch nicht in Kraft.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Auch unverschuldete Pflichtverletzungen erfüllen den Tatbestand der Unzuverlässigkeit (BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1).

    Wenn die Behörde nach wie vor während des gerichtlichen Verfahrens ihre Entscheidung unter Kontrolle halten müsste, würde der von der gesetzlichen Regelung angestrebte Entlastungseffekt nicht erreicht werden (BVerwG vom 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rnr. 21 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 21.08.2006 - 24 CS 06.1945
    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Da die Fristbestimmung und die Zwangsgeldandrohung aber nicht rechtswidrig, sondern gegenstandslos sind, bedurfte es insoweit keiner Berücksichtigung im Tenor des vorliegenden Urteils (vgl. dazu: BayVGH vom 21.8.2006, Az. 24 CS 06.1945 ).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Eine positive Feststellung besonderer, das Ausweichen wahrscheinlich machender Umstände ist damit nicht zu verlangen (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 298 sowie vom 16.3.1982, GewArch 1982, 303; Marcks in: Landmann-Rohmer, § 35 GewO, Rnr. 92 m. w. N.).
  • VG Trier, 14.04.2010 - 5 K 11/10

    Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass § 12 GewO uneingeschränkt bezüglich des gesamten Vermögens des Schuldners - also auch des der Freigabe nach § 35 Abs. 2, 3 InsO unterfallenden Vermögens - anwendbar sei, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nach § 12 GewO begünstigte Zeitraum mithin noch nicht abgelaufen ist (VG Trier vom 14.4.2010, GewArch 2010, 453; VG Oldenburg vom 14.7.2008, Az. 12 B 1781/08 ; VG München vom 12.5.2009, Az. M 16 K 09.923 ; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2009, GewArch 2009, 311. Letztere Entscheidung bezog sich allerdings auf § 35 InsO a. F.; d. h. § 35 Abs. 2 und 3 InsO in der derzeit gültigen Fassung waren noch nicht in Kraft.).
  • OVG Thüringen, 28.09.2000 - 3 KO 700/99

    Tierschutz; Tierschutz; Pferdehaltung; Unterbringung; Weidekoppel; Einzäunung;

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Erweist sich die Fristsetzung deshalb als gegenstandslos, gilt dies auch für das Zwangsmittel, auch wenn die Androhung des Zwangsgelds dadurch nicht rechtswidrig wird (vgl. BayVGH vom 30.8.2001 Az. 22 CS 99.3133 ; BayVGH vom 18.12.1995 Az. 14 CS 95.3588 ; BayVGH vom 12.11.1979, BayVBl. 1980, 50; Kalkbrenner, BayVBl. 1976, 87; ThürOVG vom 28.9.2000, NVwZ-RR 2001, 507).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2011 - 4 B 1707/10

    Ausübung eines Gewerbes wird nicht wegen Unmöglichkeit zum Nachkommen von

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Eine erst nach der Freigabe erfolgte Gewerbeuntersagung könne dann jedoch nicht mehr auf solche Tatsachen gestützt werden, die zum Insolvenzverfahren geführt hätten (OVG NRW vom 19.5.2011, GewArch 2011, 314; VG Berlin vom 1.6.2012, Az. 4 K 23.11 ; VG Darmstadt vom 7.2.2011, Az. 1 L 1768/10.DA ; VG Gelsenkirchen vom 15.11.2010, Az. 7 L 1045/10 ; VG Ansbach vom 4.9.2007, Az. AN 4 K 06.2519 ).
  • VG Oldenburg, 14.07.2008 - 12 B 1781/08

    Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen eine

    Auszug aus VG Regensburg, 22.11.2012 - 5 K 12.26
    Andere Gerichte sind dagegen der Auffassung, dass § 12 GewO uneingeschränkt bezüglich des gesamten Vermögens des Schuldners - also auch des der Freigabe nach § 35 Abs. 2, 3 InsO unterfallenden Vermögens - anwendbar sei, solange das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nach § 12 GewO begünstigte Zeitraum mithin noch nicht abgelaufen ist (VG Trier vom 14.4.2010, GewArch 2010, 453; VG Oldenburg vom 14.7.2008, Az. 12 B 1781/08 ; VG München vom 12.5.2009, Az. M 16 K 09.923 ; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2009, GewArch 2009, 311. Letztere Entscheidung bezog sich allerdings auf § 35 InsO a. F.; d. h. § 35 Abs. 2 und 3 InsO in der derzeit gültigen Fassung waren noch nicht in Kraft.).
  • VG Berlin, 01.06.2012 - 4 K 23.11

    Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 GewO während eines Insolvenzverfahrens auf das zur

  • VGH Bayern, 18.12.1995 - 14 CS 95.3588
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2010 - 7 L 1045/10

    Gewerbeuntersagung, Festsetzung Zwangsgeld, Insolvenz, Freigabe, Sperrwirkung

  • VG München, 12.05.2009 - M 16 K 09.923

    Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis trotz Insolvenzverfahren;

  • AG Hamburg, 18.06.2008 - 67g IN 37/08

    Keine Unzulässigkeit des Eröffnungsantrags, wenn dessen Auslegung ergibt, dass

  • VG München, 31.08.2006 - M 16 K 05.6153
  • VG Augsburg, 16.08.2012 - Au 5 K 12.579

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit (bejaht); Wiederaufleben

  • VGH Bayern, 30.08.2001 - 22 CS 99.3133
  • BVerwG, 18.01.2006 - 6 C 21.05

    Beigeladener, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerbetreibender,

  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2009 - 4 A 3724/06

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Unterbrechung eines gegen eine

  • VGH Bayern, 16.08.2012 - 22 ZB 12.949

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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