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   VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11   

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https://dejure.org/2015,48091
VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11 (https://dejure.org/2015,48091)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 A 1991/11 (https://dejure.org/2015,48091)
VG Schwerin, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 6 A 1991/11 (https://dejure.org/2015,48091)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 90 Abs 3 SGB 8, § 90 Abs 4 SGB 8, § 82 SGB 12, § 21 Abs 6 S 1 KTEinrG MV
    Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte; Berechnung der zumutbaren Belastung; anrechenbares Einkommen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14

    Kindergeld; Kinderzuschlag; Teilnahmebeitrag; zumutbare Belastung; Übernahme des

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Soweit in den gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter verschiedener Bundesländer unter Textziffer 2.1.1 die Ansicht vertreten wird, der Kinderzuschlag sei ohnedies nicht als einzusetzendes Einkommen anzusehen, weil hierdurch Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollen, dürfte diese Sichtweise mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015 - 2 A 90/14 -, zit. n. juris Rn. 22 f.).

    Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des VG Göttingen an (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015, a.a.O., zit. n. juris Rn. 25 bis 39).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, zit. n. juris Rn. 14 f.; Urt. vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, zit. n. juris Rn. 19; Urt. v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 -, zit. n. juris Rn. 23) gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält.
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Nach der vom Bundesverwaltungsgericht zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.1999 - 5 C 35.97 -, zit. n. juris Rn. 14 f.; Urt. vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, zit. n. juris Rn. 19; Urt. v. 19.3.2013 - 5 C 16/12 -, zit. n. juris Rn. 23) gehört zum Einkommen alles, was jemand in der Bedarfs- oder Hilfezeit wertmäßig dazu erhält.
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R

    Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, zit. n. juris Rn. 6; BSG, Urt. v. 8.2.2007 - B 9b SO 6/06 R -, zit. n. juris Rn. 20).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Zu § 93 Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 (5 C 10/10, BVerwGE 139, 386) ausgeführt:.
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, zit. n. juris Rn. 6; BSG, Urt. v. 8.2.2007 - B 9b SO 6/06 R -, zit. n. juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 5 C 30.93

    Klage - Zulässigkeit - Jugendhilfeleistungen

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Da die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell von Sozialhilfe - eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für allemal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30/93 -, zit. n. juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -, zit. n. juris, Rn. 24), kann das Gericht, das im Rahmen einer Verpflichtungsklage zulässigerweise nur die von der Behörde getroffene Entscheidung überprüft, soweit diese reicht, hier demnach nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Elternbeiträge nur im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung prüfen und hierüber eine Entscheidung treffen.
  • VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.166

    Kindergartenbeitrag; Übernahme durch den Träger der Jugendhilfe; Berechnung der

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Dieser Auslegung ist das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 30.01.2012 - B 3 K 11.166, zitiert nach juris, Rn. 97) entgegen getreten.
  • OVG Niedersachsen, 19.01.2011 - 4 LB 154/10

    Erfordernis eines neuen Antrags auf Kostenübernahme gegenüber einem

    Auszug aus VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11
    Da die Bewilligung von Kinder- und Jugendhilfe - wie generell von Sozialhilfe - eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Bewilligung nicht ein für allemal zugesprochen wird, sondern deren Voraussetzungen auf Grundlage der jeweils bestehenden, ggf. geänderten Verhältnisse vom Träger der Jugendhilfe zeitabschnittsweise neu zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.6.1995 - 5 C 30/93 -, zit. n. juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2011 - 4 LB 154/10 -, zit. n. juris, Rn. 24), kann das Gericht, das im Rahmen einer Verpflichtungsklage zulässigerweise nur die von der Behörde getroffene Entscheidung überprüft, soweit diese reicht, hier demnach nur das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Elternbeiträge nur im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung prüfen und hierüber eine Entscheidung treffen.
  • AG Brandenburg, 06.12.2017 - 34 C 32/17

    "Beitragsordnung" von Kindertagesstätten (Kitas) in freier Trägerschaft - Geltung

    Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird ( BVerwG , Urteil vom 17.12.2003, Az.: 5 C 25/02, u.a. in: NJW 2004, Seiten 2541 f.; BSG , Urteil vom 08.02.2007, Az.: B 9b SO 6/06 R, u.a. in: BFH/NV 2007, Beilage 4, Seiten 476 ff.; VG Schwerin , Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: "juris" ).

    Wie hoch der Bedarf im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt insoweit ist, ergibt sich hier für die Zeit ab 01. Januar 2015 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII -RBEG- i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ( VG Schwerin , Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: "juris" ).

    Das Kindergeld des Sohnes der Beklagten in Höhe von 190, 00 Euro deckt diesen Bedarf aber noch nicht , so dass dies ein Einkommen des Sohnes der Beklagten und somit gerade nicht seiner Mutter - der Beklagten selbst - war ( VG Schwerin , Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: "juris" ).

  • VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 K 638/13

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    Da das SGB VIII anders als das SGB II, nach dessen § 11 Abs. 1 Satz 3 (vormals Satz 2) der Kinderzuschlag als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, keine besondere Regelung enthält, wem der Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen ist, ist er im Anwendungsbereich des § 90 SGB VIII nicht Einkommen des Kindes, sondern des Elternteils, dem er ausgezahlt wird (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 24. März 2015 - 2 A 90/14 -, juris Rn. 28 ff.; (im Erg. offen lassend) Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 44; a. A. Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 30. Januar 2012 - B 3 K 11.166.
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