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   VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18   

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https://dejure.org/2018,40370
VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18 (https://dejure.org/2018,40370)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.11.2018 - 1 B 130/18 (https://dejure.org/2018,40370)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. November 2018 - 1 B 130/18 (https://dejure.org/2018,40370)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2013 - 2 M 168/12

    Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 MB 93/17 -, juris, Rn. 7).

    Ausreichend um einen sinnvollen Bezug zu den Verfahrenszwecken zu gewährleisten (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 MB 93/17 -, juris, Rn. 7), ist es bereits, dass sie sich typischerweise häufiger an diesem Ort als an anderen aufhalten, sodass die Erreichbar deutlich verbessert wird.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 4 MB 93/17

    Duldung unter der Auflage der Wohnsitznahme in Landesunterkunft

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Es muss demnach ein sinnvoller Bezug zu den Verfahrenszwecken vorliegen, eine Auflage, die vorrangig Sanktionscharakter hat, ist unzulässig (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 MB 93/17 -, juris, Rn. 7).

    Ausreichend um einen sinnvollen Bezug zu den Verfahrenszwecken zu gewährleisten (OVG Magdeburg, Beschl. Vom 11. März 2013 - 2 M 168/12 -, juris, Rn. 6; ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 MB 93/17 -, juris, Rn. 7), ist es bereits, dass sie sich typischerweise häufiger an diesem Ort als an anderen aufhalten, sodass die Erreichbar deutlich verbessert wird.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Davon zu unterscheiden sind die sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote, etwa nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hat (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 -, Rn. 4, juris).
  • BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17

    Verwirkung prozessualer Befugnis

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Die Klage in dem Verfahren 1 A 229/17 hat keine aufschiebende Wirkung mehr, nachdem der Eilantrag gegen das Bundesamt mit Beschluss vom 23. August 2017 - 1 B 103/17 - abgelehnt worden ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, juris Rn. 5).
  • VG Augsburg, 14.12.2017 - Au 6 S 17.1709

    Kein Absehen vom Visumverfahren nach Eheschließung in Dänemark

    Auszug aus VG Schleswig, 29.11.2018 - 1 B 130/18
    Somit kommt es auch nicht darauf an, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher noch nicht entschieden wurde (VG Augsburg, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - Au 6 S 17.1709 -, Rn. 28, juris).
  • VG Schleswig, 11.12.2018 - 1 B 128/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Zuweisung

    Die Anordnung zur Vorsprache steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgesprochenen Wohnsitzauflage und soll dazu dienen, durch die Aufnahme des Antragstellers bei der Vorsprache die Wohnsitzname in der Landesunterkunft konkret zu ermöglichen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 B 130/18 -, Rn. 25, juris).
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