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   VG Stuttgart, 07.10.2003 - 4 K 1198/03   

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https://dejure.org/2003,18950
VG Stuttgart, 07.10.2003 - 4 K 1198/03 (https://dejure.org/2003,18950)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2003 - 4 K 1198/03 (https://dejure.org/2003,18950)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 4 K 1198/03 (https://dejure.org/2003,18950)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zuschlag des Heimträgers auf das Heimentgelt für besondere Komfortleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung von Zuschlägen für besondere Komfortleistungen; Mindestanforderungen an Pflegeplätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 317
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04

    Zur Frage, ob einer Pflegeeinrichtung untersagt werden kann, bei

    Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) - nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine W a h l leistung darstellen.

    b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird - in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 3).

    So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit "normalem" Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79).

    Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rn. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rn. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2013 - 12 B 1074/13

    Angemessenheit der Freihalteentgelte und Komfortzuschläge i.R.d. Anspruchs auf

    vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 4 K 1198/03 -, juris.
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