Rechtsprechung
VG Stuttgart, 25.07.2007 - 2 K 2805/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Festhalten auf einer geschlossenen Station ohne die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notwendigkeit einer unverzüglichen Nachholung der richterlichen Entscheidung im Falle der Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme; Beachtlichkeit der Frist zur Anordnung der Unterbringung spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme für die ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
Auszug aus VG Stuttgart, 25.07.2007 - 2 K 2805/07
Die Pflicht zur unverzüglichen Einschaltung eines Richters nach § 4 Abs. 4 UBG wird bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift im Lichte des Art. 104 Abs. 2 GG durch den zweiten Halbsatz, wonach der Antrag auf Anordnung der Unterbringung spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme oder Zurückhaltung abzusenden ist, nicht relativiert (im Anschluss an BVerfGE 105, 239).Die Einschaltung des Richters ist auch erforderlich, wenn die Freiheitsentziehung vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 S. 3 GG endet (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 ).
Der Staat hat die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters, jedenfalls zur Tageszeit, zu gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a.a.O. S. 248).
So hat das Bundesverfassungsgericht es beanstandet, dass ein Ausländer im Vorfeld einer am nächsten Morgen durchgeführten Abschiebung 11 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten wurde, ohne dass eine richterliche Entscheidung wenigstens nach seiner Ingewahrsamnahme eingeholt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - a. a. O.).
- BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86
Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter …
Auszug aus VG Stuttgart, 25.07.2007 - 2 K 2805/07
Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es daher vorliegend nicht (BVerwGE 81, 229; st. Rspr.).