Rechtsprechung
   VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45491
VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18 (https://dejure.org/2018,45491)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.12.2018 - 4 A 194/18 (https://dejure.org/2018,45491)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 4 A 194/18 (https://dejure.org/2018,45491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,45491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Schleswig, 23.07.2018 - 4 B 39/18

    Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Dies deutet darauf hin, dass hier der , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

    Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier des Beigeladenen, der nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018,Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 23 f.), qualifiziert werden.

  • VG Schleswig, 29.06.2018 - 4 B 35/18

    Behördeneigenschaft des NDR im Rahmen der Rundfunkbeitragserhebung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Dies deutet darauf hin, dass hier der , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

    Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier des Beigeladenen, der nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18; Beschluss vom 23.07.2018,Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 23 f.), qualifiziert werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2016 - 2 S 548/16

    Hoheitliche Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt; Festsetzung von

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Dies deutet darauf hin, dass hier der , bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle des Beigeladenen handelt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 n.v.; Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.
  • VG Schleswig, 23.03.2017 - 4 B 38/17

    Bestimmtheitsanforderungen für Pfändungs- und Überweisungsverfügung

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Dies hat, wie die §§ 300, 306 LVwG voraussetzen, durch Erlass einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung zu geschehen, die in ständiger Rechtsprechung der Kammer als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren ist (vgl. insoweit beispielhaft VG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2017, Az.: 4 B 38/17, juris).
  • VG Schleswig, 01.08.2018 - 4 B 46/18
    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Mit Beschluss vom 01.08.2018 hat die Berichterstatterin als Einzelrichterin in dem Verfahren 4 B 46/18 einem unter dem 02.05.2018 gestellten Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2018 angeordnet, soweit mit dieser Mahngebühren in Höhe von 5, 00 EUR vollstreckt werden.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2017 - 4 ME 285/17

    Bezeichnung des aus dem zu vollstreckenden Leistungsbescheids in der

    Auszug aus VG Schleswig, 19.12.2018 - 4 A 194/18
    Dem steht die von der Beklagten ins Feld geführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg nicht entgegenstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.11.2017, Az.: 4 ME 285/17, juris).
  • VG Schleswig, 04.02.2019 - 4 B 96/18

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs

    Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Regelung jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass es für die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen keinerlei Rolle spielt, ob die in § 269 Abs. 1 LVwG genannten Voraussetzungen überhaupt vorliegen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18).

    Soweit die Kammer in der Sache 4 A 194/18 (VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 45 ff.) entschieden hat, dass ein in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom ... des Beigeladenen verfasstes Mahnschreiben nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG qualifiziert werden kann, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von dem vorliegenden Fall.

    Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben, mit dem Mahngebühren angefordert wurden, wurde von dem Beitragsservice des Beigeladenen verfasst.

    Dies führte nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Mahnschreiben bei objektiver Betrachtung nicht als Maßnahme einer Behörde, qualifiziert werden konnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 47).

    Lediglich ergänzend hat die Kammer weitere Indizien - wie, dass das Mahnschreiben weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und darüber hinaus jedenfalls undeutlich formuliert war - herangezogen, die bei einer Gesamtbetrachtung des Mahnschreibens gegen die Annahme einer Verwaltungsaktqualität sprachen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18, juris Rn. 48-50).

    Bei objektiver Betrachtung muss das Mahnschreiben vom 19.06.2018 damit - anders als das von der Kammer in der Sache 4 A 194/18 betrachtete Schreiben - als Maßnahme einer Behörde angesehen werden.

  • VG Schleswig, 04.04.2019 - 4 B 10/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Die am Ende des Schreibens vom 18.01.2018 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 18.01.2018 genannten Betrages in Höhe von 187, 00 EUR auf (vgl. so bereits VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 A 194/18 -, Rn. 48, juris).
  • VG Karlsruhe, 17.11.2021 - 2 K 2056/21

    Vollstreckung von Vollstreckungskosten

    Hieraus folgert die Rechtsprechung, dass es vor der Vollstreckung dieser Nebenforderungen gemeinsam mit einer hauptsächlichen Gebühren-, Kosten- oder sonstigen Geldforderung nicht bedarf (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.02.2014 - 2 S 2436/14 -, VBlBW 2015, 467 = juris Rn. 9; Urt. v. 17.03.1983 - 2 S 642/81 -, NJW 1984, 253; Beschl. v. 30.09.1982 -  2 S 1462/82 -, juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. ferner BayVGH, Beschl. v. 05.08.1998 - 4 C 97.2908 -, NVwZ-RR 1999, 619 = juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 LB 84/20 -, juris Rn. 33 f., 44; VG Cottbus, Beschl. v. 03.09.2020 - 6 L 630/19 -, juris Rn. 46; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.12.2018 - 4 A 194/18 -, juris Rn. 44).
  • VG Schleswig, 29.03.2019 - 4 B 5/19

    Anordnungsanspruch bei eingeleiteter Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Die am Ende des Schreibens vom 20. August 2018 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensatzung des im Text des Schreibens vom 20. August 2018 genannten Betrages in Höhe von 88, 97 EUR auf (vgl. so bereits VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 A 194/18 -, Rn. 48, juris).
  • VG Schleswig, 13.02.2024 - 4 A 74/22

    Mahnung ohne erkennbare Vollstreckungsbehörde

    Anders als das LG Itzehoe in seinem Urteil vom 20. Februar 2023 - 4 O 86/22 - meint, ist dieser auch eine zwingende Voraussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 4 A 194/18 - juris Rn. 40; Beschluss vom 1. August 2018 - 4 B 46/18 - juris Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht