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   VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12   

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https://dejure.org/2012,41215
VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12 (https://dejure.org/2012,41215)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2012 - 7 K 3985/12 (https://dejure.org/2012,41215)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Dezember 2012 - 7 K 3985/12 (https://dejure.org/2012,41215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Durchführung eines beabsichtigten Bürgerbegehrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Erforderlichkeit eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses bei einer auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GemO BW § 21; VwGO §123
    Kommunalrecht; einstweilige Anordnung; Bürgerbegehren; Organtreue; vorbeugender Rechtsschutz - Zur Sicherung der Durchführung eines beabsichtigten Bürgerbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2010 - 1 S 2810/09

    Zur Zulässigkeit der Sicherung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 27.4.2010 - 1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311), der die Kammer folgt, schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren nach dem baden-württembergischen Landesrecht keine aufschiebende Wirkung hat (anders die Rechtslage in Bayern, vgl. Art. 18 a Abs. 9 Bayerische GemO), die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens zu sichern, nicht aus.

    Hieran wird er selbst durch ein zulässiges Bürgerbegehren nicht gehindert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.9.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 und vom 27.4.2010 - 1 S 2819/09 -, VBlBW 2010, 311).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - 15 B 522/04

    Anforderungen und Wirkung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten eines Gemeindeorgane setzt jedoch voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Weg zu verhindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519 und vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl. 2008, 120; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 1035).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2007 - 15 B 1744/07

    Bürgerbegehren gegen den Verkauf eines städtischen Grundstücks zum Zwecke der

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten eines Gemeindeorgane setzt jedoch voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Weg zu verhindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519 und vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl. 2008, 120; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 1035).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2011 - 1 S 1509/11

    Zur Zulässigkeit eines initiierenden, auf einen Planungsverzicht gerichteten

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten eines Gemeindeorgane setzt jedoch voraus, dass dessen Handeln - sei es in der Sache selbst oder hinsichtlich des dafür gewählten Zeitpunkts - bei objektiver Betrachtung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Weg zu verhindern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19.3.2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519 und vom 6.12.2007 - 15 B 1744/07 -, DVBl. 2008, 120; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2011 - 1 S 1509/11 -, VBlBW 2011, 1035).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    10 Nach diesen Maßstäben dürfte zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen sein, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Beschluss ihres Gemeinderats durch Vertragsunterzeichnung am 7.12.2012 zu vollziehen, was Konsequenzen für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens haben könnte (zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Vollzug des angegriffenen Gemeinderatsbeschlusses vgl. Kammerurteil vom 17.7.2009 - 7 K 3229/08 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2011 - 1 S 303/11

    Zulässigkeit eines kassatorischen Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.4.2011 - 1 S 303/11 -, VBlBW 2011, 388).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 9 S 2526/03

    Approbation: kein vorbeugender Rechtsschutz gegen angekündigte Ruhensanordnung

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Eine einstweilige Anordnung, die auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet ist, verlangt daher ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2003 - 9 S 2526/03 -, VBlBW 2004, 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - 1 S 1749/93

    Kein Anspruch der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 05.12.2012 - 7 K 3985/12
    Hieran wird er selbst durch ein zulässiges Bürgerbegehren nicht gehindert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.9.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 und vom 27.4.2010 - 1 S 2819/09 -, VBlBW 2010, 311).
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