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   VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03   

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https://dejure.org/2005,15448
VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03 (https://dejure.org/2005,15448)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 (https://dejure.org/2005,15448)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - 8 K 1070/03 (https://dejure.org/2005,15448)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Spielgerät; unzulässige Umstellung auf Wertmarkenbetrieb; Bauartzulassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Rückbau von mit Wertmarken betriebenen Spielgeräten auf Münzbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136

    Spielrechtliche Anordnung; Untersagung der Fortsetzung des Betriebs auf

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
    In einem solchen Fall des Betriebes ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis kann die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes - worauf sowohl die Rückumstellung der Spielgeräte auf den Betrieb mit Euromünzen als auch deren Entfernung zielt - ohne weiteres auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; ferner Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 10 m. w. N.).

    Allerdings kann die Untersagung der Fortsetzung des ohne erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis geführten Betriebes dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anspruch auf Bauartzulassung gegenüber der PTB eindeutig erkennbar wäre, wenn der Legalisierung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine vom Kläger zu vertretenden Umstände entgegenstünden und der weiteren einstweiligen Duldung des derzeit formell illegalen Betriebs keine sonstigen Allgemeinbelange entgegenstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 26.08.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; weitere Nachweise bei Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 15).

    Denn das diese Regelung geeignet ist, im Sinne des § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO einem unangemessen hohen Verlust in kurzer Zeit entgegen zu wirken, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.).

    Im erstgenannten Falle entspräche der Spielverlauf schon deshalb nicht der Begrenzung des Höchsteinsatzes auf 0, 20 EUR, weil nach § 13 Nr. 5 SpielV überhaupt kein Spiel angeboten werden darf, dass einen höheren Einsatz als 0, 40 DM (0,20 EUR) fordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; a. A. Gutachten O., S.19).

    Verbleiben demnach (zumindest) erhebliche Zweifel an der Zulassungsfähigkeit des Wertmarkenbetriebs, ist es in erster Linie Sache der PTB, diesen nachzugehen und unter Würdigung der Argumente des Klägers zu prüfen und zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 33e Abs. 1 Satz 1 GewO gegeben sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
    Im Übrigen blieb der Antrag ebenso erfolglos wie die anschließende Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -).

    Denn die Vorschrift ermächtigt nur zum Erlass von Auflagen zur Abwehr von Gefahren, die vom Spielhallenbetrieb als solchem ausgehen; sie schafft dagegen keine Befugnis zur Einflussnahme auf die spezifischen Eigenheiten und technischen Vorrichtungen der in einer Spielhalle aufgestellten Geldspielgeräte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2003 - 14 S 2251/02 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2003 - 14 S 444/03

    Spielhallenähnliches Unternehmen - räumliche Konzentration von Geräten ohne

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
    Bereits dieser Verstoß gegen formelles Recht rechtfertigt nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, GewArch 2004, 126 m. w. N.), der sich das Gericht anschließt, ein Einschreiten der Behörde gegen die erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO.

    Allerdings kann die Untersagung der Fortsetzung des ohne erforderliche gewerberechtliche Erlaubnis geführten Betriebes dann unverhältnismäßig sein, wenn ein Anspruch auf Bauartzulassung gegenüber der PTB eindeutig erkennbar wäre, wenn der Legalisierung des Betriebs der auf Wertmarkenbetrieb umgerüsteten Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit keine vom Kläger zu vertretenden Umstände entgegenstünden und der weiteren einstweiligen Duldung des derzeit formell illegalen Betriebs keine sonstigen Allgemeinbelange entgegenstünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. v. 26.08.2003, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2004, a. a. O.; weitere Nachweise bei Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Band I, § 15 Rn 15).

  • VG Sigmaringen, 05.09.2002 - 8 K 1725/02

    Geldspielgerät; Umrüstung auf Betrieb mit Wertmarken nicht zulässig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
    Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte nur insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wurde, soweit vom Kläger verlangt wurde, die Umrüstung der Spielgeräte auf Münzbetrieb bzw. das Entfernen der Spielgeräte beim Wirtschaftskontrolldienst anzuzeigen (Beschluss des VG Sigmaringen vom 05.09.2002 - 8 K 1725/02 -).
  • VG Augsburg, 06.10.2004 - Au 4 K 04.876
    Auszug aus VG Sigmaringen, 14.07.2005 - 8 K 1070/03
    Denn Münzgeld ist für jeden Spieler in beliebigen Mengen erhältlich, so dass sich der Spielhallenbetreiber der Gefahr aussetzen würde, beim "Umtausch" des vermeintlichen Gewinns mitgebrachtes Geld untergeschoben zu bekommen (ebenso VG Augsburg, Urt. v. 06.10.2004 - Au 4 K 04.876 -).
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

    Die Kammer kann die Frage letztendlich offen lassen, ob die Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2004 - 22 ZB 04.3136 -, GewArch 2005, 119; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.07.2005 - 8 K 1070/03 -), wozu die Kammer eher neigt, oder in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) zu finden ist.
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