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   VG Stuttgart, 15.01.2008 - 6 K 3723/07   

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https://dejure.org/2008,35760
VG Stuttgart, 15.01.2008 - 6 K 3723/07 (https://dejure.org/2008,35760)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.01.2008 - 6 K 3723/07 (https://dejure.org/2008,35760)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 6 K 3723/07 (https://dejure.org/2008,35760)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung einer Nutzungserlaubnis an einer Wahlgrabstätte durch Entziehung eines fremden Nutzungsrechts; Erteilung einer Nutzungserlaubnis für eine Wahlgrabstätte trotz fehlenden Verzichts des derzeitigen Inhabers auf das Nutzungsrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • VG Stuttgart (Pressemitteilung)

    Grabnutzungsrecht kann nicht wegen persönlichem Fehlverhalten entzogen werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grabnutzungsrecht kann nicht wegen persönlichem Fehlverhalten entzogen werden - Bestattungsgesetz kennt keine Rechtsgrundlage für Entziehung des Nutzungsrechts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1993 - 1 S 1607/93

    Erneute Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab - Ermessen der Gemeinde

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2008 - 6 K 3723/07
    Denn soweit die Friedhofsordnung der Beklagten einen Anspruch auf Einräumung eines Nutzungsrechts ausschließt (§ 13 Ziffer 3, § 15 Ziffer 2), ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Bürger jedenfalls eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte geltend machen kann (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1993 - 1 S 1607/93 -, BWGZ 1994, Seite 651).
  • VG Sigmaringen, 20.07.1989 - 6 K 981/88

    Feststellung des Bestehens eines Nutzungsrechts an zwei Grabstellen; Bestehen

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.01.2008 - 6 K 3723/07
    Anhaltspunkte dafür, dass der Verleihungsakt nichtig sein könnte, gibt es hingegen nicht (dazu auch VG Sigmaringen, Urt. v. 20.07.1989 - 6 K 981/88 , BWGZ 1994, 650 unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Satz 2 BestattG).
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