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   VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17.TR   

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VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17.TR (https://dejure.org/2018,8674)
VG Trier, Entscheidung vom 22.02.2018 - 2 K 5521/17.TR (https://dejure.org/2018,8674)
VG Trier, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR (https://dejure.org/2018,8674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 6 S 860/17

    Erhebung der IHK-Beiträge; Umwidmung von in der Liquiditätsrücklage befindlichen

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um eine unzulässige Vermögensbildung (VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O., juris).

    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ausgleichsrücklage nach dem aktuellen Finanzstatut der Beklagten nunmehr alle ergebniswirksamen Schwankungen ausgleichen soll und nicht mehr bloß dem Ausgleich von Schwankungen im Betriebsaufkommen dient (vgl. zu alledem in einem ähnlich gelagerten Fall: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).

    Darüber hinaus lässt sich auch aus der betragsmäßigen Beibehaltung der Ausgleichsrücklage in den Jahren 2013 und 2014 nicht schließen, dass eine dem Grundsatz der Schätzgenauigkeit entsprechende Risikoprognose nicht stattgefunden hat (vgl. so auch VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Die Finanzierung eines Großvorhabens unterliegt ohne Weiteres dem Gestaltungsspielraum der Vollversammlung der Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.).

    Bei der Liquiditätsrücklage handelt es sich somit um eine vorgehaltene Mittelreserve, die im Hinblick auf die Kassenlage insbesondere der Überbrückung von Einnahmeausfällen oder -verzögerungen dient (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O.) Die in dem vorhergehenden Finanzstatut normierte Zweckbestimmung wurde nicht durch das aktuelle Finanzstatut der Beklagten aufgehoben.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2014 - 6 A 11345/13

    Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel - soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung erfasst hat - spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13.OVG -, juris).

    Darüber hinaus wurde das Urteil, auf das jene Kammer sich hinsichtlich der Liquiditätsrücklage bezogen hat (OVG RP, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris) vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O.).

    Insofern ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 23. September 2014 (6 A 11345/13) vergleichbar.

    Dies führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2014 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags, denn die exakte Bestimmung der Höhe ist von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. September 2014, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016 - 6 S 1261/14 -, juris m.w.N.).

    Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um eine unzulässige Vermögensbildung (VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O., juris).

    Es handelt sich nicht um liquide Mittel, da diese sich im doppischen Haushaltssystem nur im Umlaufvermögen widerspiegeln (VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O.).

  • VG Trier, 04.05.2015 - 6 K 1553/14
    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Die ordnungsgemäße Rücklagenbildung sei zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom Mai 2015 (6 K 1553/14.TR) bestätigt worden.

    Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14.

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Bei der Vorhaltung einer solchen Mittelreserve handelt es sich dem Grunde nach um einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit und damit nicht um eine unzulässige Vermögensbildung (VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 - VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 3225/15 - VGH BW, Urteil vom 2. November 2016, a.a.O., juris).

    Ohne diese Kenntnis können die Mitglieder der Vollversammlung nicht schätzgenau beurteilen, welche Beitragsmittel der Kammerzugehörigen sie noch für erforderlich halten, um die Aufgabenerfüllung zu finanzieren (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 - 6 A 10282/10

    Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Jedoch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es der jeweiligen Kammer obliegt, insbesondere ihrer demokratisch legitimierten Vollversammlung, in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts den Umfang ihrer Tätigkeit und der hierfür erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel selbst zu bestimmen, solange sie ihren gesetzlichen Aufgabenbereich und die ihr durch den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gesteckten Grenzen nicht überschreitet (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung aufweist, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris).
  • VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14

    Zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Handelskammer Hamburg auf Grund

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Die endgültige Beitragsfestsetzung stellt gegenüber der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht bloß eine (teilweise) wiederholende Verfügung dar, sondern trifft aufgrund der Endgültigkeit der Beitragsfestsetzung eine eigenständige Regelung, die uneingeschränkt anfechtbar ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017 - 1 A 221/16 - VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2016 - 17 K 2912/14 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).
  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17
    Vor diesem Hintergrund spricht bereits viel gegen einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit (vgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 20. April 2017, a.a.O., das bei einer Ausgleichsrücklage bis zu 50 v. H. der geplanten Aufwendungen von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 -, juris, wonach eine Ausgleichsrücklage jedenfalls in Höhe eines Betrages etwa in der Mitte des Korridors von 30 bis 50 v. H. ohne weitere Darlegung notwendig und angemessen erscheint; sowie im Ansatz für eine solche Vermutung im unteren Bereich des Korridors zwischen 30 bis 50 v. H. : VG Mainz, Urteil vom 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ - und VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O:, juris; anders: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris, wonach die Vermutung nicht auf den Korridor von 30 bis 50 v. H. auszudehnen ist).
  • VG Ansbach, 08.11.2017 - AN 4 K 15.01648

    Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Dies ist insbesondere bei einer Änderung der Verhältnisse, die der Ermittlung der Nettoposition zugrundelagen, denkbar, so bei einer Änderung im Vermögensbestand und wohl auch beim Übergang von Fremd- zu Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 88).

    Dies ist insbesondere bei einer Änderung der Verhältnisse, die der Ermittlung der Nettoposition zugrundelagen, denkbar, so bei einer Änderung im Vermögensbestand und wohl auch beim Übergang von Fremd- zu Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 88).

    Dies ist insbesondere bei einer Änderung der Verhältnisse, die der Ermittlung der Nettoposition zugrundelagen, denkbar, so bei einer Änderung im Vermögensbestand und wohl auch beim Übergang von Fremd- zu Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 88).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Dies ist insbesondere bei einer Änderung der Verhältnisse, die der Ermittlung der Nettoposition zugrundelagen, denkbar, so bei einer Änderung im Vermögensbestand und wohl auch beim Übergang von Fremd- zu Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 88).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Dies ist insbesondere bei einer Änderung der Verhältnisse, die der Ermittlung der Nettoposition zugrundelagen, denkbar, so bei einer Änderung im Vermögensbestand und wohl auch beim Übergang von Fremd- zu Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens durch Tilgung eines Immobiliendarlehens (vgl. VG Trier, Urt. v. 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 88).
  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

    Sie finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der die Kammer - wie hier die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2016 - die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat (so etwa auch VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 69; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 21; VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 44; vgl. ausführlich zur Einführung der kaufmännischen Rechnungslegung bei den IHKs Jahn, GewArch 2008, 340 ff.).

    Es kann dahinstehen, ob die Ausgleichszulage bereits deshalb als notwendig und angemessen anzusehen ist, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, weil sie nicht die im Finanzstatut der Beklagten gezogene Höchstgrenze von 50 % der Gesamtaufwendungen für das Geschäftsjahr 2016 überschreitet (in diesem Sinne VG Braunschweig, Urt. v. 20. April 2017 - 1 A 40/16 -, n.v., bei einer Ausgleichsrücklage, die sich innerhalb des im Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vorgesehenen Korridors von 30 bis 50 % der betrieblichen Aufwendungen bewegt; ähnlich VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rz. 48; enger dagegen VG Köln, Urt. v. 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 -, juris Rz. 81 f.; VG Schleswig, Urt. v. 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris Rz. 33; VG Mainz, Urt. v. 10. November 2017 - 4 K 1310/16.MZ -, juris Rz. 28: wenn sich die Ausgleichsrücklage im unteren Bereich des durch das Finanzstatut gezogenen Rahmens bewegt; ablehnend VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21. November 2017 - 19 K 903/16 -, juris Rz. 42).

    Die Ausgleichsrücklage darf nicht "ins Blaue hinein" vorgehalten werden, also ohne zu ermitteln und nachvollziehbar zu machen, ob in dieser Höhe überhaupt abzudeckende Risiken bestehen (vgl. auch VG Trier, Urt. v. 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, a. a. O. Rz. 50).

  • VG Trier, 18.06.2018 - 2 K 1089/18

    Ärztekammerbeitrag 2017

    Dabei besteht diese grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, die aus den allgemeinen Grundsätzen des Haushaltsrechts herzuleiten ist, obgleich sie nicht spezialgesetzlich festgeschrieben worden ist (Urteile der erkennenden Kammer vom 22. Februar 2018 -2 K 5521/17.TR und 2 K 9372/17.TR-, dort zu den Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer; a.A. VG Bayreuth, Urteil vom 13. Dezember 2017, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 N 62.18

    Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei

    Dass die gerichtliche Inzidentkontrolle unterbleiben darf, namentlich wenn sich diese in einem Korridor zwischen 30 % und 50 % der geplanten Betriebsaufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr halte bzw. 50 % nicht übersteigt (vgl. VG Braunschweig, Urteile vom 20. April 2017 - 1 A 401/16 u.a. - S. 12 f.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 - juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR - juris Rn. 48 ff. ; offengelassen von VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 - GewArch 2018, 29 ff., Leits.
  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18

    Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung;

    Offen bleibt auch, ob sich das Vorgehen der Beklagten, für das Wirtschaftsjahr 2018 mit einer außerordentlichen Zuführung zum abgeleiteten Eigenkapital in Höhe von 2.769.400,00 EUR zu planen, die über die Entnahme aus der Investitionsrücklage hinausgeht, mit einer Realisierung von Investitionen begründet werden kann und ob eine derartige Anpassung des abgeleiteten Eigenkapitals aus Gründen einer erheblichen Veränderung des langfristig gebundenen Sachanlagevermögens und zur Herstellung von Fristenkongruenz als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist mit der Folge, dass das Vorhalten eines betragsmäßig entsprechenden (Anlage-)Vermögens auf der Aktivseite der Bilanz keine verbotene Vermögensbildung darstellt (s. zur Nettoposition der Industrie und Handelskammern VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR -, juris Rn. 77 ff., insb. Rn. 80 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte davon aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik anzuwenden und zugrunde zu legen sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14, zitiert nach juris, Rdnr. 33; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 - 1 K 1473/16, zitiert nach juris, Rdnr. 69 ff.; VG Mainz, Urteil vom 10.11.2017 - 4 K 1310/16.MZ, zitiert nach juris, Rdnr. 22; VG Trier, Urteil vom 22.2.2018 - 2 K 5521/17.TR, zitiert nach juris, Rdnr. 44).
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