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   VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22   

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VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22 (https://dejure.org/2022,8004)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06.04.2022 - 11 B 58/22 (https://dejure.org/2022,8004)
VG Schleswig, Entscheidung vom 06. April 2022 - 11 B 58/22 (https://dejure.org/2022,8004)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2021 - 4 MB 21/21

    Armenien: Corona-Test zur Feststellung der Reisefähigkeit rechtmäßig, auch mit

    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen umfasst der weit zu verstehende Begriff der "Reisefähigkeit" im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch die gesundheitlichen Voraussetzungen, um in das Zielland der geplanten Abschiebung einreisen zu dürfen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2021 - 4 MB 21/21 -, juris S. 3 des Beschlussabdrucks).

    Anhaltspunkte für ein solches Verständnis liefern weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesbegründung (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2021 - 4 MB 21/21 -, juris S. 3 f. des Beschlussabdrucks m.w.N.).

    Dass es zur Entnahme eines Abstichs aus dem Mund- und Nasenraum notwendig sein könnte, dass Dienstkräfte der Polizei oder der Justiz die Antragstellerinnen vor oder während der Untersuchung festhalten müssen, führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit, da dieser Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen kurzzeitig ist und das mildeste Mittel zur Feststellung der Reisefähigkeit darstellt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. vom 17.05.2021 - 4 MB 21/21 -, juris S. 5 des Beschlussabdrucks).

  • VG Schleswig, 17.05.2021 - 1 B 76/21

    Armenien: Corona-Test zur Feststellung der Reisefähigkeit rechtmäßig, auch mit

    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Die Antragsgegnerin hat damit hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2021 - 1 B 76/21 -, juris S. 3 des Beschlussabdrucks).

    Zugleich sind besondere Risiken durch die geplante Entnahme von Sekret aus Rachen- oder Nasenraum nicht zu besorgen (vgl. entsprechend bereits VG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2021 - 1 B 76/21 -, juris S. 4 des Beschlussabdrucks; OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 - 3 MB 1/22 -, juris Rn. 29).

    Allerdings ist hier zu beachten, dass eine richterliche Entscheidung nach § 40 Abs. 1 BPolG dann unterbleiben kann, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme notwendig wäre, was bei einem kurzfristigen Festhalten zum Zwecke der Entnahme eines Abstrichs anzunehmen sein dürfte (VG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2021 - 1 B 76/21 -, juris S. 5 des Beschlussabdrucks).

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 17.95

    Bauplanungsrecht - Arztpraxis als Anlage für gesundheitliche Zwecke in einem

    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit erfordert zum einen, dass der Adressat das von ihm geforderte Verhalten erkennen kann, und zum anderen muss der Verwaltungsakt taugliche Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 17.95 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2016 - 1 B 1375/15

    Untersagungsverfügung bzgl. des Auftretens eines Ruhestandsrichters als

    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 B 1375/15 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2005 - 18 B 1493/05

    Abschiebungsandrohung Abschiebung Ankündigung auflösende Bedingung Duldung

    Auszug aus VG Schleswig, 06.04.2022 - 11 B 58/22
    Dem Ausländer soll die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2005 - 18 B 1493/05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VG Schleswig, 13.04.2023 - 11 B 49/23

    Widerruf einer Duldung; faktischer Inländer

    Diese Frist stellt ausschließlich eine Sperrfrist für den Vollzug der Abschiebung dar (vgl. Beschl. der Kammer v. 06.04.2022 - 11 B 58/22 -, juris Rn. 21).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.02.2023 - 4 MB 3/23

    Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung zum Stopp einer Abschiebung

    Dem Ausländer solle die Möglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen; insoweit komme der Ankündigung auch rechtsschutzwahrende Wirkung zu (VG Schleswig, Beschl. v. 06.04.2022 - 11 B 58/22 -, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 06.04.2022 - 4 MB 17/22 - n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2005 - 18 B 1493/05 -, juris Rn. 13; zur gleichen Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG a.F.: BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, juris Rn. 22; Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 17 f.).
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