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   VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17   

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VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17 (https://dejure.org/2020,33578)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 20.10.2020 - 3 K 6070/17 (https://dejure.org/2020,33578)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 20. Oktober 2020 - 3 K 6070/17 (https://dejure.org/2020,33578)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Verfassungsrechtliche Zweifel an dem Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 18 ff.; Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, juris Rn. 299 ff.).

    Bei diesem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht handelt es sich um ein legitimes Ziel, das zugunsten eines besonders gewichtigem Gemeinwohlziels verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 122 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, juris Rn. 38, 42 ff.).

    Die Regelungen dienen der Abwehr drängender Gefahren für ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut und sind im Blick auf die unter staatlicher Beteiligung betriebenen Spielbanken hinreichend konsequent auf das legitime Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ausgerichtet sowie verhältnismäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 132 ff.).

    Der Spieler soll sich nach dem Verlassen der Spielhalle so weit von ihrer Atmosphäre gelöst haben, dass ein selbständiger, neuer Entschluss zum Betreten einer weiteren Spielhalle erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 134 f.).

    Ein Verbot von Mehrfachspielhallen in Form des Verbundverbots kann dem entgegenwirken, indem es zu einer geringeren Konzentration von Spielgeräten im selben Gebäude(komplex) und im Zusammenwirken mit den Abstandsgeboten zu einer generellen Reduzierung des Geldspielgeräteangebots führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 149 f.).

    Ein strukturelles, bereits in der gesetzlichen Regelung angelegtes Vollzugsdefizit ist dabei weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 151).

    Dasselbe gilt für das Absehen des Landesgesetzgebers von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 153).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Eingriffe und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wahren die gesetzlichen Regelungen auch unter Berücksichtigung der weiteren einschränkenden Regelungen der Spielhallengesetze insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit und belasten die Betroffenen nicht übermäßig (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 121, 317 ; 126, 112 ; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 155).

    Zusätzlich belastend wirken sich daneben weitere Neuregelungen aus (vgl. wie z.B. das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV, den Sachkundenachweis, die Verlängerung der täglichen Sperrzeit, das Verbot der Sportwettenvermittlung im selben Gebäude(komplex) gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV, die Pflicht zur Reduzierung der Gerätezahl auf drei im Falle der Abgabe von Speisen und Getränken sowie das Verbot der unentgeltlichen Verabreichung von Speisen und Getränken, das Rauchverbot oder das Verbot von Internet-Terminals und Geldautomaten [mit jeweils Angaben der länderspezifischen Regelungen) (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 156).

    Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die Verlängerung der Sperrzeit gemäß § 5 Abs. 1 SpielhG Bln erwarteten Verluste, da ohne weitere Angaben zu den korrespondierenden Besucherzahlen die stündlichen Durchschnittsumsätze für die wegfallenden frühen Morgenstunden nicht angesetzt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 157).Der mit Verbundverbot und Abstandsgeboten verfolgte Hauptzweck der Bekämpfung und Verhinderung von Glücksspielsucht wiegt besonders schwer, da es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt (oben C II 1 a bb (2) (a) (aa)).

    Dies gilt zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 158).

    Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen zugunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 159).

    Die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich hier überhaupt eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 169).

    Das Verbundverbot, die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen, die Reduzierung der Gerätehöchstzahl in Spielhallen und die Pflicht zur dauernden Anwesenheit einer Aufsichtsperson bewirken keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Spielhallenbetreibern gegenüber den Betreibern von Spielbanken und von Gaststätten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 170 ff.).".

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch geltende Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüStV) gem. § 35 Abs. 2 GlüStV grundsätzlich in seiner zeitlichen Geltung - bzw. eine diesbezügliche Absicht unter dem Vorbehalt einer Fortgeltung bei entsprechender Zustimmung steht - limitiert ist, und es im Ermessen der europäischen Mitgliedstaaten und damit auch den jeweiligen Bundesländern steht, unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt, zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 123).

    So gelten für die Spielbanken gemäß § 2 Abs. 2 GlüStV bundesweit die Werbebeschränkungen gemäß § 5 GlüStV, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 143 ff.).

    Zur konsequenten Regulierung der Spielbanken und insbesondere des Automatenspiels mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht haben die Landesbehörden nach der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts jedoch auch in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass die Reduzierung der Zahl der Spielhallen nicht durch eine Ausweitung des Automatenspiels und eine Vermehrung der Standorte von Spielbanken und ihren Dependancen konterkariert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 147).

    Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 189; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Verfassungsrechtliche Zweifel an dem Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 18 ff.; Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, juris Rn. 299 ff.).

    Auch europarechtliche Bedenken sind nicht gegeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 86 ff.).

    Bei diesem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht handelt es sich um ein legitimes Ziel, das zugunsten eines besonders gewichtigem Gemeinwohlziels verfolgt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 122 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, juris Rn. 38, 42 ff.).

    Dies gilt insbesondere für auf der Grundlage einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis betriebene Spielcafés, die - sofern sie nicht selbst als Spielhallen zu qualifizieren sind - einen anderen Charakter aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 47).

    Die Prognosen der Beschwerdeführerinnen, ein wirtschaftlicher Betrieb von Spielhallen sei durch die Kumulation der verschiedenen belastenden Vorschriften nicht mehr möglich, werden allerdings nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 50).

    Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12, BVerwGE 147, 47-81, juris Rn. 27 ff. m.w.N.; Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, juris Rn. 83 ff.).Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt hier noch kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot vor, da das monopolspezifische Gebot der Binnenkohärenz für Regelungsbereiche außerhalb eines staatlichen Monopols keine Relevanz hat.

    Die staatlichen Stellen verfügen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 85; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, juris Rn. 23 ff., 32).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, alle insoweit maßgeblichen Gegebenheiten eingehend zu würdigen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris Rn. 30).

    Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Anwendbarkeit der "Grundregeln des AEU-Vertrags, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die sich daraus ergebende Transparenzpflicht", nur für den Fall bejaht, dass "ein sicheres grenzüberschreitendes Interesse" besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris Rn. 28 f.).

    Soweit der Kläger sich u.a. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Sache "Belgacom" (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris) stützt, um den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit zu eröffnen, kann dem nicht gefolgt werden.

    So stellt der EuGH ausdrücklich auf diese Kabelkonzession ab, als er das grenzüberschreitende Interesse bejaht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris Rn. 2 ff., 28).

    Zwar ist es nicht zwingend erforderlich, dass Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich ihr Interesse bekundet haben (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris Rn. 31), doch muss darauf hingewiesen werden, dass der Kläger keine Ausschreibung o.ä.

    Denn es ist zu beachten, dass selbst wenn im vorliegenden Falle eine grenzüberschreitende Relevanz zu bejahen wäre, es nach Maßgabe des EuGH ausdrücklich möglich ist, dass eine Rechtfertigung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-221/12, juris Rn. 38 ff.).

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Der Beigeladene als Betreiber der Spielothek "TX" hat in einem Parallelverfahren die dem Kläger gewährte glücksspielrechtliche Erlaubnis angefochten (Verfahren 3 K 3553/19) und begehrt in einem weiteren Gerichtsverfahren die Erteilung seiner eigenen glücksspielrechtlichen Erlaubnis (Verfahren 3 K 2934/20).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Behördenakten der betroffenen Spielhallen sowie die Gerichtsakten (auch der Verfahren 3 K 3553/19 und 3 K 2934/20) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

    Soweit der Beigeladene im Parallelverfahren 3 K 2934/20 (AS 134 ff.) Stellungnahmen seitens des Beratungs- und Behandlungszentrum für Suchterkrankungen (BBS) der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart (eva), der Technischen Universität Dresden (Institut für Klinische Psychologie und Psychotherapie, Arbeitsgruppe Abhängiges Verhalten, Risikoanalyse und Risikomanagement) sowie der Universität Hohenheim (Forschungsstelle Glücksspiel; https://www.gluecksspielwesen.de/wp-content/uploads/2020/02/Uni-Hohenheim.pdf) vorgelegt hat, wonach der Abstand bei Spielhallen weder wirksam zum Schutz für die Zielgruppe der sozialen Spielteilnehmer noch zum Schutz vulnerabler Spielteilnehmer beitrage, vermag dem nicht gefolgt zu werden.

    Auch vor dem Hintergrund der seit dem 15. Oktober 2020 geltenden Gemeinsame Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder in Bezug auf Angebote von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker auf Grundlage des Umlaufbeschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 8. September 2020 (AS 139 des Klageverfahrens 3 K 2934/20, abrufbar u.a. unter: https://innen.hessen.de/sites/default/files/media/hmdis/2020-09-30_gemeinsame_leitlinien_bv_gluecksspiel.pdf) ist nicht ersichtlich, dass das Kohärenzgebot verletzt wäre.

    Dass dies hier der Fall ist, ist trotz des Vortrages der Beteiligten, es liege ein Vollzugsdefizit in diversen Bundesländern vor, zumindest gegenwärtig für das hier maßgebliche Bundesland Baden-Württemberg für das Gericht (noch) nicht zu erkennen (vgl. insbesondere die nachträgliche Schließungsverfügung gem. § 15 Abs. 2 GewO zu Lasten des Beigeladenen in dem Verfahren 3 K 2934/20 und allein weitere in der 3. Kammer anhängigen Verwaltungsrechtssachen mit u.a. spielhallenrechtlichen Streitgegenständen: z.B. die Verfahren 3 K 2950/19, 3 K 100/20, 3 K 3008/20, 3 K 2358/20, 3 K 2505/20, 3 K 2533/20, 3 K 2534/20).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Der Begriff ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig dahingehend zu verstehen, dass er die kürzeste Entfernung zwischen zwei geographischen Punkten über den direkten Luftweg durch eine parallel zur Erdoberfläche verlaufende Strecke bezeichnet (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 23 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2013 - 10 CS 13.1966, juris Rn. 26).

    Verfassungsrechtliche Zweifel an dem Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20-105, juris Rn. 118 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 18 ff.; Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, juris Rn. 299 ff.).

    Auch europarechtliche Bedenken sind nicht gegeben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 86 ff.).

    Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandene Betriebserlaubnis gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12, juris Rn. 189; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2017 - 6 S 1765/15, juris Rn. 41).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, juris Rn. 23 ff. - "Digibet und Albers"; Urteil vom 19. Juli 2012 - C-470/11, juris Rn. 39 - "Garkalns"; Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/1, juris Rn. 23 - "Stanleybet International"; Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris Rn. 93 - "Berlington Hungary u.a.").

    In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, juris Rn. 24).

    Die staatlichen Stellen verfügen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 85; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13, juris Rn. 23 ff., 32).

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 3553/19

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Der Beigeladene als Betreiber der Spielothek "TX" hat in einem Parallelverfahren die dem Kläger gewährte glücksspielrechtliche Erlaubnis angefochten (Verfahren 3 K 3553/19) und begehrt in einem weiteren Gerichtsverfahren die Erteilung seiner eigenen glücksspielrechtlichen Erlaubnis (Verfahren 3 K 2934/20).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Behördenakten der betroffenen Spielhallen sowie die Gerichtsakten (auch der Verfahren 3 K 3553/19 und 3 K 2934/20) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

    Auch vor dem Hintergrund der vagen und blassen Äußerungen des Zeugen, der in dem Verfahren 3 K 3553/19 unter dem 20. April 2020 eine entsprechende schriftliche Erklärung (AS 189 ff.) abgegeben hat, ist das Gericht nicht von einer Richtigkeit dieser Bekundungen überzeugt.

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen liegt auch die Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 42 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13, juris, Rn. 367).

    Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 348; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 165; HmbOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2017 - 11 ME 258/17

    Befreiung; unbillige Härte; Kündigung; Mietvertrag; Spielhalle

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. September 2017 - 11 ME 258/17, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Im Befreiungsantrag müssen die Voraussetzungen, die einen Härtefall begründen können, substantiiert dargelegt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05. September 2017 - 11 ME 258/17, juris Rn. 25).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

    Auszug aus VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17
    Bei den Spielhallenerlaubnissen handelt es sich insbesondere nicht um Konzessionen, die einer Ausschreibungspflicht unterliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-458/03, juris).

    Auch der vom Kläger angeführte Vergleich zur der EuGH-Entscheidung "Parking Brixen" (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - C-458/03, juris) vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass die EU-Grundfreiheiten vorliegend Anwendung finden.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

  • EuGH, 15.05.2008 - C-148/06

    Automatischer Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote?

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 6 S 2384/19

    Härtefall begründenden Umstände nach Maßgabe des GlSpielG BW § 51 Abs 2 S 1, Abs

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

  • KG, 14.07.2014 - 8 U 140/13

    Fehlen der Geschäftsgrundlage für einen formularmäßigen Gewerberaummietvertrag:

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OLG Dresden, 24.06.2020 - 5 U 653/20

    Änderung des Glücksspielrechts ist Vermieterrisiko

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

  • EuGH, 18.01.2018 - C-249/15

    Wind 1014 und Daell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • VG Bremen, 31.08.2011 - 5 V 514/11

    Kein Anspruch auf Erteilung von Erlaubnissen für sog. Mehrfachspielhallen nach

  • LG Hamburg, 26.02.2015 - 316 O 151/14

    Gewerberaummiete in Hamburg: Mietzweck des Betriebs einer Spielhalle und

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2018 - 6 S 304/18

    Drittschutz bei Erteilung einer Härtefallbefreiung an einen Spielhallenbetreiber

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 10 CS 13.1966

    Untersagungsverfügung für drei Spielhallen in einem Gebäudekomplex; Neue

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

    Der von dem Beigeladenen gegen die Befristung seiner Erlaubnis erhobene Widerspruch ist Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Verfahren 3 K 6070/17).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten (auch der Verfahren 3 K 6070/17 und 3 K 3553/19) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

    Das Gericht ist - wie es in dem den Beigeladenen betreffenden Verfahren 3 K 6070/17 dargestellt hat - zu der Überzeugung gelangt, dass der von dem Beigeladenen vorgelegte Pachtvertrag nicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt und mit der geschilderten Laufzeit geschlossen worden ist.

    Das Gericht stützt diese Annahme eines "falschen" Pachtvertrages maßgeblich auf die zum Teil widersprüchlichen und im Ergebnis nicht glaubhaften Äußerungen des Beigeladenen und den Schilderungen des geladenen Zeugen vor dem Hintergrund der Mitteilung des Steuerberaters des Beigeladenen vom 20. Januar 2016 (A26 der Behördenakte im Verfahren 3 K 6070/17).

    Der seitens des Beigeladenen - auch im Original - vorgelegte Vertrag weist dagegen eine handschriftlich eingeführte Dauer bis zum 28. Februar 2022 auf (A7 der Behördenakte im Verfahren 3 K 6070/17).

    Diesen Widerspruch hat der Beigeladenen in der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar ausräumen können, wobei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem diesbezüglichen Urteil vom 20. Oktober 2020 (3 K 6070/17, S. 25 ff.) verwiesen wird.

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 3553/19

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

    Der von dem Beigeladenen gegen die Befristung seiner Erlaubnis erhobene Widerspruch ist Gegenstand eines weiteren Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Az. 3 K 6070/17).

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Behördenakten und Gerichtsakten (u.a. 3 K 6070/17 und 3 K 2934/20) verwiesen und ergänzend Bezug genommen.

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