Rechtsprechung
VG Schleswig, 22.10.2018 - 12 B 60/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 15 Abs 3 BStatG, § 15 Abs 4 BStatG, § 14 VwVG HA
Heranziehung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Stichprobenerhebung zum Mikrozensus 2018 - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VG Schleswig, 17.02.2014 - 12 B 65/13
Modalitäten der Verpflichtung, statistische Angaben machen zu müssen - …
Auszug aus VG Schleswig, 22.10.2018 - 12 B 60/18
In Bezug auf die von dem Antragsgegner vorgeschlagene telefonische Befragung wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig (Beschluss vom 17.02.2014, 12 B 65/13) verwiesen.Eine Verpflichtung zum Einsatz von Erhebungsbeauftragten in mündlichen Befragungen ist dem Gesetz darüber hinaus nicht zu entnehmen, erst recht nicht, dass diese über den gesamten Zeitraum des Erhebungsverfahrens gewährleistet sein müsste (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 - 12 B 65/13- Juris Rn. 37).
Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn der Antragsgegner die meist als ehrenamtlich beschäftigten Erhebungsbeauftragten nur für die erste Erhebungsphase heranzieht und sich nach Ablauf dieser Kooperationsphase aus Zeitgründen hinsichtlich der Erhebung ausschließlich auf das persönliche Ausfüllen der Erhebungsbögen und die zusätzlich eingeräumte Möglichkeit des telefonischen Interviews beschränkt (so auch VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 - 12 B 65/13 - Juris Rn. 37).
Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rechtsprechung, nach der die telefonische Befragung von dem rechtlich verpflichtenden Instrumentarium nach dem Mikrozensusgesetz als zu unterscheiden angesehen wird (VG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2014 - 12 B 65/13- Juris Rn. 29), ändert nichts an der Rechtmäßigkeit neben der schriftlichen Erhebung nur die telefonische Erhebung zu ermöglichen.
- VG Hamburg, 16.07.2015 - 15 K 5677/14
Vollstreckungshindernis einer Zwangsgeldfestsetzung bei Nichtvorlage eines …
Auszug aus VG Schleswig, 22.10.2018 - 12 B 60/18
Die Feststellung der Vollstreckungsbehörde - hier des Antragsgegners -, dass ein für den Fall einer Zuwiderhandlung festgesetztes Zwangsgeld wirksam geworden ist, ist ein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG, der als Verwirkungsbescheid bezeichnet wird (VG D-Stadt, Urteil vom 16.07.2015 - 15 K 5677/14 -, Juris Rn. 24 m.w.N.). - VG Schleswig, 28.06.2018 - 12 B 33/18
Statistikrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Auszug aus VG Schleswig, 22.10.2018 - 12 B 60/18
Das für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Frist bedingt festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 300 EUR ist auch der Höhe nach verhältnismäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 HmbVwVG (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.06.2018 - 12 B 33/18 -, Juris Rn. 12).