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   VG Schwerin, 10.08.2018 - 4 A 1012/14   

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VG Schwerin, 10.08.2018 - 4 A 1012/14 (https://dejure.org/2018,27393)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10.08.2018 - 4 A 1012/14 (https://dejure.org/2018,27393)
VG Schwerin, Entscheidung vom 10. August 2018 - 4 A 1012/14 (https://dejure.org/2018,27393)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.1999 - 3 A 3506/95

    Unwesentliche Erweiterung einer Straße; Elastizität der Widmung; Begradigung der

    Auszug aus VG Schwerin, 10.08.2018 - 4 A 1012/14
    Hierbei ist mit Blick auf die Funktion der Widmung nicht nur bei der bereits vorgenommenen Einzel-, sondern auch bei der Gesamtbetrachtung der alt-öffentlichen Straße nach deren Neugestaltung von Kriterien wie denen der Bedeutung der Straße für die Erschließung der Grundstücke und für den allgemeinen Verkehr im Wegenetz (Anknüpfungspunkt und Streckenverlauf) sowie des Umfangs der hinzutretenden Fläche auszugehen (Sauthoff, a. a. O., § 7 Rn. 103 unter Hinweis auf OVG Münster, Urt. v. 19. Mai 1999 - 3 A 3506/95 -, juris Rn. 9 m. w. N.).

    Unerheblich ist die Veränderung etwa, wenn die öffentliche Straße z. B. den Charakter einer Anliegerstraße im Gesamtwegenetz unverändert behalten hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19. Mai 1999, a. a. O., Rn. 13) oder an sie etwa nur ein Geh- oder Radweg angebaut wird (Sauthoff, a. a. O., § 7 Rn. 106).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 11 A 129/15

    Die Elastizität der Widmung von Wegen und ihre Grenzen

    Auszug aus VG Schwerin, 10.08.2018 - 4 A 1012/14
    Vor diesem Hintergrund einer sowohl räumlichen Trennung von "altem" und "neuem" Straßenkörperbereich und deren reichhaltiger Vermehrung durch den sehr breiten Fuß- und Radweg, den Grünstreifen und den "mittigen" Graben (vgl. die exemplarische Aufzählung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG - MV) und einer faktischen "Umwidmung" des alten Straßenbereichs, dem nunmehr eine völlig andere Verkehrsfunktion zukommen soll, kann auch nicht mehr von einer (bloß) "unwesentlichen Verlegung" der alt-öffentlichen Straße nach dieser Alternative des § 7 Abs. 5 Satz 1 StrWG - MV gesprochen werden (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 26. Febr. 2018 - 11 A 129/15 -, juris Rn. 78 ff., wonach keine unwesentliche Veränderung oder Verlegung bei Änderung einer öffentlichen Straße vorliegt, wenn es sich dabei um Verschiebungen einer Straße von mehr als einer Wegesbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Wegs vollständig außerhalb des Verkaufs der bisherigen Trasse handelt; im Fall der teilweisen Verlegung der Fahrbahn und sonstigen Teileinrichtungen von "gebogener" zu rechtwinkliger Trassenführung im Einmündungsbereich einer Straße liegt eine unwesentliche Verlegung vor, Urt. der Kammer v. 9. Jan. 2014 - 4 A 1507/10 -, juris Rn. 26).
  • VG Schwerin, 09.01.2014 - 4 A 1507/10

    Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei zeitgleich anhängigem

    Auszug aus VG Schwerin, 10.08.2018 - 4 A 1012/14
    Vor diesem Hintergrund einer sowohl räumlichen Trennung von "altem" und "neuem" Straßenkörperbereich und deren reichhaltiger Vermehrung durch den sehr breiten Fuß- und Radweg, den Grünstreifen und den "mittigen" Graben (vgl. die exemplarische Aufzählung in § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG - MV) und einer faktischen "Umwidmung" des alten Straßenbereichs, dem nunmehr eine völlig andere Verkehrsfunktion zukommen soll, kann auch nicht mehr von einer (bloß) "unwesentlichen Verlegung" der alt-öffentlichen Straße nach dieser Alternative des § 7 Abs. 5 Satz 1 StrWG - MV gesprochen werden (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 26. Febr. 2018 - 11 A 129/15 -, juris Rn. 78 ff., wonach keine unwesentliche Veränderung oder Verlegung bei Änderung einer öffentlichen Straße vorliegt, wenn es sich dabei um Verschiebungen einer Straße von mehr als einer Wegesbreite oder bei der Verlegung eines Teils eines öffentlichen Wegs vollständig außerhalb des Verkaufs der bisherigen Trasse handelt; im Fall der teilweisen Verlegung der Fahrbahn und sonstigen Teileinrichtungen von "gebogener" zu rechtwinkliger Trassenführung im Einmündungsbereich einer Straße liegt eine unwesentliche Verlegung vor, Urt. der Kammer v. 9. Jan. 2014 - 4 A 1507/10 -, juris Rn. 26).
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