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   VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17   

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VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17 (https://dejure.org/2018,1453)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.01.2018 - 1 B 204/17 (https://dejure.org/2018,1453)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 1 B 204/17 (https://dejure.org/2018,1453)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 1925/06

    Zur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit eines Leistungsbescheids über die Kosten

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen - und nicht nur von den Antragstellern - erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 4).

    Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (siehe VGH München, Beschl. v. 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 -, juris Rn. 6; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 5).

  • VG Potsdam, 16.11.2011 - 3 L 612/11

    Tierschutz

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides - wie hier mit Blick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2017 in diesem Verfahren der Fall - eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 356; OVG Weimar, Beschl. v. 14.02.2008 - 3 EO 838/07 -, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 3).

    Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen - und nicht nur von den Antragstellern - erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 4).

    Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2000 - 2 M 13/00

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs i.R.e. Verfahrens

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Rechtsbehelfe gegen die Anforderung derartiger Kosten haben dementsprechend nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat, aufschiebende Wirkung (siehe VG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2005 - 1 B 21/05 -, n. v. S. 7 d. Beschlussausfertigung; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 - 2 M 13/00 -, juris Rn. 5 m. w. N.).

    Dazu gehört ein Leistungsbescheid über die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 - 2 M 13/00 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • VG Aachen, 01.08.2011 - 6 L 67/11

    Kostenfestsetzung für die Inanspruchnahme eines Schlüsseldienstes während der

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen - und nicht nur von den Antragstellern - erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 4).

    Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 - 6 L 67/11 -, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30/90 -, juris Rn. 16), erfasst den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch nicht.
  • OVG Thüringen, 14.02.2008 - 3 EO 838/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschließl. Rettungsdienstrecht; Feuerwehr;

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides - wie hier mit Blick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2017 in diesem Verfahren der Fall - eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 356; OVG Weimar, Beschl. v. 14.02.2008 - 3 EO 838/07 -, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 09.06.2005 - 25 CS 05.295

    Tierschutz, Wegnahme von Pferden, anderweitige pflegliche Unterbringung,

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, juris Rn. 5), folgt die Kammer nicht.
  • OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 ME 17/08

    Kosten für die Prüfung der Statik durch einen Prüfingenieur als öffentliche

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Denn die Finanzierung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben muss bei der Erhebung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Vordergrund stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 - 1 ME 17/08 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.11.1993 - 22 CS 93.1481

    Gebühren und Kosten: Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 2 Nr. 1

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (siehe VGH München, Beschl. v. 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 -, juris Rn. 6; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 1925/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2007 - 4 M 84/07

    Zum Feststellungsinteresse bei dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden

    Auszug aus VG Schleswig, 23.01.2018 - 1 B 204/17
    Es besteht ein Feststellungsinteresse, da die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid droht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2007 - 4 M 84/07 -, juris Rn. 3).
  • VG Schleswig, 22.01.2019 - 1 B 122/18

    Prüfungsumfang bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung wegen eines

    Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage an, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 B 204/17 -, Rn. 17 ff., juris; OVG Weimar, Beschluss vom 14.02.2008 - 3 EO 838/07 -, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschluss vom 16.11.2011 - 3 L 612/11 -, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
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