Rechtsprechung
   VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21 SN   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,45618
VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21 SN (https://dejure.org/2023,45618)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20.02.2023 - 7 A 1360/21 SN (https://dejure.org/2023,45618)
VG Schwerin, Entscheidung vom 20. Februar 2023 - 7 A 1360/21 SN (https://dejure.org/2023,45618)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,45618) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 35 Abs 1 GewO, § 35 Abs 6 GewO
    Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes nach Untersagung mangels finanzieller Leistungsfähigkeit

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 und 1 C 17.79 -, amtliche Sammlung BVerwGE 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - und vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, bei Buchholz Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 und 1 C 17.79 -, amtliche Sammlung BVerwGE 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - und vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, bei Buchholz Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 und 1 C 17.79 -, amtliche Sammlung BVerwGE 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - und vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, bei Buchholz Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 16.02.1998 - 1 B 26.98

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 und 1 C 17.79 -, amtliche Sammlung BVerwGE 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse vom 9. April 1997 - 1 B 81.97 - und vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, bei Buchholz Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 ZB 11.579

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Verletzung steuerrechtlicher Erklärungs- und

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Denn die Schulden des Klägers bei der IKK sind zwar nach wie vor recht hoch (vgl. auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2011 - 22 ZB 11.579 -, juris Rdnr. 5).
  • VG München, 31.08.2020 - M 16 K 19.6469

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerbebezogener Straftaten

    Auszug aus VG Schwerin, 20.02.2023 - 7 A 1360/21
    Denn die Höhe der Verschuldung eines Gewerbetreibenden als Grund für ein ordnungsrechtliches Eingreifen entfällt dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet; ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt dabei grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. etwa das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, vom 31. August 2020 - M 16 K 19.6469 -, juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht