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   VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15 SN   

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VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15 SN (https://dejure.org/2018,42236)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.05.2018 - 2 A 2659/15 SN (https://dejure.org/2018,42236)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 2 A 2659/15 SN (https://dejure.org/2018,42236)
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  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Zentralität kann durchaus kleinteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 7).

    Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10-18, Rn. 9; zum Begriff vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 - 2 A 1686/09 -, amtl. Umdruck S. 18).

    Denn isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 9).

    Dafür dürfte sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, dass für eine umfassende Nahversorgung erforderliche Dienstleistungen sowie eine Mischung von Einzelhandelsgeschäften, die ein breites Spektrum von Waren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs abdecken, ergänzt um einzelnen Waren, die über die Deckung des kurzfristigen Bedarfs hinausgehen, vorhanden sind (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2009 - 4 C 2/08 -, BVerwGE 136, 10, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 12.02.2009 - 4 B 3.09

    Großflächiger Einzelhandel; Gesamtvorhaben; Erweiterung; zentraler

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB ist daher die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe mithin nach § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101; VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 - 2 A 1471/09 -, amtl.

    Umdruck S. 16 f. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944; zum Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebes vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 01.03.2012 - 2 A 1586/09 -, amtl.

    Der von der Klägerin geplante R.-Markt überschreitet mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm nicht die für die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101) anerkannte Schwelle von 800 qm.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.02.2016 - 3 L 159/12

    Lebensmittelverbrauchermarkt im Innenbereich mit einer Verkaufsfläche von 799 qm

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Lfg. Mai 2017, § 34 Rn. 85a; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2015 - 2 A 733/14 -, amtl. Umdruck S. 20 f.; Urteil vom 17.08.2017 - 2 A 378/12 -, amtl. Umdruck S. 12 f.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 - 3 L 159/12 -, Rn. 63, juris).

    In einem Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 3 L 159/12, Rn. 69, juris) hat das Oberverwaltungsgericht zu dieser Problematik ausgeführt:.

    Mit insgesamt nur wenigen begleitenden Nutzungen in den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistung weist die Nahversorgungslage "E." keine ausreichenden Nutzungen im relevanten Bereich Einzelhandel und Dienstleistung/gewerbliche Nutzung auf, um als zentraler Versorgungsbereich angesehen werden zu können (vgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 - 3 L 159/12 -, Rn. 70 f., juris).

  • VG Schwerin, 18.01.2018 - 2 A 1647/15

    Erweiterung eines vorhandenen Diskountmarktes im festgesetzten Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, NVwZ 2006, 455, vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 1647/15 -, amtl. Umdruck S. 10).

    Auch unabhängig davon sind Anhaltspunkte für solche Auswirkungen für das Gericht nicht erkennbar geworden(vgl. dazu, bezogen auf einen anderen Vorhabenstandort, auch VG Schwerin, Urteil vom 18.01.2018 -, 2 A 1647/15 -, amtl. Umdruck S. 18).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Die Frage der bauplanungsrechtlichen Selbstständigkeit ist auch unabhängig davon zu beurteilen, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dementsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, NVwZ 2006, 455, vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 18.01.2018 - 2 A 1647/15 -, amtl. Umdruck S. 10).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung der kleinere Bereich ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, NVwZ 2006, 455).

  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung vom 15. November 2016 (Az. 3 K 24/12) - für den dortigen Fall - ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob es sich aufgrund der Größe der tatsächlich vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und der Art und des Umfangs des Warenangebotes, insbesondere dem Vorhandensein lediglich eines Discounters als "Magnetbetrieb", um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB handele.
  • OVG Sachsen, 13.05.2014 - 1 A 432/10

    Zentraler Versorgungsbereich, Zentrenschädlichkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Auch in einem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall reichte ein "Konsum mit einem Lebensmittelsortiment" ergänzt durch eine Bäckerei, eine Apotheke und einen Blumenladen trotz weiterer Dienstleister nicht aus (SächsOVG, Urt. v. 13.05.2014 - 1 A 432/10 -, juris Rn. 31 u. 32).".
  • VG Schwerin, 17.08.2017 - 2 A 378/12

    Bauvoranfrage für nicht großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt im faktischen

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Lfg. Mai 2017, § 34 Rn. 85a; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2015 - 2 A 733/14 -, amtl. Umdruck S. 20 f.; Urteil vom 17.08.2017 - 2 A 378/12 -, amtl. Umdruck S. 12 f.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 - 3 L 159/12 -, Rn. 63, juris).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Der von der Klägerin geplante R.-Markt überschreitet mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 qm nicht die für die Annahme eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes in der Rechtsprechung (z. B. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 Nr. 71; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BRS 74 Nr. 101) anerkannte Schwelle von 800 qm.
  • VG Schwerin, 18.06.2015 - 2 A 733/14

    Bauvoranfrage für einen nicht großflächigen Lebensmitteldiscountmarkt im

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 2 A 2659/15
    Um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu bilden, muss er jedoch einen über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 125. Lfg. Mai 2017, § 34 Rn. 85a; VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2015 - 2 A 733/14 -, amtl. Umdruck S. 20 f.; Urteil vom 17.08.2017 - 2 A 378/12 -, amtl. Umdruck S. 12 f.; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.02.2016 - 3 L 159/12 -, Rn. 63, juris).
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